Zurückweisung der Berufung (§522 ZPO) – Architektenhaftung für nicht genehmigungsfähige Planung
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da das Landgericht die Klage in voller Höhe zu Recht zuerkannte. Streitgegenstand war ein Schadensersatzanspruch wegen nicht dauerhaft genehmigungsfähiger Bauplanung für 10 Doppelhaushälften. Das Gericht verneint eine vertragliche Risikoübernahme durch die Klägerin und stützt sich auf erstinstanzliche Feststellungen.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; erstinstanzliches Urteil in voller Höhe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Architekt oder Planer schuldet grundsätzlich den Erfolg, eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu erstellen; weicht die Ist-Beschaffenheit hiervon negativ ab, können Schadensersatzansprüche nach §§ 634 Nr.4, 280, 281, 249 BGB entstehen.
Die vertragliche Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Auftraggeber setzt eine ausdrückliche, sachgerechte Aufklärung und eine klar erkennbare Risikovereinbarung voraus; hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Die bloße Kenntnis des Auftraggebers vom Bestehen eines Genehmigungsrisikos begründet noch keine Risikoübernahme; es bedarf einer gesonderten rechtsgeschäftlichen Vereinbarung.
Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, solange nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit begründen.
Eine Berufung kann nach § 522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 301/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht in voller Höhe zuerkannt.
Der Klägerin steht der in der Hauptsache begehrte Schadensersatzanspruch in Höhe von 41.724,63 € gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 249 BGB zu. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung dieses Anspruchs zunächst im vollen Umfang auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug. Die dagegen von der Beklagten konkret erhobenen Berufungsrügen haben keinen Erfolg:
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten schuldete sie eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung von 10 Doppelhaushälften auf den in der Gemeinde S.-V. gelegenen Flurstücken N01, N02-N03, N04, N05-N06. Dass dies zur Soll-Beschaffenheit ihrer Planungsleistung gehörte ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass sie einen entsprechenden Bauantrag fertigte und am 15.08.2019 bei der Kreisverwaltung Z. einreichte (GA 86f), diese Leistung unter dem 28.08.2019 abrechnete (GA 17) und den Rechnungsbetrag von 29.750 € am 29.08.2019 vereinnahmte. Da der Bebauungsplan lediglich die Bebauung mit drei Vierer-Blocks, nicht aber mit 10 Doppelhaushälften zulässt, weicht die Ist-Beschaffenheit der von der Beklagten erbrachten Planungsleistung negativ von der vertraglich übernommenen Soll-Beschaffenheit ab.
2. Die Beklagte ist auch nicht dadurch von ihrer Werkerfolgs-Pflicht zur Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 8/10 = NJW 2011, 1442 Rz. 22 mwN) befreit worden, dass die Klägerin als Auftraggeberin das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernommen hatte. Denn das Landgericht hat entgegen der Berufungsrüge der Beklagten zutreffend festgestellt, dass eine solche vertragliche Risikoübernahme nicht vorliegt.
a. Eine vertragliche Risikoübernahme setzt regelmäßig voraus, dass der Architekt den Auftraggeber umfassend über das bestehende rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufklärt und belehrt sowie dass der Auftraggeber sich sodann auf einen derartigen Risikoausschluss rechtsgeschäftlich einlässt (s. BGH, Urt. v. 10.02.2011, a.a.O.).
b. Als Ausnahme-Tatbestand trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der vertraglichen Risikoübernahme (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting-Küpper, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, § 633 BGB Rz. 31; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 11.Teil Rz. 781).
c. Diese prozessualen Anforderungen werden von dem Vorbringen der Beklagten bereits auf der Darlegungsebene nicht erfüllt, denn es liegt kein hinreichend substantiierter Vortrag dahingehend vor, dass die Klägerin das Risiko der Bebauung der streitgegenständlichen Grundstücke mit 10 Doppelhaushälften übernommen hat.
(1) Die Beklagte behauptet insoweit, ihr sei am 08.08.2018 der Planungsauftrag erteilt worden und der Klägerin sei bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan lediglich die Bebauung mit drei Vierer-Blocks zuließ (GA 80f, 160, 204). Die Klägerin habe ihr den Auftrag erteilt, mit einem vorbereiteten Lageplan bei der Gemeinde abzuklären, ob diese mit einer Abweichung oder Änderung des Bebauungsplanes einverstanden sei. Nach Erstellung des Lageplanes und dessen Billigung durch die Klägerin habe diese sie - die Beklagte - am 21.09.2018 entsprechend angewiesen, dies nunmehr mit der Gemeinde zu klären (GA 81, 160f).
(2) Das Landgericht hat zu diesem von der Klägerin bestrittenen Beklagten-Vortrag festgestellt, dass die Parteien keine von der grundsätzlichen Erfolgs-Pflicht der Beklagten abweichende Vereinbarung getroffen haben (Seite 7 UA). Die (behauptete) Kenntnis der Klägerin von den abweichenden Bebauungsplan-Vorgaben reiche nicht aus, denn es fehle die nachfolgende Vereinbarung, dass die Klägerin das Risiko einer erfolglosen Antragstellung übernimmt.
(3) Diese erstinstanzlichen Feststellungen sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend. Nach dieser Norm hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen hierbei vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2018 – VII ZR 170/17 = NJW-RR 2018, 651 f.; Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17 = NJW-RR 2019, 1343 Rz. 11). Es bestehen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht im Streitfall getroffenen Feststellung:
(a) Es entspricht den höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen, dass die Kenntnis des Genehmigungsrisikos allein keine hinreichende Grundlage für die Annahme bietet, dass der Auftraggeber dieses vertraglich übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2002 – VII ZR 290/01 = NZBau 2003, 38).
(b) Mit ihrem Vortrag, sie habe auf Anweisung der Klägerin mit der Gemeinde abklären sollen, ob diese mit einer Abweichung oder Änderung des Bebauungsplanes einverstanden sei, ist nicht logisch zwingend die Schlussfolgerung verbunden, dass die Klägerin auch den Misserfolg der Bemühungen der Beklagten übernehmen wollte. Dies war daher ausdrücklich vorzutragen – was nicht erfolgt ist.
(c) Die prozessuale Aktenlage spricht dagegen, dass die Beklagte überhaupt selbst Kenntnis davon hatte, dass der Bebauungsplan lediglich die Bebauung mit drei Vierer-Blocks zuließ. Denn in dem - im Anschluss an das von der Beklagten behauptete Gespräch mit der Gemeinde S. am 27.09.2018 folgenden - Schreiben der Gemeinde S. vom 15.11.2018 an die Beklagte (GA 96) wird die geplante Art der Bebauung mit 10 Doppelhaushälften erwähnt, aber nicht als vom Bebauungsplan nicht gedeckt bezeichnet, sondern allein auf eine beantragte Überschreitung der Baugrenze durch das letzte Haus eingegangen. Weshalb das Schreiben mit keinem Wort auf die von der Beklagten als maßgeblichen Anlass und Inhalt für das Gemeinde-Gespräch behauptete Abweichung der Bebauung mit 10 Doppelhaushälften eingeht, wird von der Beklagten nicht erläutert.
(d) Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen auf Seite 7 des angegriffenen Urteils verwiesen.
3. Die Beklagte rügt weiter, das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin die problemlos mögliche Änderung des Bebauungsplanes verhindert habe. Dem ist mit dem Landgericht entgegen zu halten, dass die von der Beklagten in den Raum gestellte Änderung des Bebauungsplanes seitens der Gemeinde aufgrund der erforderlichen Gremienentscheidung nicht antizipiert werden kann. Im Übrigen wäre die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die vereinbarte Planung in der Weise zu ändern, dass diese dauerhaft genehmigungsfähig geworden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2002, a.a.O.).
4. Soweit die Berufung der Beklagten zur Anspruchshöhe von den zugesprochenen Positionen allein die Aufwendungen für den von dem Büro A. & T. im Auftrag der Klägerin erstellten Lageplan iHv 10.798,96 € mit der Begründung angreift, es fehle die Kausalität, da der Auftrag an das Büro A. & T. am 23.05.2019 erfolgt sei und damit schon vor ihrer Beauftragung am 31.07.2019 (GA 283), bleibt auch dieser Einwand erfolglos.
Diese Rüge ist bereits in sich nicht schlüssig, denn die Beauftragung der Beklagten erfolgte auch nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls vor dem 23.05.2019. Grundsätzlich behauptet die Beklagte doch gerade, die Beauftragung sei bereits am 08.08.2018 erfolgt (GA 80f, 160, 204). Gemäß ihrem weiteren Vorbringen hatte sie auf Anordnung der Klägerin vom 21.09.2018 Gespräche mit der Gemeinde S. am 27.09.2018 und nochmals am 15.11.2018 geführt (GA 160 f). Die Beklagte war daher jedenfalls wenigstens ca 6 Monate vor der Beauftragung des Büros A. & T. für das Bauvorhaben der Klägerin aktiv und hätte durch die - im Rahmen ihrer Prüfpflicht gebotene - frühzeitige Einsichtnahme in den Bebauungsplan und den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen die Schadensentstehung vermeiden können und müssen.
II.
Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.
III.
Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird ergänzend hingewiesen.