Berufung gegen Amtsgerichtsurteil wegen Heizungsstörung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Köln ein; das OLG Köln wies die Berufung zurück, da das Berufungsvorbringen die erstinstanzlichen Gründe nicht entkräftet. Das Gericht stützte sich auf zuvor mitgeteilte Erwägungen und Indizien zur Mitnutzung der Wohnung. Die Anschlussberufung der Kläger verliert kraft §524 Abs.4 ZPO ihre Wirkung; die Beklagte trägt die Kosten (§97 ZPO).
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Anschlussberufung verliert Wirkung; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden, zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert und überzeugend entkräftet.
Die Anschlussberufung verliert nach §524 Abs.4 ZPO ihre Wirkung, wenn die gegen sie gerichtete Hauptberufung zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach §97 ZPO zu tragen; bei Rücknahme oder Wegfall einer Anschlussberufung darf der zurücknehmende Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der die Entscheidung nach §522 Abs.2 ZPO abwartet.
Aus eigener Parteivorbringung und vorgelegten Unterlagen können Gerichte auf Mitnutzung einer Wohnung und auf die Eignung von Kontaktangaben schließen; eine Rechtfertigung eigenmächtiger Reparaturmaßnahmen setzt das Vorliegen eines nachweisbaren Eilfalls voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 206 C 59/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (206 C 59/07) wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Kläger verliert damit ihre Wirkung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.089,26 EUR festgesetzt (Berufung der Beklagten: 2.097,63 €; Anschlussberufung der Kläger: 1.991,64 € ).
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die durch die stellvertretende Vorsitzende mit Verfügung vom 26.09.2008 mitgeteilten Gründe Bezug genommen, die durch das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.10.2008 nicht widerlegt werden. Dass der Ehemann der Beklagten die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt mit nutzte, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die ihn als Zeugen für die Ausfall der Heizung benannt hat und Arbeitsberichte der Fa. L zur Reparatur der Therme aus Februar 2006 vorlegt, die offensichtlich von ihm und nicht der Beklagten abgezeichnet wurden. Die Kenntnis der Kläger von der e-mail-Adresse des Ehemanns der Beklagten zeigt, dass diese nach dem damaligen Willen der Parteien als Kontaktmöglichkeit genutzt werden sollte. Insbesondere der in der Verfügung vom 26.09.2008 aufgezeigte Zeitablauf spricht gegen einen ausnahmsweise vorliegenden Eilfall, der den Mieter zu einer Reparaturmaßnahme hätte berechtigen können.
Die Anschlussberufung der Kläger verliert damit von Gesetzes wegen ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Senat schließt sich zur Frage der Verteilung der Anschlussberufungskosten auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an (vgl. Beschluss des 11. Senat vom 23.08.2004, OLGR 2004, 397 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen des OLG Köln). Hierbei steht die Erwägung im Vordergrund, dass die Kostenverteilung nicht anders erfolgen kann als im Falle einer Rücknahme. Derjenige Berufungskläger, der sein Rechtsmittel – sei es aus eigenen Überlegungen, sei es auf Hinweis des Gerichts – zurücknimmt, darf kostenmäßig nicht benachteiligt werden gegenüber dem Berufungskläger, der die Entscheidung des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO abwartet.