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Oberlandesgericht Köln·16 U 43/99·09.01.2000

Berufung im Gebrauchtwagenkauf: Allein hoher Ölverbrauch kein Indiz für Motorschaden

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen behaupteter Mängel (Wasserrohranschluss, Kupplung, Motorschaden) gemäß § 463 BGB. Das OLG Köln weist die Berufung zurück, da ein wirksamer Gewährleistungsausschluss besteht und kein schlüssiges Vorbringen für arglistiges Verschweigen erbracht wurde. Ein erhöhter Ölverbrauch allein genügt ohne weitere konkrete Indizien nicht als Nachweis eines Motorschadens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Rückabwicklung wegen behaupteter Mängel als unbegründet abgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Gebrauchtwagenkauf sind schwerwiegende, offenbarungspflichtige Mängel anzuzeigen; normale altersbedingte Verschleißerscheinungen begründen keine Offenbarungspflicht.

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Zur Geltendmachung der Wandlung nach § 463 BGB aufgrund arglistigen Verschweigens muss der Käufer konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder für möglich hielt.

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Allein erhöhter Ölverbrauch bei einem älteren Fahrzeug stellt ohne weitere, konkret auf eine Schädigung hinweisende Umstände kein sicheres Indiz für einen Motorschaden und somit nicht ohne Weiteres für ein offenbarungspflichtiges Fehlverhalten dar.

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Unsubstantiierte Behauptungen und fehlende Belege (z.B. Rechnungen, Gutachten, konkrete Symptome) genügen nicht, um Kenntnis oder Arglist des Verkäufers zu beweisen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 459, 463§ 463 BGB§ 476 BGB§ 459 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 0 489/98

Leitsatz

Die Kenntnis vom hohen Ölverbrauch eines Kraftfahrzeugs ( hier: 1,5 l pro 1000 km bei einem älteren Modell der Luxusklasse ) ist allein kein sicheres Indiz für die positive Kenntnis von einem Motorschaden. Erst wenn weitere, konkret auf eine Schädigung hinweisende Umstände hinzutreten, ist auch der erhöhte Ölverbrauch ein wesentliches Indiz für einen Schadensfall.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 0 489/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Das zulässige Rechtsmittel des Klägers ist in der Sache unbegründet. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 29.04.1998 als Folge eines Schadensersatzes gemäß § 463 BGB steht dem Kläger nicht zu. Angesichts des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses in dem Kaufvertrag vom 29.04.1998 kann der Kläger die von ihm verlangte Wandlung nur aus § 463 BGB stützen (vgl. § 476 BGB). Dass dessen tatsächliche Voraussetzungen - hier kommt lediglich arglistiges Verschweigen eines Fehlers in Betracht - vorliegen, kann indes nicht festgestellt werden. Denn das klägerische Vorbringen läßt nicht hinreichend erkennen, dass ein aufklärungspflichtiger Mangel vorliegt und/oder die Beklagte positiv vom Vorliegen eines solchen Mangels wußte bzw. einen solchen für möglich hielt.

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Hierzu ist auf die vom Kläger im einzelnen geltend gemachten Mängel einzugehen.

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1. Defekter Wasserrohranschluß

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Bei einem Verkauf eines Gebrauchtwagens sind grundsätzlich neben Unfallschäden an dem Fahrzeug auch schwerwiegende sonstige Mängel offenbarungspflichtig, hingegen nicht normale Verschleißerscheinungen eines älteren Fahrzeuges (vgl. dazu MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Auflage, § 463 Rz. 11; § 459 Rz. 38; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rz. 1892).

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Die vom Kläger behauptete Verkrustungen am Auspfuffkrümmer stellen eine typische Verschleißerscheinung des Fahrzeuges dar, dass zum Zeitpunkt des Kaufes fast 6 Jahre alt war und eine Fahrleistung von 127.640 Kilometer aufwies.

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Dass im weiteren als Folge dieser Ablagerungen häufiger schadensträchtige Kühlwasserverluste und damit eine zeitweise Überhitzung des Motors aufgetreten sind, ist eine Vermutung des Klägers, die technisch zwar möglich, jedoch nicht zwingend ist. Dass es tatsächlich zu dieser Schadensfolge gekommen sein könnte, dafür kann der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte benennen. Selbst wenn der vom Kläger behauptete Mangel als erheblicher unterstellt würde, fehlen weiterhin Indizien dafür, dass die Beklagte diesen gekannt hat. Veränderungen am Auspfuffkrümmer unter dem Fahrzeug bemerkt ein technischer Laie normalerweise nicht. Selbst eine gelegentliche Anzeige von Kühlwasserverlust im Cockpit des Fahrzeuges, wie sie der Kläger behauptet, hat aus Laiensicht bei einem Fahrzeug dieses Alters mit entsprechender Laufleistung noch keine alarmierende Bedeutung. Vielmehr wird ein Laie dies als Zeichen für erste Verschleißschäden halten. Dass im vorliegenden Fall ein solcher Zustand sich über einen längeren, auch für Laien bedenklich erscheinenden Zustand erstreckt hat, behauptet der Kläger selbst nicht.

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2. Kupplungsschaden

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Abgesehen davon, dass schon Angaben zum Umfang des Schadens fehlen - bisher liegen weder eine Rechnung noch ein Kostenvoranschlag zu dem behaupteten Defekt vor -, stellt der geschilderte Schaden an der Kupplung einen typischen, altersbedingten Verschleißschaden dar, so dass schon aus diesem Grund keine Aufklärungspflicht der Beklagten besteht. Bei der vorliegenden Fahrleistung muß immer mit einem Kupplungsschaden gerechnet werden.

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3. Motorschaden

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Ob der vom Kläger geltend gemachte Zylinderschaden - der PKW soll deshalb nach 2.660 Kilometer Fahrleistung nach Übernahme des Fahrzeugs liegen geblieben sein - einen erheblichen Mangel beinhaltet, der offenbarungspflichtig wäre, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, fehlt ein schlüssiges Vorbringen dazu, woraus sich zwangsläufig ergibt, dass die Beklagte von diesem Mangel wußte.

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Dass das Fahrzeug vor dem eigentlichen Schadensfall am 3.06.1998 bereits Auffälligkeiten in der Motorleistung gezeigt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. Zum einen sind ihm offensichtlich keine Besonderheiten bei Fahrten mit dem Fahrzeug aufgefallen, zum anderen hat auch die von ihm wegen eines anderen Sachverhaltes beauftragte Werkstatt bei einer Reparatur am 18.05.1998 keinerlei Auffälligkeiten am Motor festgestellt. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte kann somit bei diesem Sachverhalt nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beklagte einen möglichen Defekt am Zylinder hätte kennen müssen.

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Einzig konkretes Indiz für einen behaupteten Motorschaden kann der vom Kläger geltend gemachte hohe Ölverbrauch sein. Er behauptet dazu, während seiner Besitzzeit habe das Fahrzeug bei einer Fahrtstrecke von 2.660 Kilometer insgesamt 6 Liter Öl verbraucht.

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Dieses Vorbringen reicht als einziges Indiz nicht aus, um daraus zwingend auf positive Kenntnis der Beklagten zu schließen. Denn allein ein erhöhter Ölverbrauch - die Beklagte behauptet ihrerseits einen Verbrauch von ca. 1,5 Liter pro 1000 Kilometer - bei einem älteren Fahrzeugmodell, noch dazu aus der Luxusklasse, muß nicht unbedingt ein Warnsignal sein, wenn keine weiteren Anzeichen für einen Schadensfall erkennbar sind. Der Ölverbrauch hängt nämlich auch von der Fahrweise, der Außentemperatur und anderen Faktoren ab. Gerade in Anbetracht der relativ kurzen Fahrstrecke des Klägers ist es nicht zwingend, dass auch die Beklagte auf längere Dauer einen derart hohen Ölverbrauch erlebt hat. Wie die vorgelegte Betriebsanleitung zeigt, kann schon der vom Werk eingeplante Ölverbrauch bis auf einen Liter auf 1000 Kilometer kommen, so dass bei einem Fahrzeug mit deutlich höherer Fahrtleistung (von über 1000 Kilometer) ein zeitweise deutlich höher liegender Verbrauch nicht ohne weiteres als ungewöhnlich oder alarmierend erscheinen muß. Zumindest muß sich allein aufgrund dieser Umstände dem Fahrzeugeigentümer nicht unbedingt die Erkenntnis aufdrängen, der Motor müsse defekt sein, anders könne sich dieser hohe Ölverbrauch nicht erklären. Erst wenn weitere, konkret auf eine Schädigung hinweisende Umstände hinzutreten, kann ein solcher erhöhter Ölverbrauch wesentliches Indiz für einen Schadensfall und damit das Vorliegen eines Mangels sein. Das ist hier indes nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 25.000,00 DM.