Berufung zu Kündigung von Reisevertrag nach Tsunami: Rückweisung nach §522 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Senat kündigt an, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil zur Kündigung eines Reisevertrags infolge der Tsunami-Schäden nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung und die Frage von Zahlungsansprüchen/Entschädigungen nach § 651e BGB. Das Gericht bestätigt die erstinstanzliche Beurteilung: die Reise war erheblich beeinträchtigt, eine Fristsetzung entbehrlich und dem Veranstalter steht kein Zahlungs- oder Entschädigungsanspruch zu.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen; keine Erfolgsaussichten der Berufung
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Reisemängeln kann der Reisende den Reisevertrag nach § 651e Abs. 1 BGB kündigen; die Kündigung ist wirksam, wenn die Reise in ihrer Zweckbestimmung erheblich beeinträchtigt ist.
Eine vorherige Fristsetzung nach § 651e Abs. 2 BGB ist entbehrlich, wenn der Veranstalter die Mängel nicht mehr abstellen kann.
Als Rechtsfolge einer wirksamen Kündigung nach § 651e BGB verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis (§ 651e Abs. 3 BGB).
Hat der Reisende aufgrund der Gesamtsituation kein Interesse an bereits erbrachten Leistungen, kann der Veranstalter keine Entschädigung nach § 651e Abs. 3 S. 2 BGB verlangen.
§ 651e BGB findet auch bei Mängeln infolge höherer Gewalt Anwendung; § 651j BGB ist nur auf Fälle beschränkt, in denen die Leistung mangelfrei erbracht werden könnte, aber die Geschäftsgrundlage entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 7/06
Tenor
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagten und Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Die Berufungserwiderungsfrist für den Kläger und Berufungsbeklagten ist damit gegenstandslos.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die rechtliche Würdigung des unstreitigen Sachverhalts durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage (vgl. BGHZ 85, 50 ff; BGH, NJW-RR 1990,1334). Der Kläger hat den Reisevertrag durch vorbehaltslose Annahme des Angebots zum Rückflug konkludent gekündigt (vgl. BGH, NJW-RR, 1990, 1335). Ihm stand ein Kündigungsrecht nach § 651 e Abs. 1 BGB zu, da die Reise wegen der eingetretenen Mängel erheblich beeinträchtigt war. Durch die Tsunami-Flutkatastrophe am 26.12.2004 wurde das gesamte Erdgeschoss des Hotels einschließlich des Speisesaals unter Wasser gesetzt, so dass das Hotel nicht mehr nutzbar war und der Kläger und seine Familie noch am 26.12.2004 mit Booten zum Flughafen gebracht wurden.
Die vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen – Unterbringung und Verpflegung – konnten mithin nicht mehr erbracht werden. Einer vorherigen Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 BGB) bedurfte es nicht, da der Veranstalter die Mängel nicht abstellen konnte. Rechtsfolge dieser wirksamen Kündigung ist für den Reiseveranstalter der Verlust seines Zahlungsanspruchs, § 651 e Abs. 3 BGB. Da die bereits erbrachten Leistungen für den Kläger ohne Interesse sind - infolge der Gesamtsituation war der Rückflug veranlaßt - , kann die Beklagte als Veranstalterin auch keine Entschädigung nach § 651 e Abs. 3 S. 2 BGB verlangen. Die Anwendbarkeit des § 651 e BGB auch bei Eintritt von Reisemängeln aufgrund höherer Gewalt hat der Bundesgerichtshof in den beiden genannten Entscheidungen - trotz aus dem Schrifttum geäußerter Kritik – ausdrücklich bejaht und zugleich den Anwendungsbereich des § 651 j BGB auf die Fälle beschränkt, in denen die eigentliche Leistung noch hätte mangelfrei erbracht werden können, allerdings die gemeinsam vorausgesetzte Geschäftsgrundlage des Vertrages betroffen wurde (vgl. beispielsweise BGHZ 109, 224 ff). Eine mängelfreie Leistungserbringung war dem Veranstalter nach dem 26.12.2004 - wie gezeigt – jedoch nicht mehr möglich.
Der Senat folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die mit den Zielen der §§ 651 a ff BGB in Einklang steht (hierzu BGHZ 85, 50 ff).
Nachdem der Bundesgerichtshof sich bereits eingehend mit dem Verhältnis der §§ 651 e und 651 f BGB befaßt hat, hat die Sache nunmehr keine grundsätzliche Bedeutung mehr und bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).