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Oberlandesgericht Köln·16 U 36/04·27.07.2004

Berufung wegen Schmuckdiebstahls: Zurückweisung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen ein landgerichtliches Urteil nach dem Diebstahl von Schmuck aus ihrem Appartement. Zentrale Frage war, ob sie ihre Obhutspflicht verletzt hat, weil sie den zur Verfügung stehenden Safe nicht benutzte. Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück, da die Klägerin in besonders hohem Maße die gebotene Sorgfalt außer Acht ließ und bloße Spekulationen (z. B. über einen Tresorschlüssel) nicht substantiiert vortrug. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klägerin verletzte Sorgfaltspflicht durch Nichtbenutzung des zur Verfügung stehenden Safes

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtaufbewahrung von Wertgegenständen in einem zur Verfügung stehenden Safe stellt, wenn dadurch ein Diebstahl vermeidbar gewesen wäre, eine Verletzung der Obliegenheit dar, sich vor Schaden zu bewahren.

2

Zur Widerlegung einer Verletzung der Sorgfaltspflicht genügen bloße Mutmaßungen über mögliche Eintrittsbedingungen (z. B. das Vorhandensein eines Tresorschlüssels) nicht; spekulative Behauptungen müssen durch konkrete Tatsachen gestützt werden.

3

Hat der Berufungsführer mit seinem Vorbringen die entscheidungserhebliche Würdigung der Vorinstanz nicht substantiiert entkräftet, ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 584/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.02.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 584/03 - wird aus den Gründen des Beschlusses vom 05.07.2004, die durch den Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2004 nicht entkräftet werden, als nicht begründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat die ihr in eige-nen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt, sich vor Schaden zu bewahren, in besonders hohem Maße außeracht gelassen, indem sie den von ihr nach ihrem Sachvortrag am 19.12.2002/20.12.2002 getragenen Schmuck nach ihrer Rückkehr in das Appartement nicht in dem zur Verfügung stehenden Safe deponiert hat. Denn sie durfte nicht darauf vertrauen, dass Dritte - gleich auf welche Weise - nicht in das Appartement eindringen würden und hätte den von ihr behaupteten Diebstahl durch Aufbewahrung der Wertgegenstände in dem Safe in einfacher Weise verhindern können. Soweit die Klägerin mutmaßt, die Eindringlinge hätten möglicherweise auch einen Schlüssel zum Tresor besessen, mittels dessen sie im Tresor befindliche Wertsachen an sich hätten bringen können, handelt es sich um dabei um eine bloße Spekulation, die durch Tatsachenvortrag nicht gestützt wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Berufungsstreitwert wird auf 28.945,52 EUR festgesetzt.