Berufung zurückgewiesen mangels Begründung (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Berufungsgericht schloss sich dem Hinweisbeschluss an und sah das Rechtsmittel als unbegründet, weil der Kläger keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vortrug. Insbesondere blieben seine widersprüchlichen Angaben zur Einzugsermächtigung und Rechnungszustellung unkonkret. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Begründung und ohne neue Tatsachen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht einstimmig überzeugt ist, dass das Rechtsmittel nicht begründet ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Wiederholtes Vorbringen ohne substantiell neue Gesichtspunkte genügt nicht, um die im Hinweisbeschluss getroffene negative Prognose über die Erfolgsaussichten der Berufung zu beseitigen.
Behauptungen über Änderungen von Zahlungsmodalitäten oder Einzugsermächtigungen sind hinreichend konkret und nachweisbar darzulegen; pauschale oder widersprüchliche Angaben genügen nicht zur Entkräftung der Anspruchsgrundlage.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; das Gericht kann das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
Die Berufung des Kläger gegen das am 27.1.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 414/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern.
1. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4.9.2014 Bezug genommen.
Die dagegen mit Schriftsatz vom 3.11.2014 erhobenen Einwendungen bieten für eine anderweitige Beurteilung keinen Anlass. Der Schriftsatz enthält keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Schriftsatz löst die schon vom Landgericht und im Hinweisbeschluss genannten Widersprüchlichkeiten im Vortrag des Klägers nicht auf. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger im Sommer 2011 veranlasst, dass die Rechnungen ihm per Post zugeschickt werden und die Rechnungsbeträge nicht von seinem Konto abgebucht werden sollen, sondern jeweils überwiesen werden. Erstmals nach dem Termin vor dem Landgericht hat er vorgetragen, dass seine Ehefrau im Januar 2012 in der Filiale der Beklagten in A veranlasst habe, dass die Rechnungen künftig wieder vom Konto abgebucht werden sollen. Der Vortrag ist – worauf schon das Landgericht hingewiesen hat – nicht hinreichend konkret. Insbesondere hat der Kläger auch auf den Hinweis im Urteil nicht dargelegt, dass die erforderliche neue schriftliche Einzugsermächtigung erteilt wurde. Der Vortrag erklärt auch nicht, dass der Kläger seit Februar 2012 keine Rechnungen und Mahnungen erhalten haben will. Selbst wenn – wofür keine Anhaltspunkte vorliegen – aufgrund eines Fehler der Beklagten die Rechnungen vom Postversand wieder auf Onlinerechnungen umgestellt wurden, betrifft das nicht die Mahnungen. Diese werden nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ungeachtet der vereinbarten Rechnungsart immer per Post verschickt, was auch nahe liegt. Schließlich hätte dem Kläger zumindest auffallen müssen, dass entgegen der behaupteten Absprache im Januar 2012 keine Abbuchungen erfolgt sind. Seine Annahme, er werde erst nach Vertragsende eine Schlussabrechnung erhalten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1.6.2012 seine Kündigung zum 19.2.2013 bestätigt habe, ist fernliegend. Ein solcher Irrtum würde aber auch nicht erklären, warum von Februar bis Juni 2012 keine Rechnungen gestellt werden.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für die Zurückweisung einer unbegründeten Berufung durch Beschluss sind gegeben.
Es handelt sich um einen Einzelfall, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der keine streitigen oder grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft, die einer Entscheidung durch Urteil bedürften. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 GKG, 3 ff ZPO.