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Oberlandesgericht Köln·16 U 2/98·12.07.1998

Berufung: Wirksamkeit vertraglicher Zinsanpassungsklausel im Darlehensvertrag

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Darlehensrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Rückzahlung von Zinsen aus einem Darlehensvertrag und hielt eine 1991 vorgenommene Zinsanpassung für unwirksam. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte, dass die Anpassung durch ein Schreiben der Bank als wirksame Leistungsbestimmung nach § 315 BGB erfolgt ist. Eine Anwendung von § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG kommt bei solcher Konditionenanpassung nicht in Betracht. Die Erhöhung sei nicht unbillig begründet worden.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Nichtanerkennung der Zinsanpassung als unbegründet abgewiesen; Anpassung als wirksame Leistungsbestimmung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Klausel, die der Bank die Befugnis einräumt, Darlehenskonditionen periodisch an die Marktverhältnisse anzupassen, ist grundsätzlich zulässig und kann Vertragsbestandteil sein, auch wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.

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Nimmt der Vertragspartner aufgrund einer vertraglich eingeräumten Befugnis eine Konditionenanpassung vor, stellt diese eine wirksame Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB dar und ist nicht als Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrags zu verstehen.

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Bei einer auf vertraglicher Leistungsbestimmung beruhenden Konditionsneufestlegung findet § 4 Abs. 1 S. 1 des Verbraucherkreditgesetzes keine Anwendung.

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Die Auslegung einer Zinsanpassungsklausel kann die Möglichkeit der Zinssenkung bei veränderten Marktverhältnissen stillschweigend umfassen; eine ausdrückliche Formulierung hierzu ist nicht erforderlich.

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Eine einseitige Zinsneufestsetzung ist nur dann unwirksam, wenn sie nach den Maßstäben des § 315 Abs. 3 BGB unbillig ist; der Anspruchsgegner hat erhebliche Anhaltspunkte für Unbilligkeit darzulegen und gegebenenfalls die konkreten Marktumstände darzutun.

Relevante Normen
§ BGB § 315§ 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 315 Abs. 3 BGB§ 9 AGBG§ 608 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 306/97

Leitsatz

Die Befugnis der Bank, die Konditionen eines Darlehens in gewissen Zeitabständen den Marktverhältnissen anzupassen, kann in den AGB vereinbart werden. Bei einer aufgrund dieser AGB vorgenommenen Konditionenanpassung findet § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG keine Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Köln - 3 O 306/97 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

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Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von im Zeitraum 1992 bis 1997 geleisteter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Denn die Zinszahlungen an die Beklagte sind aufgrund des ursprünglichen Darlehensvertrages und nach wirksam erfolgter Anpassung der Zinskonditionen durch die Beklagte mit Schreiben vom 27. Dezember 1991 mit Rechtsgrund erfolgt.

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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das erwähnte Schreiben vom 27. Dezember 1991 eine wirksame Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB beinhaltet und nicht ein Angebot zum Abschluß eines neuen Darlehensvertrages. Das Schreiben ist nämlich im Zusammenhang mit Ziffer 4) und 5) des ursprünglichen Darlehensvertrages vom 9./16. Januar 1987 zu sehen. Ziffer 4) diese Vertrages sieht ausdrücklich eine Laufzeit der Zinskonditionen bis zum 10. Januar 1992 vor. Ferner bleibt der Bank vorbehalten, nach Fristablauf die Konditionen neu festzulegen, "wenn sie dies (z.B. wegen der Entwicklung am Geld- oder Kapitalmarkt) für erforderlich hält". Diese Befugnis der Beklagten wird in Ziffer 5) des Vertrages nochmals aufgegriffen.

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Solche Zinsanspassungsklauseln, wie sie hier Ziffer 4) des Darlehensvertrages vorsieht, werden als zulässig erachtet (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 57. Auflage, § 608 Randziffer 5; MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Auflage, § 609 Randziffer 9 je m.w.N.). Hierbei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die Klauseln durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden sind, denn § 9 AGBG steht dem nicht entgegen (vgl. beispielsweise BGH NJW 86, 1803 zu einer fast inhaltsgleichen Klausel eines Darlehensvertrages). Das in diesem Zusammenhang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte weitere Erfordernis, nämlich daß die Klausel die Bank nicht nur einseitig begünstigen dürfe, sondern auch zur Herabsetzung des Zinssatzes verpflichten müsse, wenn die Umstände des Kapitalmarktes dies erfordern, ist hier erfüllt, da die hier zu beurteilende Klausel eine solche Auslegung ohne weiteres zuläßt. Ausdrücklich muß diese Möglichkeit nicht in der Klausel festgeschrieben worden sein (vgl. BGH a.a.O., Seite 1804). Die Rechtsprechung anerkennt als sachlichen Grund das Bedürfnis der Banken nach Anpassung íhrer Kreditzinsen an die ihnen zur Verfügung stehenden Refinanzierungsmöglichkeiten, die sie im einzelnen bei Vertragsabschluß nicht auf Jahre oder Jahrzehnte abschätzen lassen.

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Die von der Klägerin zitierten Vorschriften des AGBG, nämlich §§ 10 Nr. 4 und 11 Nr. 1 AGBG, finden hingegen keine Anwendung, da diese Vorschriften anders gelagerte Fälle betreffen. § 11 Nr. 1 AGBG findet keine Anwendung auf Darlehensverträge (vgl. MünchKomm/Basedow, § 11 AGBG, Nr. 1, Randnummer 19 m.w.H.). § 10 Nr. 4 AGBG greift deshalb nicht ein, weil diese Vorschrift einen Änderungsvorbehalt des Verwenders regelt, die die von ihm zu erbringende Leistung betrifft, hier jedoch eine Bestimmung über die Gegenleistung in Frage steht.

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Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 27. Dezember 1991 (Bl. 9) von dem ihr wirksam eingeräumten Recht zur Leistungsbestimmung Gebrauch gemacht. Der Wortlaut wie der gesamte Inhalt des Schreibens lassen diese Absicht der Beklagten zweifelsfrei erkennen. Hinreichende Anhaltspunkte, daß sie hiermit den Abschluß eines neuen Darlehensvertrages anbieten wollte, liegt hingegen nicht vor. Im Wortlaut wird nämlich ausdrücklich auf das Auslaufen der Zinskonditionen Bezug genommen und im übrigen erwähnt, daß "alle übrigen Vereinbarungen des Darlehensvertrages ... von dieser Änderung unberührt" bleiben. Der Wille der Beklagten, hiermit die Bedingungen des ursprünglichen Darlehensvertrags den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, ist damit auch für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennbar, §§ 133, 157 BGB. Gegen diese Auslegung sprechen - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht die Neubestimmung der Laufzeit über 60 Monate sowie die Regelung einer 100%igen Auszahlung. Die erstere Bestimmung ist notwendig, um Klarheit über die Dauer der neuen Zinsfestlegung zu schaffen. Sie entspricht im übrigen der Lautzeit der ursprünglichen Bedingungen. Der Hinweis auf die 100%ige Auszahlung ist im Zusammenhang damit zu sehen, daß ursprünglich ein Disageo in Höhe von 3,1 % vorgesehen war.

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Bei einer Konditionenanpassung gemäß § 315 Abs. 1 BGB, wie es hier der Fall ist, findet § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG keine Anwendung (vgl. zuletzt BGH ZIP 98, 66 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung und Schrifttum). Daß der Klägerin mit ungekündigtem Darlehensvertrag vom 9./16. Januar 1987 eingeräumte Kapitalnutzungsrecht bestand nämlich fort.

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Schließlich steht auch Ziffer 14) des Darlehensvertrages einer Wirksamkeit der Zinsanpassung nicht entgegen. Es handelt sich hier nicht um eine einvernehmliche Vertragsänderung, die der Schriftform bedarf, sondern um den Fall einer einseitigen Neufestlegung der Konditionen.

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Soweit die Klägerin sich weiterhin darauf beruft, die erfolgte Zinserhöhung sei auch unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB, so hat sie mit diesem Vorbringen keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß ihr Vortrag schon deshalb nicht schlüssig ist, weil sie mit der Klage nicht eine durch das Gericht zu treffende Bestimmung nach Billigkeit verlangt, wie es § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorsieht, sondern jeden den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Zins als nicht gerechtfertigt ablehnt, hat die Beklagte ihre Zinserhöhung hinreichend begründet. Sie hat auf die geänderten Verhältnisse am Geldmarkt hingewiesen und den verlangten Zinssatz von 9,3 % als damals marktüblichen Satz bezeichnet. Dem ist die Klägerin nicht im einzelnen entgegengetreten. Im übrigen ist eine erhebliche Zinssteigerung in den Jahren 1985 bis 1992 als allgemein bekannte Tatsache offenkundig (§ 291 ZPO). Die Höhe des Zinssatzes kann ebensowenig mit dem Hinweis auf die Kreditbedingungen der Beklagten vom 1. August 1985 in Frage gestellt werden, wonach die Beklagte sich ausschließlich aus Sparmitteln refinanziert. Auch die Zinsen aus Sparguthaben, die im übrigen bei längerfristigen Anlagen deutlich über den Zinssätzen für Anlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist liegen, werden durch die aktuellen Marktbedingungen bestimmt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert und Beschwer der Klägerin: 15.723,75 DM.