Berufungsrüge gegen Kostenvorschuss nach §13 Abs.5 Nr.2 VOB/B als aussichtslos
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Streitgegenstand ist der Anspruch auf Kostenvorschuss nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B wegen unterlassener Mängelbeseitigung sowie Verjährungsfragen. Das OLG bestätigt die Vorinstanz zur Berechtigung und Höhe des Vorschusses und bemängelt die unzureichende Berufungsbegründung; eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten.
Ausgang: Berufung der Beklagten mangels Erfolgsaussicht und aufgrund unzureichender Begründung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B kann der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch Dritte veranlassen und bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Kostenvorschuss gegen den Auftragnehmer haben, wenn der Auftragnehmer binnen angemessener Frist nicht beseitigt.
Die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, sofern die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht abgelaufen ist; eine innerhalb der sechsmonatigen Frist eingereichte Klage bewirkt eine weitere Hemmung gem. § 204 Abs. 2 BGB.
Individualvereinbarungen (z. B. verbindliche Vorbemerkungen) sind keine AGB im Sinne des § 305 BGB und haben bei widersprechender Regelung Vorrang vor allgemeinen besonderen Vertragsbedingungen nach § 305b BGB.
Die Berufungsbegründung muss die erstinstanzlichen Ausführungen substantiiert und konkret angreifen; ansonsten genügt sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 ZPO und führt zur Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich dieses Angriffsgegenstands.
Bei der Bemessung des Kostenvorschusses sind die Kosten maßgeblich, die ein Drittunternehmer für die Beseitigung des Mangels veranschlagt; bloße Rücknahme- oder Abnahmevereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Dritten sind hierfür nur insoweit relevant, als sie dem Auftraggeber als Angebot zur Mängelbeseitigung zugegangen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7 O 222/13
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.01.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 222/13 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats - auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens - Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen über den Betrag von 21.350,43 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 95.772,64 EUR gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B zugesprochen. Auf die zutreffende Begründung des Urteils wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung der Sache.
1.
Nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, wenn der Auftragsnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Dabei muss die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Über den Wortlaut des § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B hinaus steht dem Auftraggeber bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Kostenvorschuss zu (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn 2114, 2161). Dessen Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
a.
Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2013 (Bl. 468 d. A.) die Beklagte aufgefordert, das in beiden Bauvorhaben verwendete Bettungsmaterial bis zum 20.07.2013 zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und durch neues, den vertraglichen Vorgaben entsprechendes Bettungsmaterial zu ersetzen. Zum Zeitpunkt dieses Aufforderungsschreibens war auch noch keine Verjährung der Gewährleistungsrechte eingetreten. Durch die Zustellung des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (10 OH 6/12) am 03.08.2012 wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Dies war möglich, da zu diesem Zeitpunkt weder die Verjährungsfrist für Mängel am Bauvorhaben Gstraße noch die für Mängel am Bauvorhaben M- und Istraße abgelaufen war. Erstere endete unstreitig am 12.05.2013, letztere – entgegen der Ansicht der Beklagten - am 16.10.2012.
Für das Bauvorhaben M- und Istraße ist in Ziffer 12 der verbindlichen Vorbemerkungen (Bl. 53 d. A.) eine fünfjährige Gewährleistungsfrist bestimmt, die nach Abnahme des betriebs- und schlüsselfertigen Bauvorhabens beginnt. Dass die verbindlichen Vorbemerkungen wirksam Vertragsbestandteil geworden sind, ergibt sich aus dem Auftragsschreiben der Klägerin vom 09.08.2007, in welchem diese ausdrücklich darauf hinweist, dass neben den Vertragsbedingungen, dem Leistungsverzeichnis und der VOB/B auch die verbindlichen Vorbemerkungen Vertragsgrundlage sind. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
Zwar steht die Regelung der Ziffer 10.2 der besonderen Vertragsbedingungen (Bl. 27 d. A.), die eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 4 Jahre vorsieht, der Regelung in Ziffer 12 der verbindlichen Vorbemerkungen entgegen. Da die verbindlichen Vorbemerkungen jedoch eine Individualvereinbarung darstellen, kommt ihnen Vorrang vor den Regelungen in den besonderen Vertragsbedingungen nach § 305 b BGB zu. Im Gegensatz zu letzteren sind erstere keine AGB nach § 305 BGB, da es sich nicht um gleichlautende, vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Die verbindlichen Vorbemerkungen wurden nicht für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt. Sie betreffen vielmehr ausschließlich das streitgegenständliche Bauvorhaben M- und Istraße.
Dass die Parteien eine fünfjährige Verjährungsfrist vereinbart haben, zeigt sich letztlich auch anhand des Abnahmeprotokolls, in welchem die Parteien nochmals eine Frist von 5 Jahren bestätigt haben. Da die Abnahme am 17.10.2007 erfolgte, endete die Verjährungsfrist am 16.10.2012, wie auch im Abnahmeprotokoll angegeben.
b.
Die Beklagte ist der Aufforderung im Schreiben vom 12.06.2013 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 20.07.2013 nicht nachgekommen, so dass der Anspruch auf Kostenvorschuss entstanden ist. Er ist auch nicht verjährt.
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede überhaupt zuzulassen ist, da sie jedenfalls unbegründet ist. Wie ausgeführt, wurde durch die Zustellung des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (10 OH 6/12) am 03.08.2012 die ursprünglich am 16.10.2012 bzw. am 13.05.2013 endende Verjährung gehemmt. Eine erneute Hemmung trat mit der innerhalb der sechsmonatigen Frist (§ 204 Abs. 2 BGB) eingereichten Klage ein.
2.
Soweit sich die Beklagte gegen die vom Landgericht zugesprochene Höhe des Kostenvorschusses über einen Betrag von 21.350,43 EUR hinaus wendet, ist die Berufung bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Ziffer 2 ZPO genügt. Die Beklagte greift die diesbezüglichen landgerichtlichen Ausführungen nicht konkret an; vielmehr verweist sie nur auf ihren erstinstanzlichen Vortrag bzw. wiederholt diesen.
Überdies ist der Einwand der Beklagten, Kosten für die Entsorgung des Materials würden nicht anfallen, da das Bettungsmaterial von der N kostenfrei zurückgenommen werde, auch nicht begründet. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Überdies richtet sich die Höhe des Vorschusses nach den Kosten, die ein Drittunternehmer für die Beseitigung eines Mangels verlangt. Die N hat die kostenfreie Rücknahme des Bettungsmaterials aber nicht der Klägerin als Drittunternehmen im Zuge der Mängelbeseitigung angeboten, sondern im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung der Beklagten.
II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Gründe, die eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.