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Oberlandesgericht Köln·16 U 20/21·31.08.2021

Architektenhaftung: Fehlende genehmigungsfähige Planung für 10 Doppelhaushälften

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der beklagten Architektin Schadensersatz wegen einer nicht dauerhaft genehmigungsfähigen Planung für zehn Doppelhaushälften. Streitpunkt war u.a., ob die Auftraggeberin das Genehmigungsrisiko vertraglich übernommen hatte und ob einzelne Schadenspositionen kausal waren. Das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück und bestätigte den Anspruch aus werkvertraglicher Mängelhaftung. Eine Risikoübernahme sei nicht substantiiert dargetan bzw. bewiesen; zudem sei eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und Nacherfüllung verweigert worden.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende LG-Urteil per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist und damit von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit abweicht.

2

Eine vertragliche Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Auftraggeber setzt regelmäßig voraus, dass der Architekt über das rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich auf einen Risikoausschluss einlässt.

3

Für die tatsächlichen Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) vertraglichen Risikoübernahme trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast.

4

Die bloße Kenntnis des Auftraggebers von Genehmigungshindernissen oder dem Genehmigungsrisiko genügt nicht, um eine vertragliche Risikoübernahme anzunehmen.

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Für Schadensersatz statt der Leistung wegen Planungsmängeln ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, soweit der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 634 Nr. 4, 280, 281, 249 BGB§ 633 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 301/20

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 301/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.724,63 € festgesetzt.

Gründe

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A.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz iHv 41.724,63 € nebst Zinsen wegen Verletzung ihrer Architektenpflicht in Anspruch.

4

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

5

Das Landgericht hat die Klage insgesamt zugesprochen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt mit ihrer Berufung im Einzelnen die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Die Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer B. I. dieses Beschlusses.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

13

B.

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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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I.

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Zur Begründung der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 30.06.2021 Bezug genommen. Darin heißt es:

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„Der Klägerin steht der in der Hauptsache begehrte Schadensersatzanspruch in Höhe von 41.724,63 € gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 249 BGB zu. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung dieses Anspruchs zunächst im vollen Umfang auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug. Die dagegen von der Beklagten konkret erhobenen Berufungsrügen haben keinen Erfolg:

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1.              Entgegen der Ansicht der Beklagten schuldete sie eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung von 10 Doppelhaushälften auf den in der Gemeinde S.-V. gelegenen Flurstücken N01, N02-N03, N04, N05-N06. Dass dies zur Soll-Beschaffenheit ihrer Planungsleistung gehörte ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass sie einen entsprechenden Bauantrag fertigte und am 15.08.2019 bei der Kreisverwaltung Z. einreichte (GA 86f), diese Leistung unter dem 28.08.2019 abrechnete (GA 17) und den Rechnungsbetrag von 29.750 € am 29.08.2019 vereinnahmte. Da der Bebauungsplan lediglich die Bebauung mit drei Vierer-Blocks, nicht aber mit 10 Doppelhaushälften zulässt, weicht die Ist-Beschaffenheit der von der Beklagten erbrachten Planungsleistung negativ von der vertraglich übernommenen Soll-Beschaffenheit ab.

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2.              Die Beklagte ist auch nicht dadurch von ihrer Werkerfolgs-Pflicht zur Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 8/10 = NJW 2011, 1442 Rz. 22 mwN) befreit worden, dass die Klägerin als Auftraggeberin das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernommen hatte. Denn das Landgericht hat entgegen der Berufungsrüge der Beklagten zutreffend festgestellt, dass eine solche vertragliche Risikoübernahme nicht vorliegt.

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a.              Eine vertragliche Risikoübernahme setzt regelmäßig voraus, dass der Architekt den Auftraggeber umfassend über das bestehende rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufklärt und belehrt sowie dass der Auftraggeber sich sodann auf einen derartigen Risikoausschluss rechtsgeschäftlich einlässt (s. BGH, Urt. v. 10.02.2011, a.a.O.).

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b.              Als Ausnahme-Tatbestand trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der vertraglichen Risikoübernahme (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting-T., Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, § 633 BGB Rz. 31; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 11.Teil Rz. 781).

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c.              Diese prozessualen Anforderungen werden von dem Vorbringen der Beklagten bereits auf der Darlegungsebene nicht erfüllt, denn es liegt kein hinreichend substantiierter Vortrag dahingehend vor, dass die Klägerin das Risiko der Bebauung der streitgegenständlichen Grundstücke mit 10 Doppelhaushälften übernommen hat.

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(1)              Die Beklagte behauptet insoweit, ihr sei am 08.08.2018 der Planungsauftrag erteilt worden und der Klägerin sei bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan lediglich die Bebauung mit drei Vierer-Blocks zuließ (GA 80f, 160, 204). Die Klägerin habe ihr den Auftrag erteilt, mit einem vorbereiteten Lageplan bei der Gemeinde abzuklären, ob diese mit einer Abweichung oder Änderung des Bebauungsplanes einverstanden sei. Nach Erstellung des Lageplanes und dessen Billigung durch die Klägerin habe diese sie - die Beklagte - am 21.09.2018 entsprechend angewiesen, dies nunmehr mit der Gemeinde zu klären (GA 81, 160f).

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(2)              Das Landgericht hat zu diesem von der Klägerin bestrittenen Beklagten-Vortrag festgestellt, dass die Parteien keine von der grundsätzlichen Erfolgs-Pflicht der Beklagten abweichende Vereinbarung getroffen haben (Seite 7 UA). Die (behauptete) Kenntnis der Klägerin von den abweichenden Bebauungsplan-Vorgaben reiche nicht aus, denn es fehle die nachfolgende Vereinbarung, dass die Klägerin das Risiko einer erfolglosen Antragstellung übernimmt.

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(3)              Diese erstinstanzlichen Feststellungen sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend. Nach dieser Norm hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen hierbei vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2018 – VII ZR 170/17 = NJW-RR 2018, 651 f.; Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17 = NJW-RR 2019, 1343 Rz. 11). Es bestehen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht im Streitfall getroffenen Feststellung:

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(a)              Es entspricht den höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen, dass die Kenntnis des Genehmigungsrisikos allein keine hinreichende Grundlage für die Annahme bietet, dass der Auftraggeber dieses vertraglich übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2002 – VII ZR 290/01 = NZBau 2003, 38).

27

(b)              Mit ihrem Vortrag, sie habe auf Anweisung der Klägerin mit der Gemeinde abklären sollen, ob diese mit einer Abweichung oder Änderung des Bebauungsplanes einverstanden sei, ist nicht logisch zwingend die Schlussfolgerung verbunden, dass die Klägerin auch den Misserfolg der Bemühungen der Beklagten übernehmen wollte. Dies war daher ausdrücklich vorzutragen – was nicht erfolgt ist.

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(c)              Die prozessuale Aktenlage spricht dagegen, dass die Beklagte überhaupt selbst Kenntnis davon hatte, dass der Bebauungsplan lediglich die Bebauung mit drei Vierer-Blocks zuließ. Denn in dem - im Anschluss an das von der Beklagten behauptete Gespräch mit der Gemeinde S. am 27.09.2018 folgenden - Schreiben der Gemeinde S. vom 15.11.2018 an die Beklagte (GA 96) wird die geplante Art der Bebauung mit 10 Doppelhaushälften erwähnt, aber nicht als vom Bebauungsplan nicht gedeckt bezeichnet, sondern allein auf eine beantragte Überschreitung der Baugrenze durch das letzte Haus eingegangen. Weshalb das Schreiben mit keinem Wort auf die von der Beklagten als maßgeblichen Anlass und Inhalt für das Gemeinde-Gespräch behauptete Abweichung der Bebauung mit 10 Doppelhaushälften eingeht, wird von der Beklagten nicht erläutert.

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(d)              Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen auf Seite 7 des angegriffenen Urteils verwiesen.

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3.              Die Beklagte rügt weiter, das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin die problemlos mögliche Änderung des Bebauungsplanes verhindert habe. Dem ist mit dem Landgericht entgegen zu halten, dass die von der Beklagten in den Raum gestellte Änderung des Bebauungsplanes seitens der Gemeinde aufgrund der erforderlichen Gremienentscheidung nicht antizipiert werden kann. Im Übrigen wäre die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die vereinbarte Planung in der Weise zu ändern, dass diese dauerhaft genehmigungsfähig geworden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2002, a.a.O.). 

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4.              Soweit die Berufung der Beklagten zur Anspruchshöhe von den zugesprochenen Positionen allein die Aufwendungen für den von dem Büro M. & Q. im Auftrag der Klägerin erstellten Lageplan iHv 10.798,96 € mit der Begründung angreift, es fehle die Kausalität, da der Auftrag an das Büro M. & Q. am 23.05.2019 erfolgt sei und damit schon vor ihrer Beauftragung am 31.07.2019 (GA 283), bleibt auch dieser Einwand erfolglos.

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Diese Rüge ist bereits in sich nicht schlüssig, denn die Beauftragung der Beklagten erfolgte auch nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls vor dem 23.05.2019. Grundsätzlich behauptet die Beklagte doch gerade, die Beauftragung sei bereits am 08.08.2018 erfolgt (GA 80f, 160, 204). Gemäß ihrem weiteren Vorbringen hatte sie auf Anordnung der Klägerin vom 21.09.2018 Gespräche mit der Gemeinde S. am 27.09.2018 und nochmals am 15.11.2018 geführt (GA 160 f). Die Beklagte war daher jedenfalls wenigstens ca 6 Monate vor der Beauftragung des Büros M. & Q. für das Bauvorhaben der Klägerin aktiv und hätte durch die - im Rahmen ihrer Prüfpflicht gebotene - frühzeitige Einsichtnahme in den Bebauungsplan und den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen die Schadensentstehung vermeiden können und müssen."

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II.

34

An dieser Begründung des Hinweisbeschlusses vom               30.06.2021 hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die von der Beklagten dagegen mit Schriftsatz vom 20.08.2021 erhobenen Einwendungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung:

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1.              Die Beklagte weist im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Klageerwiderung (GA 80-82) hin. Danach sei ihr am 08.08.2018 zunächst – im Rahmen der Leistungsphase 1 – allein der Auftrag zur Prüfung der Machbarkeit einer vom Bebauungsplan abweichenden Planung erteilt worden. Nachdem die Gemeinde S. mit Schreiben am 15.11.2018 (GA 96) eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt habe, sei am 27.11.2018 vereinbart worden, dass die Klägerin sich um die notwenigen Maßnahmen zur Änderung des Bebauungsplanes kümmern sollte. Am 31.07.2019 sei sie dann von der Klägerin unter der Mitteilung, die behördlichen Voraussetzungen seien geklärt, mit der Vornahme der weiteren Leistungsphasen 2-4 beauftragt worden.

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Dieses Vorbringen erfüllt nicht die bereits im Hinweisbeschluss vom 30.06.2021 erläuterte Darlegungs- und Beweislast der Beklagten bezüglich der tatsächlichen Umstände der Risikoübernahme seitens der Klägerin.

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a.              Die Klägerin hat den von der Beklagten dargestellten Inhalt des Gesprächs vom 27.11.2018 auf S. 7 ihrer Replik in Abrede gestellt (GA 140). Insoweit ist das Beklagtenvorbringen deshalb unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich, weil ihr Vortrag nicht durch den Inhalt des von ihr in Bezug genommenen Schreibens der Gemeinde S. vom 15.11.2018 gestützt wird. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Errichtung der mit bestimmten Breitenangaben beschriebenen 10 Doppelhaushälften die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze entgegengestanden, nicht aber, dass der Bebauungsplan den Bau von 10 Doppelhaushälften generell nicht zugelassen habe. Dementsprechend konnte die Klägerin durch das von der Beklagten vorgetragene „Kümmern“ auch nicht das Risiko dafür übernehmen, dass die Errichtung von 10 Doppelhaushälften wegen genereller Ausgeschlossenheit scheitere.

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b.

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Nachdem die Klägerin die Behauptung der Beklagten, sie – die Klägerin – habe in dem Gespräch am 31.07.2019 mitgeteilt, die behördlichen Voraussetzungen seien geklärt, auf S. 9 ihrer Replik ausdrücklich bestritten hatte (GA 142), hat die Beklagte dies nachfolgend weder in der Duplik vom 07.12.2020, noch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2020 unter Beweis gestellt. Da auch das Ausgangsvorbringen der Beklagten gerade kein Beweisangebot bzgl. der Mitteilung der Klägerin, die behördlichen Voraussetzungen seien geklärt, enthält (GA 82), ist die Beklagte insgesamt beweisfällig geblieben.

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Zudem hat die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2020 ihr Vorbringen bzgl. des Gesprächs am 31.07.2019 dahingehend relativiert, sie habe „die Klägerin auch so verstanden, dass sie die Anpassung des Bebauungsplans bereits – wie abgesprochen – veranlasst hatte“ (GA 207). Dieses Abheben der Beklagten auf ein damaliges Verständnis der streitgegenständlichen Mitteilung nimmt dem Vorbringen – was auch das Landgericht bereits so zutreffend bewertet hat (UA S. 7) – die Substanz einer eindeutigen prozessualen Tatsachenbehauptung.

41

2.              Im Hinblick auf die von der Beklagten vermisste Gelegenheit zur Nacherfüllung hat das Landgericht auf Seite 7 des angegriffenen Urteils in den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die Beklagte aber eine Nacherfüllung verweigert hat.

42

3.              Da die Beklagten-Ausführungen zum Inhalt der Gespräche vom 27.11.2018 und 31.07.2019 nach den Ausführungen zu Ziffer 1. aus prozessualen Gründen nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, greift auch ihr Einwand zur fehlenden Kausalität bezüglich der Kosten des Vermessungsingenieurs nicht durch.

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C.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.