Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklage wegen Ehrverletzung auf 4.000 € erhöht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die im Urteil festgesetzten 2.000 € Streitwert für das Berufungsverfahren. Das OLG Köln setzte den Streitwert einer Unterlassungsklage wegen Ehrverletzung nach § 48 Abs. 2 GKG regelmäßig auf 4.000 € fest und gab der Beschwerde insoweit statt. Eine weitergehende Erhöhung wurde mangels besonderer Umstände abgelehnt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 ZPO.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Streitwert für die Berufung auf 4.000 € erhöht, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Unterlassungsklage wegen Ehrverletzung bemisst sich nach § 48 Abs. 2 GKG und beträgt regelmäßig 4.000 € (Regelstreitwert).
Eine Erhöhung des Regelstreitwerts erfordert das Vorliegen besonderer Umstände, wie erhebliche Verbreitung, wiederholte Verstöße oder sonstige konkrete zusätzliche Beeinträchtigungen.
Die einmalige Äußerung gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis oder die Veröffentlichung in der Fachpresse ohne Nennung des Betroffenen rechtfertigt in der Regel keine Erhöhung des Streitwerts.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten kann nach § 68 Abs. 3 ZPO getroffen werden und ist gesondert zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 344/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 24.07.2012 gegen die im Urteil des Senats vom 18.07.2012 enthaltene Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,- € festgesetzt.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Der im Urteil festgesetzte Streitwert von 2.000,- € war auf 4.000,- € zu erhöhen. Eine darüber hinaus gehende Streitwertwertfestsetzung ist nicht gerechtfertigt.
Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung wegen Ehrverletzung bestimmt sich nach § 48 Abs. 2 GKG und beträgt regelmäßig 4.000,- € (§ 23 Abs. 3 RVG). Besondere Umstände, die diesen Regelstreitwert erhöhen, sind nicht ersichtlich. Zwar geschah die Äußerung in Bezug auf ein Organ der Rechtspflege und wurde auch nach außen kund getan. Allerdings handelt es sich um einen sehr beschränkten Personenkreis und einen einmaligen Verstoß. Dass der Beklagte die Angelegenheit zum Anlass genommen hat, das erstinstanzliche Urteil der Fachpresse zur Verfügung zu stellen, bietet keinen Anlass, den Streitwert weiter zu erhöhen. Die Veröffentlichung geschah ohne Nennung des Namens des Klägers, so dass daraus keine weiteren Beeinträchtigungen für ihn ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.