Berufung gegen Zahlungsklage wegen Treuhandverhältnis nach §667 BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von aus einem auf den Namen des Beklagten geführten Sparbuch abgehobenen Geldern. Zentral ist, ob ein Treuhand-/Auftragsverhältnis bestand oder das Guthaben frei zugewandt worden ist. Das OLG bestätigt die Feststellung des Landgerichts, dass ein Auftragsverhältnis vorliegt, und verurteilt den Beklagten zur Rückzahlung. Die Widerruflichkeit formeller Verfügungen ändert das Innenverhältnis nicht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen; Zahlungsklage über 27.763,33 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 667 BGB hat der Beauftragte dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Ausgestaltung eines Sparbuchs zugunsten Dritter sowie Erteilung einer Kontovollmacht können ein treuhänderisches Auftragverhältnis begründen, wenn die Umstände zeigen, dass das Guthaben für den Zuwendenden verwaltet werden sollte.
Die Widerruflichkeit einer Vollmacht oder einer Verfügung von Todes wegen berührt nicht zwingend das Innenverhältnis der Parteien und widerlegt daher nicht ohne weiteres ein bestehendes Auftragverhältnis.
Im Rahmen eines bestehenden Auftragsverhältnisses trifft den Beauftragten die Beweislast dafür, dass er die ihm überlassenen Mittel zweckentsprechend verwendet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 208/12
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.11.2013 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 208/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 27.763,33 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über einen Betrag von 35.000,00 €, den die Klägerin Anfang 2010 dem Beklagten überlassen hat. Unter dem 12.1.2010 richtete der Beklagte ein Sparbuch auf seinen Namen ein, für das er der Klägerin Kontovollmacht erteilte. Am 2.2.2010 überwies die Klägerin insgesamt 34.980,00 € auf das Sparbuch. Gleichzeitig traf der Beklagte hinsichtlich des Sparbuchs eine Verfügung zugunsten der Klägerin für den Todesfall. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Ablichtungen des Sparbuchs (GA 171), der Vollmacht vom 12.1.2010 (GA 5) und der Verfügung zugunsten Dritter vom 2.2.2010 (GA 6) verwiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte – so die Klägerin – das Geld nur treuhänderisch verwalten und hiervon Rechnungen für die anstehende Renovierung ihres Hauses zahlen sollte, oder ob der Betrag – wie der Beklagte behauptet – ihm zur freien Verfügung stehen sollte, damit er nicht an den Sohn der Klägerin gelange. Unstreitig zahlte der Beklagte aus dem Sparguthaben eine Rechnung der Firma Q vom 16.1.2011 (GA 157) für die Erneuerung der Heizungsanlage des Hauses der Klägerin über 7.368,83 €. Den restlichen Betrag verlangt die Klägerin vom Beklagten.
Das Landgericht hat den Beklagten auf die Stufenklage der Klägerin zunächst zur Auskunft verurteilt, die dagegen eingelegte Berufung hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wegen Nichterreichung der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Sodann hat das Landgericht den Beklagten durch Schlussurteil unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 27.763,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.01.2012 sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 420,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31.07.2013 verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Annahme eines Treuhand- oder Auftragsverhältnisses und wiederholt seine Behauptung, wonach ihm die Mittel zur freien Verfügung zugewandt worden seien. Hierfür spreche auch die Ausgestaltung der Vollmacht und der Verfügung von Todes wegen. Beide seien frei widerruflich gewesen. Wenn ein Auftragsverhältnis vereinbart worden wäre, hätte es nahegelegen, dies schriftlich zu vereinbaren. Dass er aus dem Betrag die Rechnung der Fa. Q und weitere Rechnungen beglichen habe, sei lediglich aus Dankbarkeit über die Zuwendung geschehen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 19.11.2013
– 10 O 208/12 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, die seinerzeitige Übertragung des Geldbetrages sei allein zu dem Zweck erfolgt, dass der Beklagte ihn zu ihren Gunsten habe verwenden sollen. Die Vereinbarung sei im Zusammenhang mit dem Umbau ihres Hauses getroffen worden, da sie sich um die Bezahlung der Rechnungen nicht selbst habe kümmern können. Die Einrichtung des Sparbuchs sei auf Anregung des Beklagten erfolgt. Der auf das Sparbuch eingezahlte Betrag habe zweckgebunden für sie verwendet werden sollen. Sie sei nicht auf die Idee gekommen, eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen, da sie dem Beklagten vertraut habe.
Der Senat hat den Beklagten im Termin gem. § 141 ZPO angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2014 (GA 240) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist der Klägerin gem. § 667 BGB zur Rückerstattung der vom Sparbuch abgehobenen Geldbeträge verpflichtet. Nach § 667 BGB hat der Beauftragte dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Gelder auf dem Sparbuch ein Treuhand- bzw. Auftragsverhältnis bestand, aufgrund dessen der Beklagte die Gelder für die Belange der Klägerin zu verwenden hatte. Dass dem Beklagten das Guthaben auf dem Sparbuch bereits jetzt unbedingt und zur eigenen Verfügung zugewendet werden sollte, hat er in seiner Anhörung nicht bestätigt. Nach seinen Angaben ist das Sparbuch auf Wunsch der Klägerin auf seinen Namen angelegt worden, damit ihr Sohn, mit dem sie Streit gehabt habe, nicht an das Geld herankäme. Es sei vereinbart worden, dass im Falle seines Todes das Sparbuch wieder an die Klägerin zurückfalle. Sollte die Klägerin vor ihm sterben, habe das Sparbuch ihm zustehen sollen. Der Beklagte hat ferner – wie schon vor dem Landgericht – erklärt, dass sämtliche Beträge für die Klägerin verwandt worden seien, indem er aus den abgehobenen Mitteln Rechnungen für die Klägerin bezahlt bzw. ihr die Beträge in bar übergeben habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich gerade nicht, dass dem Beklagten das Sparbuch endgültig und zur freien Verfügung zugewandt worden ist. Vielmehr zeigen sowohl die getroffenen Vereinbarungen als auch das Verhalten des Beklagten, dass er das Geld jedenfalls bis zu ihrem Tod für diese verwalten und verwenden sollte. Der Beklagte hat der Klägerin für das auf seinen Namen eingerichtete Sparkonto eine Vollmacht erteilt und die Verfügung zugunsten der Klägerin für den Todesfall getroffen. Beides ermöglichte der Klägerin den Zugriff auf das Sparguthaben und wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Beklagte das Guthaben zur freien Verfügung hätte erhalten sollen. Dass der Beklagte sowohl die Vollmacht als auch die Verfügung von Todes wegen frei widerrufen konnte, besagt für das Innenverhältnis der Parteien nichts. Insofern beruft sich der Beklagte auch ohne Erfolg auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunden.
Dass der Beklagte die Einrichtung des Sparkontos selbst nicht als Schenkung schon zu Lebzeiten verstanden hat, zeigt sein eigenes Verhalten. Er hat unstreitig aus dem Sparguthaben die Rechnung für die Erneuerung der Heizung der Klägerin bezahlt und behauptet, er habe das Geld nicht zu seinen Gunsten verwandt, sondern hiervon u.a. Rechnungen für Arbeiten an ihrem Haus beglichen und auf ihr Geheiß häufiger Abhebungen getätigt und ihr dann das Geld jeweils gegeben. Dies hat er sowohl im Termin vor dem Senat als auch schon vor dem Landgericht erklärt. In seiner Auskunft vom 16.5.2013 (GA 126) hat er ebenfalls angegeben, die bar abgehobenen Beträge der Klägerin „sämtlichst in bar ausgehändigt“ zu haben.
Es bedarf auch keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung des von beiden Parteien benannten Mitarbeiters der Bank F. Der Beklagte trägt selbst nicht vor, dass im Beisein des Zeugen F besprochen worden sei, dass ihm das Guthaben bereits zu Lebzeiten der Klägerin auch im Innenverhältnis uneingeschränkt zur Verfügung stehen sollte.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, er habe die abgehobenen Beträge der Klägerin ausgehändigt bzw. diese für sie verwandt, hat er hierfür keinen Beweis angetreten. Im Rahmen des bestehenden Auftragsverhältnisses liegt die Beweislast für die zweckentsprechende Verwendung der ihm überlassenen Mittel beim Beklagten.
Gegen die Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat von dem Anfangsguthaben von 35.000,00 € und der Zinsgutschrift vom 30.12.2010 über 132,16 € den zur Bezahlung der Rechnung der Fa. Q verwandten Betrag von 7.368,83 € abgezogen. Da das Sparbuch im Innenverhältnis insgesamt der Klägerin zusteht, kann offen bleiben, aus wessen Mitteln die bei Eröffnung des Sparbuchs dort eingezahlten 2,00 € stammen.
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.