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Oberlandesgericht Köln·16 U 42/99·23.01.2000

Berufung wegen Reisemängeln: Discolärm, Ersatzunterkunft und Minderung

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Reisemängel (nächtlicher Discolärm, kleineres Ersatzzimmer, unbenutzbarer Pool, Verpflegungsmängel) und begehrt Minderung bzw. Schadensersatz. Zentrale Frage war, ob und in welcher Höhe Minderung nach § 651d BGB bzw. Nichtvermögensschaden nach § 651f BGB besteht. Das OLG Köln hält Mängel für gegeben, bemisst kumulativ Minderung (insgesamt 15 %, höchstens 35 %) und weist die Berufung ab; Nichtvermögensschaden verneint.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln abgewiesen; Minderung insgesamt auf 15 % festgestellt, Anspruch auf Nichtvermögensschaden verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisemangel liegt vor, wenn die gebuchte Leistung – etwa eine im Katalog zugesicherte "ruhige Lage" – durch erhebliche nächtliche Lärmbelästigung deutlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und kann eine Minderung rechtfertigen (hier: regelmäßig etwa 20 % für ausgeprägten Discolärm).

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Die Grundlage für die Berechnung der Minderung ist der Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich vertraglicher Leistungen wie Halbpension; neben Vertragsleistungen enthaltene Nebenleistungen (z. B. Versicherungsprämien) sind bei der Basis nicht zu berücksichtigen.

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Ansprüche auf Minderung nach § 651d BGB setzen neben dem Vorliegen eines Reisemangels dessen unverzügliche Anzeige beim Reiseveranstalter voraus.

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Ein Anspruch auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens nach § 651f BGB verlangt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise; dies wird in der Regel nur bejaht, wenn der Gesamtwert der Reise um rund 50 % oder mehr gemindert ist.

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Bei teilweiser Beeinträchtigung der Reise (z. B. Mängel nur für einen Teil der Aufenthaltsdauer) sowie bei Ersatzunterbringung sind die Minderungssätze zeitlich anteilig und wertend zu bemessen; ersatzweise erhaltene Serviceleistungen können die Minderung mindern.

Relevante Normen
§ BGB § 651 d§ 651 c BGB§ 651 d BGB§ 651 f Abs. 2 BGB§ 651 Abs. 2 f BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 490/98

Leitsatz

Die Lärmbelästigung bis 4 Uhr morgens durch eine Diskothek in der Nähe einer Ferienanlage stellt, auch wenn in südlichen Ländern ein gewisses Maß an nächtlicher Lärmbelästigung als ortsüblich hinzunehmen ist, einen Reisemangel dar, wenn laut Katalog eine "ruhige Lage" zugesichert war. Ein derartiger Mangel kann einen Minderungssatz von 20 % rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 490/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

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Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte über den von der Beklagten zum Teil bereits anerkannten, zum Teil bereits gezahlten Betrag von insgesamt 1.787,10 DM hinaus nicht zu. Ein Minderungsanspruch wegen Reisemängel besteht höchstens in Höhe von 35 % des Reisepreises; die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nichtvermögensschaden liegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor (§§ 651 c, 651 d, 651 f Abs. 2 BGB).

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1.

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Auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltes, der zum Teil bestritten ist, rechtfertigt sich allenfalls eine Minderung des Gesamtreisepreises um 35 % gemäß § 651 d BGB, wie bereits das Landgericht zurecht angenommen hat. In dieser Höhe hat die Beklagte jedoch bereits eine Minderung zugestanden, die sie durch Zahlung bzw. Anerkenntnis vollzogen hat.

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Voraussetzung eines Minderungsanspruches nach § 651 d BGB ist das Vorliegen eines Reisemangels sowie dessen unverzügliche Anzeige gegenüber dem Veranstalter, § 651 d Abs. 2 BGB. Grundlage der Minderungsberechnung ist der Gesamtpreis der Reise inklusive Halbpensionskosten (hier für zwei Erwachsene und zwei Kinder). Nicht zu berücksichtigen sind Nebenleistungen wie Versicherungsprämien (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 2. Auflage, § 10, Rzr. 262). Deshalb ist hier die Basisversicherung mit 78,00 DM in Abzug zu bringen, so dass von einem Gesamtreisepreis von 5.028,00 DM auszugehen ist.

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Für die vom Kläger geltend gemachten Mängel sind auf der Grundlage seines Vorbringens folgende Prozentsätze angemessen:

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a.

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Die nicht bestrittene Lärmbelästigung durch eine Diskothek in der Nähe der Ferienanlage bis 4:00 Uhr morgens stellt einen Mangel der angebotenen Pauschalreise dar, wenngleich bei Reisen in südlichen Ländern ein gewisses Maß an Lärmbelästigung als ortsüblich hinzunehmen ist (vgl. Führich, a. a. O., § 9, Rzr. 226). Da vorliegend dem Reiseteilnehmer laut Katalog eine "ruhige" Lage zugesichert worden ist, stellt gleichwohl der hier vorliegende Discolärm zumindest ab 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr morgens einen Mangel dar, der vom Kläger auch gegenüber der Beklagten angezeigt worden ist. Der Senat hält hierfür einen Minderungssatz in Höhe von 20 % für angemessen. Dieser Prozentsatz liegt im übrigen im Bereich dessen, was in vergleichbaren Fällen durch die Rechtsprechung zugebilligt worden ist (vgl. Führich, a. a. O., § 11, Rzr. 283 m. w. N.; Seyderhelm, ZAP 99, S. 827 (835) ebenfalls m. w. N.).

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Bei diesem Mangel ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Familie lediglich für zwei Tage bzw. zwei Nächte beeinträchtigt wurden, da am 21.07.1998 das Appartement gegen ein kleineres, aber ruhiges Hotelzimmer getauscht wurde.

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Für die verbleibende Zeit vom 22.07.1998 bis 02.08.1998 kann der Kläger gleichfalls den Reisepreis mindern, da die Familie nun statt in einem Appartement mit 70 qm mit zwei getrennten Schlafzimmern in einem ca. 20 qm großen Hotelzimmer gemeinsam untergebracht worden ist. Es kann dahinstehen, ob der Kläger dieses Hotelzimmer trotz eines Angebots eines vergleichbaren Appartements gewählt hat, denn auch bei Unterstellung des klägerischen Sachverhaltes rechtfertigt der Mangel des kleineren Ersatzzimmers für den zweiten Teil der Reisezeit allenfalls eine Minderung in Höhe von 10 %. Der Kläger und seine Familie haben nämlich durch die Nutzung des Hotelzimmers einen Zuwachs an Komfort durch weitergehenden Service als im Appartement und - besonders bedeutsam bei dieser Reisezeit - stundenweise Nutzung einer Klimaanlage erfahren, worauf bereits die Erstinstanz zutreffend hingewiesen hat. Der Kläger hat diesen Erwägungen des Landgerichts nicht mehr widersprochen. Bei einer Gesamtwertung erscheinen deshalb 10 % Minderung, wie sie auch das Landgericht angenommen hat, als ausreichend. Schließlich ist dem Mangel einer gemeinsamen Unterbringung in einem Vier-Bett-Zimmer bei einer vierköpfigen Familie mit Kleinkindern nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie eine unvorhergesehene gemeinsame Unterbringung für zufällig in derselbe Reisegruppe reisende Teilnehmer.

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Soweit in erster Instanz noch die in den Schlafzimmern des Appartements ungenügende Beleuchtung gerügt worden ist, hat der Kläger dieses Vorbringen in zweiter Instanz nicht mehr wiederholt. Dieser mögliche Mangel hat sich im übrigen durch den Umzug am zweiten Tag erledigt, da eine etwaige Reparatur an diesem Tag von der klägerischen Familie nicht mehr wahrgenommen worden wäre.

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Der Senat erachtet bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Unterbringungsmängel (Lärmbelästigung sowie kleineres Ersatzzimmer) einen Minderungssatz von insgesamt 15 % auf die Gesamtdauer der Reise als angemessen.

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Daneben kann der Kläger nicht noch eine gesonderte Minderung für die beengte Unterbringung verlangen, wie er mit seinem Rechtsmittel geltend macht.

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b.

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Für Mängel bei der Verpflegung - deren Vorliegen und rechtzeitige Anzeige unterstellt - ist eine weitere Minderung von allenfalls 10 % anzusetzen.

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Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass mangelhafter, insbesondere zu langsamer Service gerügt wurde und dass das Angebot am Büffet nach dem "ersten Durchgang" nicht mehr voll umfänglich zur Verfügung gestanden haben soll. Soweit der Kläger darüber hinaus weitere Beanstandungen geltend macht, wie lauwarme Speisen und schmutziges Besteck, sind diese nicht hinreichend konkretisiert. Es wird hierzu nicht deutlich gemacht, dass der Kläger und seine Familie sich nicht bereits vor Ort um das Abstellen dieses Mangels bemüht haben, indem sie gegenüber dem Hotelpersonal auf diese möglichen Mängel hingewiesen haben. Im übrigen lässt sich dem Vorbringen auch nicht entnehmen, dass bereits die Grenze zwischen einer bloßen gelegentlichen Unannehmlichkeit, die hinzunehmen ist, und einem Fehler überschritten worden ist.

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Soweit in erster Instanz darüber hinaus eine Magen-Darmerkrankung eines der Kinder als Folge der mangelhaften Verpflegung behauptet worden ist, fehlt es an einer schlüssigen Darstellung, dass ein Zusammenhang zwischen einer etwaigen mangelhaften Verpflegung und der behaupteten Erkrankung vorgelegen hat.

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Bei der Bemessung der Höhe des Minderungssatzes für etwaige Verpflegungsmängel hat der Senat auch den Gesamtpreis der gebuchten 14tätigen Flugreise für vier Personen einbezogen, so dass die Ansprüche an den Service und das Speisenangebot nicht zu hoch anzusetzen sind mit der Folge, dass etwaige Mängel in diesem Bereich einen sehr hohen Minderungssatz nicht rechtfertigen können. Schließlich liegt auch hier die Bewertung des Mangels im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung für vergleichbare Beanstandungen berücksichtigt hat (vgl. Führich, a. a. O., § 11, Rzr. 286; Seyderhelm, a. a. O., S. 837).

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c.

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Als weiterer - unstreitiger - Mangel beruft sich der Kläger zurecht auf die Nicht-Nutzbarkeit des zweiten Swimmingpools, der im Katalog ausdrücklich angekündigt worden war. Dieser Umstand stellt sich als Mangel dar. Die Beklagte kann den Kläger mit zwei Kleinkindern auch nicht auf einen Swimmingpool in der Nachbaranlage verweisen, da dieser nur über eine Straße erreichbar ist. Denn gerade für eine Familie mit Kindern ist ein großzügiges Angebot an Bademöglichkeiten innerhalb der Ferienanlage ein erheblicher Gesichtspunkt bei Vertragsabschluss. Da im vorliegenden Fall immerhin ein Swimmingpool, wenngleich dieser auch zeitweise sehr frequentiert gewesen sein soll, zur Verfügung stand, erscheint die bereits vom Landgericht angenommene Minderung von 10 % als sachgerecht. Hierbei ist zu sehen, dass der Kläger mit seiner Familie jedenfalls gelegentlich den etwas weiter entfernten Swimmingpool hätte nutzen können, wenngleich dieser auch keinen gleichwertigen Ersatz dargestellt hat.

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Insgesamt kann der Kläger somit eine Minderung des Reisepreises in Höhe von höchstens 35 % verlangen, mithin 1.759,80 DM, und liegt damit im Bereich dessen, was die Beklagte bereits gezahlt bzw. anerkannt hat.

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2.

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Als Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens kommt bei Reisemängeln lediglich § 651 Abs. 2 f BGB in Betracht. Diese Anspruchsnorm verlangt indes eine erhebliche Beeinträchtigung der gebuchten Reise. Dies ist im Regelfall nur dann gegeben, wenn der Gesamtwert der Reise um mindestens 50 % gemindert ist (vgl. hierzu Jauernig/Teichmann, BGB, 9. Auflage, § 651 f, Rzr. 5 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Besondere Umstände, die gleichwohl eine erhebliche Beeinträchtigung bereits bei einer Minderung in Höhe von 35 % begründen könnten, liegen ersichtlich nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer des Klägers: 10.178,90 DM