Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Rechen- und Formulierungsfehler (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln berichtigt sein Urteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen. Anlass waren offensichtliche Rechenfehler in der Verwendungsberechnung (übersehene à-conto-Zahlung von 3.000 DM) sowie Auslassungen in der Wortwahl (Ergänzung von „Miet- und“ vor „Heizkosten“). Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden entsprechend berichtigt; mit dem Beschluss gelten die Anträge des Klägers vom 20.04.1998 als erledigt.
Ausgang: Urteil des Senats nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt (Korrektur des Tenors, Zahlenwerks und Klarstellungen).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen möglich.
Offensichtliche Unrichtigkeiten in Tenor oder Entscheidungsgründen, insbesondere Rechenfehler oder übersehene Abzugspositionen, rechtfertigen eine Korrektur, wenn die Berichtigung eindeutig bestimmt werden kann.
Bei der Korrektur von Zahlenwerken sind zugrundeliegende Belege zu berücksichtigen; übersehene à-conto-Zahlungen sind als Abzug zu erfassen und beeinflussen die ausgewiesene Forderungshöhe.
Tatbestand und Entscheidungsgründe dürfen zur Klarstellung ergänzt werden, wenn dadurch offenkundige Auslassungen (z. B. fehlende Begriffsbestandteile) berichtigt werden, ohne den Kern der Sachentscheidung neu zu bewerten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 0 410/94
Tenor
Das Urteil des Senats vom 23. März 1998 wird wie folgt berichtigt: - Der Tenor wird in Absatz 2 dahin korrigiert, daß es richtig heißen muß: "Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170.620,12 DM (statt 167.170,31 DM) nebst 12 % Zinsen seit dem 26.09.1994 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Gegenstände: ...", - im Tatbestand wird auf Seite 8, 1. vollständiger Absatz, 11. Zeile, vor "Heizkosten" ergänzt: "Miet- und" Heizkosten ..., - in den Entscheidungsgründen auf Seite 23 unter a), 2. Absatz, wird der errechnete Nettobetrag korrigiert auf 5.212,62 DM (statt 2.212,79 DM), - auf Seite 23 unten (bzw. in den Ausfertigungen: Seite 24, 1. Absatz), wird der Betrag für die gesamten Verwendungskosten berichtigt auf 9.565,32 DM (statt 6.565,49 DM), - Seite 24, folgender Absatz, 2. Zeile und 3. Zeile, wird jeweils vor "Heizkosten" ergänzt "Miet- und" Heizkosten ...; - Seite 24, untere Hälfte der Seite, wird die "folgende Abrechnung" folgendermaßen berichtigt: Nettokaufpreis 187.000,00 DM abzüglich gezogene Nutzungen (netto) 46.200,00 DM abzüglich Materialverbrauch 2.000,00 DM zuzüglich Verwendungen 9.565,32 DM (statt: 6.565,49 DM) _____________ --danach errechnen sich 148.365,32 DM (statt: 145.365,49 DM) zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 15 % 22.254,80 DM (statt: 21.804,82 DM) errechnet sich damit ein Endbetrag in Höhe von 170.620,12 DM (statt: 167.170,31 DM) - auf Seite 26, ist die Beschwer der Beklagten zu berichtigen auf insgesamt 173.620,12 DM (170.620,12 DM + 3.000,00 DM).
Gründe
Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen.
Die Berichtigung im Tenor hinsichtlich der ausgeurteilten Summe sowie des zugrunde liegenden Zahlenwerks in den Entscheidungsgründen erfolgt wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit bei der Berechnung der dem Kläger zugute zu haltenden Verwendungen auf das Büroinventar. In der von ihm vorgelegten Rechnung vom 07.02.1994 (Bl. 445), die u.a. als Beleg für die Summe der berücksichtigungsfähigen Verwendungen herangezogen worden ist, ist als Abzugsposition eine vom Kläger bereits im voraus geleistete à-conto-Zahlung enthalten, die betragsmäßig nicht mehr in der Endsumme erfaßt worden ist. Dieser Betrag von 3.000,00 DM netto, den der Kläger in der Klagesumme geltend gemacht hat, ist bei der Zusammenstellung der in Abzug zu bringenden Verwendungen übersehen worden.
Ferner waren auf Anregung des Klägers Tatbestand und Entscheidungsgründe dahin klarstellend zu ergänzen, daß der Kläger anteilig errechnete Miet- und Heizkosten für das Büromobiliar geltend gemacht hat. Daß mit der im Tatbestand verwendeten Bezeichnung "Heizkosten" diese Position insgesamt gemeint ist, ergibt sich bereits aus dem unmittelbar anschließenden Bezug auf seinen Schriftsatz vom 17.07.1997, dem die Einzelheiten zu entnehmen sind. Dementsprechend war auch in den Entscheidungsgründen die gewählte Bezeichnung "Heizkosten" um die offensichtliche Auslassung "Miet- und" zu ergänzen.
Der Senat geht davon aus, daß durch diesen Beschluß die Anträge des Klägers vom 20.04.1998 erledigt sind.