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Oberlandesgericht Köln·16 U 42/95·26.11.1995

Werkunternehmer: Keine Pflicht zur steuerlichen Gestaltungsberatung über durchlaufende Posten

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag Vergütung einschließlich in Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer auf Portokosten; der Beklagte rechnete mit Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüchen wegen vermeintlich zu Unrecht berechneter USt auf. Das OLG bejahte einen Vergütungsanspruch auch hinsichtlich der USt, weil die Parteien die Abrechnung über längere Zeit akzeptiert hatten und jedenfalls eine steuerlich vertretbare Handhabung vorlag. Bereicherungs- und Aufrechnungsansprüche scheiterten, da eine Nichtschuld nicht feststand. Eine vertragliche Nebenpflicht zur Aufklärung über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (durchlaufender Posten) verneinte das Gericht mangels Vertragszwecks „Steuerersparnis“ und wegen der schwierigen Rechtslage; Zinsen und Mahnkosten wurden teilweise zugesprochen, weitergehende Nebenforderungen abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Klageforderung weitgehend zugesprochen, Nebenforderungen nur teilweise.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine stillschweigende Vereinbarung über die Erstattung der in Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer kann aus einer über längere Zeit praktizierten und widerspruchslosen Abrechnungspraxis folgen.

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Ist der Unternehmer zivilrechtlich zur Rechnungsstellung verpflichtet, genügt regelmäßig ein vertretbarer umsatzsteuerlicher Ausweis; eine Pflicht zum objektiv „zutreffenden“ Steuersatz besteht nicht, wenn dies den Unternehmer unzumutbar an eine streitige steuerrechtliche Beurteilung binden würde.

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Ein Bereicherungsanspruch wegen Leistung auf eine Nichtschuld setzt Darlegung und Beweis voraus, dass auf eine bestimmte Verbindlichkeit geleistet wurde und diese Verbindlichkeit nicht bestand.

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Eine vertragliche Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten besteht im Regelfall nicht, sondern nur bei besonderer Vertragsgestaltung, Risikoverteilung und erkennbarer Erwartung aufgrund überlegener Sachkunde sowie steuerbezogenem Vertragszweck.

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Die Möglichkeit, Entgeltbestandteile als durchlaufende Posten umsatzsteuerlich auszunehmen, begründet für sich genommen keine Nebenpflicht des Werk-/Dienstunternehmers zur steuerlichen Beratung des Auftraggebers bei rechtlich schwieriger und streitiger Lage.

Relevante Normen
§ BGB § 242§ 675 BGB§ 632 BGB§ 14 Abs. 1 UStG§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG§ 389 BGB

Leitsatz

Im Regelfall besteht keine automatische Aufklärungspflicht des Werkunternehmers gegenüber seinen Kunden über die verschiedenen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Auftragserfüllung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der eine Teil nach der besonderen Gestaltung des Vertrages und vertraglichen Risikoverteilung und im Hinblick auf die besondere Sachkompetenz des anderen Teils eine Aufklärung erwarten muß.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

3

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 13.229,21 DM besteht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675, 632 BGB.

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Die Klägerin kann die in der Mahnung vom 30.09.1993 einzeln aufgeführten, unter dem 31.01., 30.04., 31.05., 18.06., 23.06., 30.06. und 30.07.1993 in Rechnung gestellten Beträge, insgesamt 26.971,49 DM verlangen, abzüglich einer Doppelzahlung in Höhe von 8.741,28 DM, einer Überzahlung in Höhe von 1,00 DM und einer Vorauszahlung in Höhe von 5.000,00 DM.

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Die Höhe der der Klägerin zustehenden Rechnungsbeträge ist im Verlaufe des ersten Rechtszuges grundsätzlich unstreitig geworden. Allerdings vertritt der Beklagte die Auffassung, es sei keine Mehrwertsteuer auf die Portokosten verschuldet gewesen und beanstandet Umsatzsteuerbeträge, die in die Klageforderung eingerechnet sind. Es handelt sich um die Beträge aus den Rechnungen der Klägerin vom 31.03., 30.04., 31.05., 23.06. und 30.06.1993, die in der als Anlage 10 zum Schriftsatz vom 7.11.1994 überreichten Aufstellung aufgeführt sind, insgesamt 2.259,03 DM.

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Auch diese Umsatzsteuerbeträge kann die Klägerin aber vom Beklagten verlangen.

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Es kann dahinstehen, daß die Umsatzsteuer grundsätzlich ein rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises ist (BGHZ 58, 295; 60, 203; 77, 82; 103, 287; Palandt-Hein-richs, 54. Aufl. 1995, § 157 Rdnr. 13); denn hier ist davon auszugehen, daß eine Erstattung der von der Klägerin abgeführten Umsatzsteuer vereinbart war.

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Daß die Parteien eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen haben, wird nicht behauptet. Die Klägerin trägt lediglich vor, eine solche ausdrückliche Abrede sei mit dem IG Natur e.V. getroffen worden. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich auf die rechtliche Bewertung, es sei nur die Umsatzsteuer auf umsatzsteuerbare Posten geschuldet.

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Liegt auch keine ausdrückliche Abrede über die Erstattung der Umsatzsteuer vor, so ist hier doch von einer stillschweigenden Vereinbarung dahingehend auszugehen, daß der Beklagte die in den Rechnungen der Klägerin ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten hatte; denn der Beklagte hat die Rechnungen der Klägerin mit dem Umsatzsteuerausweis über zwei Jahre lang akzeptiert und bezahlt. Angesichts der einvernehmlichen Handhabung durch die Parteien hätte es einer vertraglichen Vereinbarung bedurft, um das Porto aus der Besteuerung herauszunehmen.

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Folgt man dem nicht und geht von einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin aus, die Umsatzsteuer "korrekt" auszuweisen mit der Konsequenz, daß sie nur berechtigt wäre, die "zutreffend" ausgewiesene und abgeführte Umsatzsteuer erstattet zu verlangen, wäre die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen. Diese wäre nämlich bereits erfüllt, wenn die Klägerin eine vertretbare steuerliche Handhabung gewählt hätte.

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Dies hat die Rechtsprechung für die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bejaht (BGH NJW 1980, 2710; vgl. auch BGHZ 103, 284). Eine zivilrechtliche Verpflichtung des Unternehmers zum Ausweis des objektiv zutreffenden Steuersatzes würde zu einer nicht zumutbaren Festlegung führen und den Unternehmer hindern, in dem Besteuerungsverfahren, das anderen Regeln als der Zivilprozeß folgt, seinen Standpunkt über den maßgeblichen Steuersatz zu vertreten (vgl. BGH NJW 1980, 2710), bzw. ihm gegebenenfalls - in einem Fall wie dem vorliegenden - einen Rechtsstreit mit den Finanzbehörden über die Besteuerung in einer rechtlich zweifelhaften Angelegenheit aufbürden.

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Nach dem Vorstehenden kann selbst unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des Beklagten, die Klägerin könne nur die Steuer auf die umsatzsteuerbaren Posten verlangen, nicht von einer unzutreffenden Berechnung der Umsatzsteuer auf die Portokosten ausgegangen werden; denn nach der tatsächlichen Handhabung waren die Voraussetzungen für die Behandlung der Portokosten als durchlaufender Posten nicht unzweifelhaft gegeben.

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Die Frage, ob das Entgelt für das sog. ,direct mail" oder ähnliche Dienstleistungen steuerlich in Bestandteile aufgespalten werden kann, die der Umsatzsteuer unterliegen und solche, die als durchlaufender steuerfreier Posten unbelastet bleiben, ist rechtlich schwierig. Ein durchlaufender Posten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG liegt vor, wenn Beträge im Namen und für Rechnung eines Dritten verausgabt und vereinnahmt werden. Voraussetzung ist danach, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber des Unternehmers und der Deutschen Bundespost Postdienst entstehen.

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Die Finanzverwaltung läßt dafür - zumindest teilweise - genügen, daß als Absender auf den Postsendungen ausschließlich der Auftraggeber angegeben ist (vgl. Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, UStG-Komm., 6. Aufl. Stand Juli 1995, § 10 Anm. 103 mit Hinweis auf einen Erlaß der OFD Hamburg). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig.

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In der Literatur wird darüber hinaus eine besondere Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse für erforderlich gehalten, um eine Behandlung als durchlaufender Posten zu erreichen; im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 04.12.1969, VR 104/66 - BStBl. II 1970, 191) sei erforderlich, daß der Versender der Deutschen Bundespost Postdienst analog zu den Einlieferungslisten bei der Infopost freiwillig mitteile, wer sein Auftraggeber mit jeweils welchem Entgelt sei (Voss DB 1994, 2584 ff). Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen.

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Ob die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten auf die Möglichkeit einer solchen Handhabung hinzuweisen, ist nicht im Rahmen der primären vertraglichen Verpflichtung, sondern eines etwaigen Schadensersatzanspruches des Beklagten relevant.

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Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen, denn dem Beklagten steht kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.

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Ein solcher ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wegen Erfüllung einer Nichtschuld.

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Wer Herausgabe wegen Erfüllung einer Nichtschuld verlangt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit geleistet hat und daß die Verbindlichkeit nicht bestanden hat (BGH NJW-RR 1992, 1214).

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Es kann dahinstehen, ob die Rechnungen, die der Beklagte zur Grundlage seines Rückforderungsbegehrens macht, ihn betrafen und auch die an den IG N. e.V. gerichteten Rechnungen von dem Beklagten bezahlt worden sind. Ausweislich der Erklärung vom 14.03.1994 - überreicht mit Schriftsatz vom 31.10.1995 - sind etwaige Ansprüche des IG N. e.V. an den Beklagten abgetreten worden.

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Jedenfalls kann nach dem Vorstehenden nicht zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien der Beklagte die Umsatzsteuer auf die Portokosten nicht schuldete und sie deshalb kondizieren könnte. Maßgeblich ist, daß die Klägerin jedenfalls eine steuerlich vertretbare Handhabung gewählt hat, ungeachtet der Frage, ob die Abführung der streitigen Umsatzsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen hätte vermieden werden können.

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Im Hinblick darauf kann letztlich dahinstehen, ob ein Bereicherungsanspruch auch wegen Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB scheitert, weil die Klägerin die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.10.1995 geäußerten Rechtsansicht des Beklagten dürfte indes kein Fall des unberechtigten Umsatzsteuernachweises gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 2. Alt. UStG vorliegen. Auch die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß nach § 227 AO dürften ersichtlich nicht gegeben sein. Auf die Vertiefung dieser Fragen kommt es vorliegend nicht an.

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Ein Anspruch des Beklagten läßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht aus pVV des Geschäftsbesorgungsvertrages herleiten.

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In Rede steht die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Als solche sind vor allem Leistungstreuepflichten, Mitwirkungspflichten sowie Aufklärungs- oder Auskunftspflichten anerkannt. Das Verbot, dem Gläubiger die durch den Vertrag gewährten Vorteile zu entziehen und die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte, besteht im Rahmen des Zumutbaren auch nach Vertragserfüllung fort (vgl. BGH NJW-RR 1990, 142).

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Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin kann indes nicht darin gesehen werden, daß sie den Beklagten nicht darüber aufgeklärt hat, daß Portokosten unter bestimmten Umständen als durchlaufender Posten steuerlich nicht zum Entgelt gehören und in diesen Fällen Umsatzsteuer nicht abgeführt werden muß.

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Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn nach den vertraglichen Verpflichtungen der Parteien und der vertraglichen Risikoverteilung sowie im Hinblick auf eine etwaige bessere Sachkompetenz des einen Teils der andere Aufklärung erwarten darf. So hat der BGH etwa eine Bank für verpflichtet gehalten, ihren Kunden, mit dem sie einen steuerbegünstigten Sparvertrag abschließt, über die Änderung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu belehren, weil der Vertragszweck für den Kunden maßgeblich darin lag, Steuern zu sparen und die Nichtaufklärung durch die Bank demnach den Vertragszweck gefährdete (BGH NJW 1964, 2058).

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Eine im Hinblick auf den Vertragszweck vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vertragszweck war vorliegend die Übertragung der Abwicklung der Abonnentenverwaltung und die Versendung von Rechnungen sowie der Zeitschrift des Beklagten an seine Mitglieder; steuerliche Aspekte spielten keine Rolle.

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Eine Aufklärungspflicht kann auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die Klägerin aus ihrer Geschäftstätigkeit in früheren Jahren Kenntnis davon hatte, daß die Möglichkeit besteht, für die steuerliche Behandlung der Portokosten als durchlaufenden Posten die Anerkennung der Finanzbehörden zu erreichen. Aus dieser Kenntnis auf eine Verpflichtung zur Aufklärung zu schließen, führt entgegen der Ansicht des Landgerichts zu weit.

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Das Landgericht verkennt, daß es sich keineswegs um eine klare, der Bewertung durch einen Laien ohne weiteres erschließende Problematik handelt. Daß die Beurteilung dieser Frage rechtlich schwierig ist, ist schon dadurch belegt, daß - wie bereits ausgeführt - die Problematik noch in jüngster Zeit in der Literatur diskutiert wurde (vgl. Voss DB 1994, 2584 ff).

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Aus dem Schreiben des Finanzamtes G. vom 04.03.1977, von dem die Klägerin Kenntnis erlangt hatte, mußte sie zudem entnehmen, daß eine Behandlung der Portokosten als durchlaufender Posten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, daß nämlich die Auftraggeber als Absender ersichtlich sein und von der Bundespost als Schuldner der Postgebühren angesehen werden müssen. Jedenfalls der letztgenannte Umstand liegt aus der Sicht der Klägerin nicht ohne weiteres in deren Einflußbereich.

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Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des einen Teils, die steuerlichen Interessen des anderen wahrzunehmen. Nach dem skizzierten Vertragszweck und im Hinblick auf die Tatsache, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht etwa über den überragenden steuerlichen Sachverstand verfügt, kann keine Verpflichtung der Klägerin dazu bestehen, den Beklagten in einer schwierigen steuerrechtlichen Frage zu beraten.

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Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 1.568,77 DM seit dem 17.07.1993 bis zum 03.08.1993, aus 12.969,99 DM seit dem 04.08.1993 bis zum 31.08.1993 und aus 13.229,21 DM seit dem 01.09.1993 aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Mahnungen vom 16.07., 03.08. und 31.08.1993 ist der Beklagte mit den jeweilsgeltend gemachten Beträgen, zuletzt der gesamten geltend gemachten Forderung in Verzug geraten. Ihm stehen Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu.

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Desweiteren kann die Klägerin 25,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB verlangen, und zwar für die fünf Mahnschreiben, die der hinsichtlich einer Teilforderung verzugsbegründenden Mahnung folgten, Ersatz in Höhe von jeweils 5,00 DM. Dieser Betrag entspricht dem gewöhnlichen Aufwand und erscheint angemessen. Er ist mit 4 % seit dem 25.02.1994 zu verzinsen, §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit der Zahlung der vorgerichtlichen Kosten ist der Beklagte seit Zustellung des Mahnbescheides im Verzug.

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Einen höheren als den gesetzlichen Zinsschaden hat die Klägerin auf das Bestreiten des Beklagten nicht weiter substantiiert und nicht in prozeßordnungsgemäßer Art und Weise unter Beweis gestellt. Was die weiteren geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten angeht, fehlt es, wie das Landgericht zu Recht bemerkt, an jeglicher Substantiierung. Auch der Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht, da die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausführt, angesichts der vorprozessual dokumentierten Zahlungsunwilligkeit des Beklagten mangels weiterer Anhaltspunkte nicht davon ausgehen durfte, die Einschaltung des Inkassounternehmens werde zur Begleichung der Klageforderung führen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 13.229,21 DM.

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