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Oberlandesgericht Köln·16 U 1/83·12.07.1983

Dynamische Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht: Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG n.F.

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Nachzahlung gekürzter Versorgungsleistungen und die Feststellung, dass nur 49,11 % seiner BfA-Rente anzurechnen seien. Streitpunkt war, ob die im Anstellungsvertrag vereinbarte Versorgung „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ § 55 BeamtVG in der durch das 2. HaushaltsstrukturG geänderten Fassung dynamisch einbezieht. Das OLG Köln bejahte eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Beamtenversorgungsvorschriften und hielt die Anrechnung von 97,81 % für rechtmäßig. Das Schreiben/der Vermerk von 1980 stelle keine verbindliche Festschreibung des Prozentsatzes dar; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 55 BeamtVG griffen nicht durch.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG n.F. aufgrund dynamischer Verweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Zusage einer Altersversorgung „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ unter entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften ist im Zweifel als dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Beamtenversorgungsrechts auszulegen, sofern nicht vertraglich Abweichendes geregelt ist.

2

Die Formulierung „entsprechende Anwendung“ bedeutet bei Nichtbeamten regelmäßig lediglich sinngemäße Anwendung und trägt für sich genommen nicht die Annahme einer bloß statischen (auf den Stand bei Vertragsschluss fixierten) Verweisung.

3

Ein im Zuge des Ruhestandseintritts mitgeteilter Anrechnungsprozentsatz für eine gesetzliche Rente begründet ohne eindeutige Vereinbarung keine dauerhafte Festschreibung, wenn er erkennbar auf der damals geltenden Rechtslage beruht und die Versorgung insgesamt dynamisch an gesetzliche Vorschriften anknüpft.

4

Ist § 55 BeamtVG aufgrund dynamischer Verweisung Vertragsbestandteil, erfolgt die Rentenanrechnung zwingend nach Gesetz; eine Billigkeits- oder Ermessenskontrolle nach § 315 BGB setzt einen entsprechenden vertraglichen Bestimmungsvorbehalt voraus.

5

Die Anwendung einer nach Ruhestandseintritt geänderten, dynamisch in Bezug genommenen Anrechnungsvorschrift verletzt nicht schon deshalb Vertrauensschutz, weil die vertragliche Rechtsposition von vornherein Änderungen der Bezugsnormen einschließt.

Relevante Normen
§ 55 BeamtVG§ 134 bis 141, § 144, § 145 und § 148 des Bundesbeamtengesetzes§ §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes§ 10§ 4§ 12

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2 O 424/82

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 1982 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 0 424/82 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.650,-- DM (in Worten: Zweitausendsechshundertundfünfzig Deutsche Mark) abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf Sicherheit durch die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger war von 1953 bis 1965 Landesbeamter (Oberregierungsrat) in Baden-Württemberg. Da er ohne beamtenrechtliche Versorgungsbezüge ausschied, wurde er vom Land Baden-Württemberg bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BFA) nachversichert; außerdem versicherte er sich selbst in geringem Umfang freiwillig nach. Von 1965 bis 1980 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Vorstandsmitglied tätig. Seit 01.06.1980 befindet er sich im Ruhestand. Er bezieht neben seiner Rente von der BFA eine Altersversorgung von der Beklagten. Auf diese wurden zunächst 49,11 % seiner BfA-Rente angerechnet; mit Wirkung vom 01.01.1982 an rechnet die Beklagte 97,81 % an im Hinblick auf die Änderung von § 55 BeamtVG durch das 2. HaushaltsstrukturG. Die Beklagte glaubt sich zu dieser Anrechnung aufgrund der mit dem Kläger im Anstellungsvertrag vereinbarten Altersversorgungsregelung berechtigt; der Kläger ist der Auffassung, daß sich die Anrechnung in diesem Umfang nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen stützen lasse.

3

Die Altersversorgung des Klägers wurde im Anstellungsvertrag vom 25.01./23.03.1967 wie folgt geregelt (Blatt 24 ff):

4

§ 10

5

(3) Tritt her G... in den Ruhestand, so gewährt ihm die E-Bank eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

6

(4) Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge werden das Höchstgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A - Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz - in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Ortszuschlag und evtl. Kinderzuschlägen, und als Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der 1. Dezember 1935 vereinbart.

7

§ 11

8

Im Falle des Todes von Herrn G erhalten seine Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften und unter Zugrundelegung des sich nach § 10 Abs. 4 dieses Vertrages ergebenden jeweiligen Ruhegehaltes.

9

§ 12

10

Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen umfaßt auch die Zahlung einer Vergütung entsprechend dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 ... und den hierzu ggfls. eintretenden Änderungen.

11

Außerdem enthält der Anstellungsvertrag folgende Bestimmungen:

12

§ 5

13

Wird Herr G durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und ggf. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 134 bis 141, § 144, § 145 und § 148 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweiligen Fassung gewährt.

14

§ 6

15

Die entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften für Bundesbeamten vom 28. Oktober 1965 in der jeweiligen Fassung wird vereinbart, und zwar außer für die Zeit des aktiven Dienstes auch für die Zeit des Ruhestandes sowie beim Tode des Herrn G für seine Hinterbliebenen.

16

§ 7

17

Bei Dienstreisen erhält Herr G Reisekostenvergütung nach Stufe D der für die Bundesbeamten gültigen Reisekostenvorschriften.

18

§ 9

19

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne der §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes, zu der auch die Mitgliedschaft in Aufsichts- und Verwaltungsräten gehört, bedarf Herr G der Einwilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Etwaige Einnahmen aus der Nebentätigkeit werden Herrn G belassen.

20

In der Folgezeit wurde die Ruhegehaltsregelung mehrfach wie folgt geändert:

21

1. Nachtrag vom 14.11.1967 (Blatt 32 f)

22

23

(3) § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages erhält folgende Fassung:

24

Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge werden das Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 5 ... der Bundesbesoldungsordnung B in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Ortszugschlag und evtl. Kinderzuschlägen, und als Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der 1. Dezember 1935 vereinbart.

25

2. Nachtrag vom 01.10.1968 (Blatt 48 f)

26

1) ...

27

2) § 10 erhält folgende Fassung:

28

29

(3) Tritt Herr G ... in den Ruhestand, so gewährt ihm die E-Bank ein monatliches Ruhegehalt von 2.917,-- DM zuzüglich Kinderzuschlag nach § 4. Das Ruhegehalt wird der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Es erhöht sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Gehälter der Bundesbeamten generell vom 1. Juli 1968 ab erhöhen....

30

(4) Auf die Altersversorgung finden im übrigen die für Bundesbeamte geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze und Vorschriften entsprechende Anwendung.

31

3.) …

32

4.) § 12 entfällt

33

11. Nachtrag vom 01.02.1978 (Blatt 50 f)

34

1.) ...

35

2.) In § 10 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt geändert:

36

(3) Tritt Herr G gemäß vorstehendem Absatz 1 oder Absatz 2 in den Ruhestand, so gewährt ihm die E-Bank eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Diese Regelung umfaßt nicht die Erbringung einer Leistung entsprechend dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15.07.1965 ... in der jeweiligen Fassung.

37

(4) Das Ruhegehalt beträgt nach 10 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und steigert sich in den darauffolgenden 15 Jahren um je 2 %, von da an um je 1 % jährlich bis zu einem Höchstruhegehalt von 75 %. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beginnt am 1. Dezember 1935. Die ruhegehaltsfähige Dienstbezüge betragen 103.036,17 DM; sie werden der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt; sie erhöhen oder vermindern sich jeweils in dem Umfang, in dem sich die Gehälter der höchsten Tarifgruppe des Gehaltstarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken erhöhen oder vermindern.

38

3.) § 11 wird um folgen Satz 2 ergänzt:

39

Diese Regelung umfaßt nicht die Erbringung einer Leistung entsprechend dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung ... in der jeweiligen Fassung.

40

14. Nachtrag vom 10.12.1979 (Blatt 52)

41

42

§ 10 Absatz 4 des Anstellungsvertrages ... wird wie folgt geändert:

43

44

Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen 115.872,66 DM; sie betragen minestens 75 % des monatlichen Festgehaltes einschließlich der Dienstaufwandsentschädigung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand.

45

Durch einen 15. Nachtrag vom 30.05.1980 (Blatt 53) wurden mit Wirkung vom 1. März 1980 das monatliche Festgehalt für die aktive Dienstzeit sowie die monatliche Dienstaufwandsentschädigung letztmalig erhöht.

46

Mit Schreiben vom 19.05.1980 (Blatt 54) übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Vermerk - Betr.: Altersversorgung G" vom 30.04.1980.

47

In dem Schreiben vom 19.05.1980 heißt es u. a.: "Gemäß § 10 Ihres Anstellungsvertrages in der Fassung des 14. Nachtrages vom 10. Dezember 1979 erhalten Sie ab 1. Juni 1980 ein Ruhegehalt in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze und Vorschriften.

48

49

Unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften bezüglich der Rente aus der Angestelltenversicherung (vgl. Vermerk vom 30. April 1980) errechnet sich Ihr Ruhegehalt demnach wie folgt:

50

ruhegehaltsfähige Dienstbezüge monatlich10.312,67 DM
davon Ruhegehalt 75 %7.734,51 DM
darauf anzurechnen: Rente der BfA aus der Nachversicherung sowie Rentenanteil aus der Zeit vom 02.05.1947 - 31.03.1953, in der sich ein öffentlicher Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt hat733,23 DM
Das Ruhegehalt wird am 1. Juni 1980 festgesetzt auf brutto7.001,28
51

Der anzurechnende Rentenanteil macht 49,11 % der Gesamtrente aus. Diesen Prozentsatz werden wir bei künftigen Neuberechnungen zugrunde legen.

52

…“

53

Nach mehrmaliger Erhöhung des Ruhegehaltes infolge der Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, wonach der Kläger ab 01.01.1982 7.299,33 DM und ab 01.03.1982 7.639,77 DM Ruhegehalt bekam, teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 28.05.1982 mit, daß infolge der Änderung des § 55 BeamtVG ab 01.01.1982 eine Neuberechnung des Ruhegehaltes stattfinden müsse mit der Folge, daß 98,42 % (mit Schreiben vom 29. Juni 1982 korrigiert auf 97,81 %) der Rente anzurechnen seien. Danach wurde unter Berücksichtigung einer Ausgleichsregelung gemäß § 2 des Art. 2 des 2. HaushaltsstrukturG das Ruhegehalt des Klägers für die Monate Januar und Februar 1982 um 43,53 DM und ab März 1982 um 213,75 DM pro Monat gekürzt.

54

Diese Differenz macht der Kläger bis einschließlich August 1982 mit der Klage geltend und begehrt außerdem die Feststellung, daß die Beklagte nur 49,11 % seiner Rente mit dem Ruhegehalt verrechnen dürfe.

55

Er hat die Auffassung vertreten, daß auf seinen privatrechtlichen Versorgungsvertrag die gesetzlichen Bestimmungen für Beamte nicht schlechthin anwendbar seien, sondern nur die beamtenrechtlichen Grundsätze. Dies folge daraus, daß das Ruhegehalt nicht in Höhe von 75 % des Festgehaltes gewährt werde, und daraus, daß die Anpassung nicht nach beamtenrechtlichen Bestimmungen, sondern nach Bankentarifrecht erfolge. Er erhalte auch nicht - wie Beamte - ein 13. Ruhegehalt sowie einen Ortszuschlag. Da mithin beamtenrechtliche Bestimmungen nicht in vollem Umfang Anwendung fänden, könne ebensowenig aus neuen beamtenrechtlichen Regelungen eine Verminderung seines Ruhegehaltes abgeleitet werden. Die Parteien hätten nur die Grundstruktur einer beamtenrechtlichen Versorgung in den Vertrag einbeziehen wollen. In der Vergangenheit habe man daher bei strukturellen beamtenrechtlichen Änderungen stets durch ausdrückliche Regelung im Vertrag reagiert und so z. B. vereinbart, daß das Gesetz betreffend eine jährliche Sonderzuwendung keine Anwendung finde. Eine entsprechende Vereinbarung enthalte der Vermerk vom 30.04.1980. Die dortige Regelung, daß seine Rente zu 49,11 % anrechenbar sei, sei zwischen den Parteien erörtert und zumindest konkludent vereinbart worden. Schließlich sei § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. Fassung des 2. HaushaltsstrukturG auch deshalb nicht anwendbar, weil dessen Regelungsinhalt darauf abziele, eine Überversorgung von Beamten zu verhindern. Diese sollten nicht mehr als 75 % ihres letzten Bruttoverdienstes erhalten. Bei ihm - dem Kläger - bestehe aber eine solche Versorgungslage nicht, da er lediglich 56,25 % seines Gehaltes als Ruhegehalt bekomme bzw. insgesamt unter Hinzurechnung des Rentenanteils 63 %.

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Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte, neben dem Feststellungsantrag den Antrag zu stellen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.374,04 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, hat er beantragt,

57

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.369,56 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 8. September 1982 zu zahlen,

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2. festzustellen, daß die Beklagte nur berechtigt ist, 49,11 % seiner monatlichen BfA-Rente mit seinem monatlichen Ruhegehalt zu verrechnen.

59

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat folgende Auffassung vertreten:

62

Die beamtenrechtlichen Vorschriften seien in dem Anstellungsvertrag umfassend einbezogen. Dies sei auch legitim, da der Status des Klägers dem eines Beamten weitgehend angenähert gewesen sei. Dem widerspreche nicht, daß dem Kläger nicht 75 % seines Festgehaltes als Ruhegehalt zuständen, die Differenz zwischen Gehalt und ruhegehaltsfähigen Bezügen habe beim Kläger den Charakter einer Zulage gehabt. Auch bei Beamten gebe es entsprechende nicht ruhegehaltsfähige Zulagen. Daher ständen Sinn und Zweck der Neufassung des § 55 BeamtVG einer Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Ebenso könne der Kläger sich nicht darauf berufen, daß er weder Ortszuschlag noch Weihnachtsgeld erhalten habe: Seine Jahresvergütung habe alles eingeschlossen. Unzutreffend sei schließlich, daß der Vermerk vom 30.04.1980 eine Vereinbarung der Parteien beinhalte; vielmehr handele es sich dabei nur um die Fixierung der sich bereits aus Vertrag und Gesetz ergebenden Rechtsfolgen. Verbindliche Regelungen könne - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - im Verhältnis zu den Vorstandsmitgliedern der Beklagten nur der Verwaltungsratsvorsitzende treffen.

63

Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. November 1982 die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt: § 55 BeamtVG i. d. F. des Art. 2 § 1 Ziff 7 des 2. HaushaltsstrukturG (BGBl. 1981 Teil 1, 1524) sei bei der Berechnung des Ruhegehaltes des Klägers zu berücksichtigen; dies ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen über die Altersversorgung des Klägers einschließlich aller nachträglichen Änderungen. Die Klausel des § 10 Abs. 3 i. d. Fassung des 11. Nachtrages sei dahin auszulegen, daß sich das Ruhegehalt entsprechend allen jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften bemesse, soweit nicht konkrete andere Bestimmungen getroffen seien und sofern nicht Sinn und Zweck einer Vorschrift ausnahmsweise entgegenstehe. Weder aus der Stellung des Klägers noch aus dem Vertragswortlaut oder dem Zustandekommen einzelner Änderungen des Vertrages sei Gegenteiliges abzuleiten. Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung stünden der Anwendung nicht entgegen.

65

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 1. Dezember 1982 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 3. Januar 1983 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er nach wirksamer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. März 1983 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

66

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt darüberhinaus die Auffassung, aus der bloß entsprechenden Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Grundsätze folge, daß auch eine Anrechnung der Rente nur nach billigem Ermessen erfolgen könne. Nachträgliche Veränderungen der arbeitsrechtlichen erdienten Position seien nicht ohne weiteres zum Nachteil des Arbeitnehmers hinzunehmen. Er, der Kläger, habe aufgrund der privatrechtlichen Versorgungszusage davon ausgehen dürfen, daß eine Anrechnung seiner Rente nur im klar geregelten Umfang erfolgen werde. Im übrigen bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG n. F. erhebliche Bedenken. Letzlich sei die Höchstbegrenzungsregelung des § 55 BeamtVG nicht einschlägig; dies folge daraus, daß die Parteien anders als in der Beamtenversorgung eine größere Differenz zwischen Festgehalt und Ruhegehalt vereinbart hätten.

67

Er beantragt,

68

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bonn

69

die Beklagte gemäß den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu verurteilen.

70

Die Beklagte beantragt,

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1. die Berufung zurückzuweisen,

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2. Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.

73

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, für eine Ermessensprüfung sei kein Raum, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des § 55 BeamtVG bestünden nicht.

74

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn vom 27.10.1982 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

76

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

77

Seine Klage, insbesondere auch der Feststellungsantrag, ist zwar zulässig. Denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO an einer alsbaldigen Feststellung darüber, in welchem Umfang die Beklagte zur Anrechnung seiner BfA-Rente auf seine sonstigen Versorgungsbezüge befugt ist, zumal zwischen den Parteien Streit über die Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG auf den Fall des Klägers besteht. Hinsichtlich der seit September 1982 einbehaltenen Monatsbeträge ist das Feststellungsinteresse nicht dadurch weggefallen, daß der Kläger insoweit inzwischen teilweise Leistungsklage hätte erheben können. Im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage war diese in vollem Umfang zulässig. Dann muß ein Kläger nicht zur erst später möglich werdenden Leistungsklage übergehen (vgl. BGH WPM 1978, 470). Die Klage ist aber sachlich nicht begründet.

78

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen oder zurückgeforderten Beträge für die Monate Januar bis August 1982, ebensowenig kann die begehrte Feststellung getroffen werden.

79

Die Beklagte hat die BfA-Rente des Klägers zu Recht gemäß § 55 BeamtVG n. F. bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers zu 97,81 % angerechnet, die danach unter Berücksichtigung der Ausgleichsregelung des Art. 2 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes zuviel gezahlten Beträge für Januar bis August 1982 zu Recht einbehalten bzw. zurückgefordert, und sie wendet auch weiterhin § 55 BeamtVG zu Recht an.

80

§ 55 BeamtVG ist in der Fassung, die er durch Art. 2 § 1 Ziff. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. 1981 Teil I, S. 1524) gefunden hat, als Bestandteil der vertraglichen Versorgungsregelung bei der Berechnung des Ruhegehaltes des Klägers zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag und den dazu vereinbarten Änderungen, wonach dem Kläger gemäß § 10 Abs. 3 i. d. F. des 11. Nachtrages "eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften" gewährt wird. Diese Vertragsregelung ist nämlich dahin auszulegen, daß auf die Versorgung des Klägers alle beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, sofern nicht im Einzelfall vertraglich abweichende Bestimmungen getroffen sind oder der Sinn und Zweck einer Vorschrift einer Anwendung auf den Kläger entgegensteht. Letzteres ist hier nicht der Fall.

81

Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 i. d. F. des 11. Nachtrages, der insoweit die letzte Regelung der Parteien enthält, besagt dies zwar nicht ausdrücklich. Verträge sind aber gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hiernach ist anzunehmen, daß bei einer allgemeinen Verweisung auf die Versorgungsregelung der Bundesbeamten im Zweifel auf die jeweilige Fassung der in Bezug genommenen Bestimmungen verwiesen werden soll. Beiden Parteien war bei Vertragsschluß klar, daß die gesetzliche Versorgungsregelung für Bundesbeamte einem steten Wandel unterliegt. Mit der Unterwerfung unter die für Bundesbeamte geltende Versorgungsregelung erhebten die Parteien gerade eine jeweilige Anpassung der Versorgungslage des Klägers an die veränderten Umstände in demselben Maße, in dem der Gesetzgeber diese nun Anlaß nahm, die gesetzliche Versorgungsregelung für Bundesbeamte neu zu gestalten. Den Parteien kam es entscheidend darauf an, den Kläger in versorgungsrechtlicher Hinsicht einem entsprechenden Bundesbeamten möglichst gleichzustellen, wobei künftige Veränderungen dieser Rechtsposition sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Klägers Berücksichtigung finden sollten. Dies entsprach der beiderseitigen Interessenlage. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, in dem die Parteien wegen der Altersversorgung auf die Bestimmungen des Bochumer Verbandes der Bergwerke Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet in Bochum verwiesen hatten (vgl. ZIP 1983, 104 ff). Dieser Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen.

82

Diesem Auslegungsergebnis stehen im Fall des Klägers keine besonderen Umstände entgegen. Insbesondere läßt sich aus den unterschiedlichen Formulierungen § 10 Abs. 3 des Anstellungsvertrages i. d. F. des 11. Nachtrages, der keine ausdrückliche Verweisung auf die jeweils geltenden Vorschriften enthält, und in den §§ 5, 6, 10 Abs. 4 und 12 des ursprünglichen Anstellungsvertrages, in denen auf die jeweilige Fassung der in Bezug genommenen Vorschriften bzw. die hierzu gegebenenfalls eintretenden Änderungen verwiesen wird, nichts Entscheidendes herleiten. Auch §§ 7 und 9 des ursprünglichen Anstellungsvertrages enthalten keine Verweisung auf die jeweilige Fassung der in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die unterschiedlichen Formulierungen - einmal mit ausdrücklichem Bezug auf die jeweils geltenden Bestimmungen, einmal ohne eine derartige Bestimmung - sind als redaktionelles Versehen aufzufassen. Insbesondere hinsichtlich der in § 7 geregelten Reisekostenerstattung, die seither nie geändert wurde, gilt, daß sie nach Treu und Glauben dahin auszulegen ist, daß die Erstattungssätze nicht auf dem Stand von 1967 eingefroren werden sollten; es ist im Gegenteil auch diese Bestimmung als dynamische Verweisung aufzufassen.

83

Nichts anderes gilt für die sonstigen Verweisungen.

84

Dem Auslegungsergebnis steht auch nicht die Fassung der im zweiten Nachtrag vereinbarten Verweisungsbestimmungen entgegen. Wenn es dort heißt, daß "auf die Altersversorgung ... im übrigen die für Bundesbeamte geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze und Vorschriften entsprechende Anwendung" finden, so stellt dies eher eine weniger direkte Verweisung als die jetzige Fassung dar, die im übrigen auch die Formulierung des ursprünglichen Anstellungsvertrages wieder aufgreift. Nach der Formulierung des zweiten Nachtrages waren auch die beamtenrechtlichen Grundsätze nur entsprechend anwendbar, während sie nunmehr direkte Anwendung finden sollen. Letztlich kann diesen unterschiedlichen Formulierungen jedoch keine unterschiedliche Bedeutung beigelegt werden, da auch die Formulierung des zweiten Nachtrages nach Treu und Glauben als dynamische Verweisung auszulegen war.

85

Der Annahme einer dynamischen Verweisung steht nicht entgegen, daß nur eine "entsprechende" Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften vereinbart war. Diese Formulierung stellt gegenüber einer denkbaren anderen Formulierung " die ... Vorschriften finden auf die Altersversorgung ... Anwendung" nur klar, daß im Falle des Klägers, der ja kein Beamter war, nur eine entsprechende, nicht eine unmittelbare Anwendung in Betracht kam. Vom Regelungsgehalt her hätte auch die aufgezeigte andere Formulierung die Vereinbarung einer entsprechenden, nämlich sinngemäßen, Anwendung bedeutet.

86

Daß durch die Benutzung des Wortes "entsprechend" darüber hinaus die Vereinbarung einer nur statischen Verweisung ausgedrückt werden sollte, läßt sich aus dem Wortsinn nicht herleiten.

87

Die gegenteilige Auffassung des Klägers läßt sich auch nicht darauf stützen, daß die Parteien strukturelle Veränderungen des Beamtenversorgungsrechtes jeweils nur durch gesonderte Vereinbarungen in ihren Vertrag aufgenommen hätten. Eine derartige Handhabung ist entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht erfolgt.

88

Die Auffassung des Klägers läßt sich insbesondere nicht darauf stützen, daß man im 11. Nachtrag § 10 Abs. 3 dahin geändert hat, daß die Regelung über die Versorgung nicht die Erbringung einer Leistung entsprechend dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15.07.1965 in der jeweiligen Fassung umfaßte. Gerade diese Regelung im 11. Nachtrag spricht nicht für die Auffassung des Klägers, sondern gegen sie. Durch § 2 Abs. 2 BeamtVG wurde erstmals mit Wirkung ab 01.01.1977 bestimmt, daß zur Versorgung "ferner die jährliche Sonderzuwendung" gehört. Die Parteien hatten jedoch bereits durch den zweiten Nachtrag vereinbart, daß das Gehalt und die Versorgung auf feste Beträgen, die alles beinhalteten, gegründet war. Im zweiten Nachtrag war § 12 des ursprünglichen Anstellungsvertrages, der für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung vorgesehen hatte, bereits wieder gestrichen worden. Angesichts dieser Gehaltsvereinbarungen spricht der ausdrückliche Ausschluß einer Sonderzuwendung dafür, daß die Parteien die Geltung der beamtenrechtlichen Versorgungsbestimmungen selbst als dynamische Verweisung aufgefaßt haben. Nur bei einer dynamischen Verweisung war der Ausschluß angesichts der Neuregelung des § 2 Abs. 2 BeamtVG erforderlich, um die ursprüngliche Gehaltsvereinbarung des zweiten Nachtrages in dieser Form beizubehalten. Dafür, daß die Parteien demgegenüber von einer statischen Verweisung ausgegangen sind und insofern durch diese Formulierung nur eine Klarstellung bewirken wollten, spricht nichts.

89

Auch die Fassung, die § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages durch den 11. Nachtrag gefunden hat, gibt für die Auffassung des Klägers nichts her. Mit dieser Regelung, die den wesentlichen Inhalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wiedergibt, wurde die Vereinbarung eines Festbetrages, die seit dem zweiten Nachtrag galt, abgelöst. Die Regelung stellte angesichts des vereinbarten Beginns der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit am 1. Dezember 1935 der Sache nach die Vereinbarung eines Ruhegehaltes in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die im 11. Nachtrag ziffernmäßig benannt waren, dar. Aus dem Umstand, daß bei einer Auslegung der Verweisung in § 10 Abs. 3 des Anstellungsvertrages als dynamischer Verweisung eine derartige ausdrückliche Aufnahme des Inhaltes des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG an sich nicht erforderlich war, läßt sich hier dennoch nichts herleiten, was gegen die Annahme einer dynamischen Verweisung spricht. Vor der Änderung des § 10 Abs. 4 stand dem Kläger als Ruhegehalt ein Festbetrag mit einer Anpassungsregelung zu. Die ausdrückliche Aufnahme des § 14 BeamtVG läßt sich angesichts dessen wiederum nur dadurch erklären, daß die Parteien die Verweisung selbst als dynamische Verweisung angesehen haben. Der Interessenlage des Klägers, der sonst seine frühere abgesicherte Position aufgegeben hätte, entsprach es, ihn durch eine ausdrückliche Aufnahme des für die Parteien wesentlichen Inhaltes des § 14 BeamtVG gegen etwaige Änderungen des § 14 BeamtVG zu seinen Ungunsten abzusichern.

90

Ob die Stellung des Klägers der eines Beamten weitgehend glich oder nicht - etwa weil beamtenrechtliche Bestimmungen nach dem Anstellungsvertrag während seiner aktiven Dienstzeit nicht im vollen Umfang Anwendung fanden - kann letztlich dahingestellt bleiben.

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Selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Stellung einnimmt, die der eines Beamten nicht gleicht, gleichwohl aber für die Altersversorgung die Geltung beamtenrechtlicher Grundsätze und die entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften vertraglich vereinbart wird, bedeutet dies, daß nach den oben dargelegten Grundsätzen diese Bestimmung im Vertrage als Verweisung auf die Versorgungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung auszulegen ist. Insofern besagt weder der Umstand, daß die aktiven Bezüge des Klägers seit Beginn des Anstellungsverhältnisses nicht durch Bezug auf eine Besoldungsgruppe, sondern als Festgehalt vereinbart waren, noch der Umstand, daß der Kläger weder Ortszuschlag noch eine jährliche Sonderzuwendung erhielt - zumal die Vergütung des Klägers nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten alle Leistungen der Beklagten pauschal einschloß -, noch der Umstand, daß seit dem 2. Nachtrag auch zu den Versorgungsbezügen weder ein Ortszuschlag noch eine Sonderzuwendung gehörten, etwas gegen die Annahme einer dynamischen Verweisung.

92

Für die Auffassung des Klägers spricht auch nicht, daß ab dem 2. Nachtrag als Ruhegehalt ein Festbetrag vereinbart wurde - zunächst als bezifferter Festbetrag, später ab dem 11. Nachtrag als prozentualer Teilbetrag der ziffernmäßig festgelegten ruhegehaltsfähigen Bezüge unter Vereinbarung einer %-Staffel - und daß ab dem 11. Nachtrag die Veränderung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht mehr an die Erhöhung oder Verminderung der Beamtenversorgung, sondern diejenige der Tarifgehälter des privaten Bankgewerbes und der öffentlichen Banken geknüpft wurde.

93

Alle diese Vereinbarungen beziehen sich allein auf die ziffernmäßige Höhe der Versorgungsbezüge, nicht dagegen auf die Geltung sonstiger beamtenrechtlicher Versorgungsbestimmungen.

94

Auch der Anwendung gerade des § 55 BeamtVG auf den Kläger steht nichts entgegen.

95

Über die Anrechnung seiner BfA-Rente ist insbesondere nicht im Einzelfall nach Billigkeit zu entscheiden. Der Vertrag selbst enthält keine derartige Bestimmung. Auch die im Mai 1980 bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand geltenden, durch die dynamische Verweisung in Bezug genommenen einschlägigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts sahen keine Einzelfallentscheidung über die Anrechnung vor, bei der ggf. gemäß § 315 BGB zu prüfen sein kann, ob die vorgenommene Anrechnung der Billigkeit entspricht. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, den das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung aaO. zu beurteilen hatte. Dort war dem Arbeitgeber vorbehalten, im Einzelfall eine Bestimmung über die Anrechnung zu treffen. Daran fehlt es hier. Die im Mai 1980 noch geltenden, seit dem 01.01.1977 in Kraft befindlichen §§ 6 Abs. 3 und 10 Abs. 2 BeamtVG a. F. sahen vielmehr jeweils eine zwingende Anrechnung bestimmter Rententeile vor.

96

Auch aus der vereinbarten bloß "entsprechenden" Anwendung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen ist angesichts der oben dargelegten Bedeutung dieser Formulierung nicht abzuleiten, daß eine Anwendung jeweils nur nach einer Einzelfallentscheidung erfolgen sollte; der mögliche Wortsinn läßt eine dahingehende Auslegung nicht zu.

97

§ 55 BeamtVG ist auch nach seinem Sinn und Zweck auf die Versorgungslage des Klägers anzuwenden.

98

Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG - sowohl alter als auch neue Fassung - läßt es, durch Verhinderung einer ungerechtfertigten Überversorgung Besoldungsgerechtigkeit zu erreichen (vgl. Fürst/Loschelder, ZBR 1983, S. 3). Da die Versorgung des Klägers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolgt (§ 10 Abs. 3 des Anstellungsvertrages), ist dieser Gesichtspunkt der Besoldungsgerechtigkeit auch bei der Bemessung seiner Versorgung zu beachten.

99

Dieser gesetzgeberische Zweck erfordert für die Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG allerdings nicht, daß im Einzelfall auch tatsächlich eine Überversorgung festgestellt wird, um eine Anrechnung der Rente auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge vornehmen zu können. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Tatsache, daß es in vielen Fällen des Zusammentreffens von Rente und Pension zu einer Überversorgung kommt, bereits genügen lassen, um generell eine Anrechnung vorzusehen ohne daß im Einzelfall geprüft wird, ob eine derartige Überversorgung tatsächlich gegeben wäre. Angesichts dieser generalisierenden Regelung muß der Kläger die Anrechnung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn in seinem Falle eine Überversorgung tatsächlich nicht in Betracht kommt.

100

Darüber hinaus ist es im Falle des Klägers aber auch durchaus so, daß die Kürzung seiner Versorgungsbezüge dem Anliegen des Gesetzgebers nach mehr Besoldungsgerechtigkeit Rechnung trägt. Die Versorgung des Klägers stimmt in den für die Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG maßgeblichen Kriterien mit der eines Beamten überein. Auch sie ist durch den in seinem Vertrag für die Berechnung der Versorgung vereinbarten Ausgangspunkt der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf den gleichen Anknüpfungspunkt bezogen, auf den § 14 BeamtVG und auch § 55 BeamtVG abstellen. Demgegenüber stellt der Umstand, daß die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers anders als beim Beamten vertraglich festgelegt wurde, keinen entscheidenden Unterschied dar. Auch die Differenz zwischen den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und den letzten aktiven Bezügen des Klägers stellt keinen gravierenden Unterschied dar. Unterschiede zwischen aktiven Dienstbezügen und ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen sind auch im Beamtenrecht nichts ungewöhnliches. So ist z. B. der Ortszuschlag nur bis zur Stufe 2 ruhegehaltsfähig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG), Erschwerniszulagen gemäß § 47 BeamtVG sind nicht ruhegehaltsfähig, Stellenzulagen sind gemäß § 42 Abs. 3 BBesG nur ausnahmsweise ruhegehaltsfähig.

101

Entgegen der Auffassung des Klägers sind demnach nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die in den genannten Bestimmungen und in §§ 5, 14 BeamtVG ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung erfahren haben, nicht die aktiven Dienstbezüge Maßstab für eine angemessene Versorgung, sondern nur die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, unabhängig davon, ob und in welchem Maße diese von den letzten aktiven Dienstbezügen abweichen.

102

Auf den tatsächlichen Abstand zwischen aktiven Dienstbezügen und ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen - der hier auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien beruht - kommt es demnach für die Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG entgegen der Auffassung des Klägers ebensowenig an wie auf das Verhältnis zwischen seinen Ruhebezügen und seinen aktiven Dienstbezügen.

103

Der Anwendung des § 55 BeamtVG steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte mit dem Kläger als Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit den 1. Dezember 1935 vereinbart hat (§ 10 Abs. 4 Anstellungsvertrag vom 23.01./23.03.1967 sowie stets gleichlautende Nachträge), obwohl er erst seit dem 1. September 1965 bei ihr tätig war.

104

Hierdurch wurde dem Kläger zwar eine weit höhere Versorgung zugestanden, als sie ihm durch die Anwendung des § 10 Abs. 4 Anstellungsvertrag i. d. F. des 11. Nachtrages an sich zugestanden hätte.

105

Im Falle einer gesetzlich zwingenden Rentenanrechnung spricht auch die Einräumung einer Überversorgung nicht gegen die Rentenanrechnung. Das vertragliche Zugeständnis der Überversorgung bezieht sich hier nur auf den vorverlegten Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Es enthält dagegen keine Aussage über etwaige Rentenanrechnungen aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Daß die Beklagte hierauf verzichten wollte, kann dem Vertragswerk der Parteien nicht entnommen werden. Angesichts dessen sich die Erwägungen, aus denen heraus das BAG (aao.) bei einer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung über die Anrechnung einer bestimmten Art von Versorgungsbezügen die Unbilligkeit der Anrechnung angenommen hat, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

106

Die Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG n. F. ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß dessen Änderung erst nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand erfolgte.

107

Der Auffassung des BAG, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß eine neue Anrechnungsklausel der Leistungsordnung (dort des Bochumer Verbandes) auf bereits in den Ruhestand versetzte Arbeitnehmer anzuwenden sei, da dadurch nachträglich in vertragsrechtliche Positionen eingegriffen würde, die die Leistungsordnung zuvor jahrzehntelang geschützt habe, ist nicht zu folgen. Ihr steht entgegen, daß es sich bei der Vereinbarung der Parteien um eine dynamische Verweisung handelt, wie sie das BAG im dort entschiedenen Fall zuvor ebenfalls angenommen hatte. In einem solchen Falle beinhaltet die vertraglich eingeräumte Position von vorneherein, daß sich diese durch Änderungen der in Bezug genommenen Normen selbst ändern kann, sei es mit für den Arbeitnehmer günstigen, sei es mit für ihn ungünstigen Folgen.

108

Mit diesem Risiko ist er bei der Vereinbarung einer dynamischen Verweisung stets belastet. Besondere Gründe, diese Dynamik nach Eintritt des Ruhestandes etwa nur noch zu Gunsten des Arbeitnehmers gelten zu lassen, bestehen nicht, es sei denn, dies wäre vertraglich vereinbart. Im vorliegenden Fall besteht eine derartige Vereinbarung nicht. Eine nur noch einseitige Wirkung der Dynamik der Verweisung, wie dies die Konsequenz der Auffassung des BAG wäre, würde dem von den Vertragsparteien selbst gewollten Ergebnis widersprechen.

109

Die vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung und damit die Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG n. F. ist auch durch das Schreiben der Beklagten vom 19.05.1980 und den mit dem Kläger durchgesprochenen Vermerk vom 30. April 1980 nicht außer Kraft gesetzt worden.

110

Die im Schreiben vom 19.05.1980 enthaltenen Sätze "Der anzurechnende Rentenanteil macht 49,11 % der Gesamtrente aus. Diesen Prozentsatz werden wir bei künftigen Neuberechnungen zugrunde legen." stellen nach dem objektiven Erklärungswert des Schreibens und des Vermerks nur eine Festlegung des sich bei Anwendung der damals geltenden Anrechnungsvorschriften ergebenden Prozentsatzes der anzurechnenden Rente dar. Sie bedeuteten jedoch keine dauerhafte Festschreibung dieses Prozentsatzes auch für den Fall einer künftigen Änderung der beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften. Unter Berücksichtigung der Umstände, die die Beteiligten kannten, konnte der Kläger als Erklärungsempfänger das Schreiben nicht als eine derartige dauerhafte Festschreibung auffassen. Das gesamte Schreiben stand unter dem für den Kläger erkennbaren Vorbehalt, daß sich die gesetzlichen Grundlagen der beamtenrechtlichen Versorgungsbestimmungen nicht änderten. Dies folgt daraus, daß in den einleitenden Sätzen des Briefes die Versorgungsvereinbarung nochmals sinngemäß zitiert wurde, die von den Parteien selbst, wie sich aus ihrer Reaktion auf die Neufassung des § 2 Abs. 2 BeamtVG und der ausdrücklichen Aufnahme des wesentlichen Inhaltes des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in den Vertragstext zeigt, als dynamische Verweisung aufgefaßt worden war. Gegen ein Verständnis des Schreibens als Festschreibung des Prozentsatzes spricht zudem, daß dies von der Sache her der Regelung entsprochen hätte, die durch die wörtliche Aufnahme des wesentlichen Inhaltes des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch den 11. Nachtrag erfolgt war. Damals war dies durch einen förmlichen Nachtrag zum Vertrag geschehen. Angesichts dessen konnte der Kläger nicht davon ausgehen, daß eine ähnlich bedeutsame Vereinbarung durch ein einfaches Schreiben erfolgen sollte, zumal eine in ihrer Auswirkung für die gesamte Zukunft weit weniger wichtige Frage, nämlich die Erhöhung der aktiven Bezüge für März bis Mai 1980, noch am vorletzten Tage seiner Dienstzeit wiederum durch einen Nachtrag geregelt worden war. Dies zeigt, daß der Kläger durchaus wußte, daß verbindliche Vereinbarungen stets nur auf diesem Wege erfolgten und daß er anderen Erklärungen keinen derart verbindlichen Erklärungswert beilegen konnte.

111

Der Umstand, daß der Inhalt des Vermerks vom 30.04.1980 zwischen den Parteien erörtert wurde, hat demgegenüber auf den Erklärungswert des Schreibens vom 19.05.1980 keinen Einfluß, zumal viel dafür spricht, daß sich die Erörterung auf die Rechtsgrundlagen der damals vorgenommenen Anrechnung bezog, die der Vermerk nicht nennt.

112

Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob sich die Beklagte bei einem anderen objektiven Erklärungswert des Schreibens ohne Verstoß gegen Treu und Glauben darauf hätte berufen können, daß verbindliche Regelungen gegenüber den Vorstandsmitgliedern nur vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates getroffen werden können.

113

Der Anwendung des § 55 BeamtVG stehen schließlich auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen.

114

§ 55 BeamtVG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

115

Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden, sie sich gegen § 55 BeamtVG bzw. gleichlautende andere Versorgungsbestimmungen richteten, wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 429; BVerfG NVwZ 1982, 553). Die hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.

116

Der vom Gesetzgeber mit § 55 BeamtVG beschrittene Weg verstößt nicht gegen Art 33 Abs. 5 GG. Durch die Regelung wird der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Kernbereich der Alimentation (BVerfG 16, 94 ff), zu dem nicht die Erhaltung einer summenmäßig erreichten Besoldung oder Versorgung gehört (BVerfG NJW 1980, 696), nicht berührt. Der Gesetzgeber kann, auch im Wege einer Anrechnung von Renten (BVerfGE 17, 337, 350 f), die Bezüge der Beamten aus sachgerechten Gründen unter Beachtung des Grundsatzes der Alimentationspflicht herabsetzen (BVerfGE 18, 159, 166 f). Das Ziel des Gesetzgebers, durch die Anrechnung von Renten diejenige Überversorgung abzubauen, die sich aus kumulativ zusammentreffenden Höherbewertung vergleichsweise kurzer Arbeitszeiten sowohl bei der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt und demnach ungerechtfertigt ist (so auch Fürst/Loschelder ZBR 1983, S. 3), ist ein sachgerechter Grund für eine derartige Herabsetzung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 55 BeamtVG an die Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes anknüpft und nicht etwa an eine hypothetische Nachzeichnung eines beruflichen Aufstiegs während eines gesamten Beamtenlebens, verstößt entgegen der Auffassung von Fürst/Loschelder (ZBR 1983, S. 8 - 11) nicht gegen die Alimentationspflicht. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentierung ist nach der Bedeutung des Amtes abgestuft (Schmidt-Bleibtreu-Klein, GG, Art. 33 Rdn. 26, 28; BVerfGE 4, 135; 21, 215; 26, 158), wobei unter Amt in diesem Sinne nichts anderes als das tatsächlich erreichte Amt verstanden werden kann.

117

Gemessen hieran berücksichtigt § 55 BeamtVG auch die gesamte Lebensarbeitszeit eines Versorgungsempfängers bereits ausreichend dadurch, daß er in § 55 Abs. 2 Nr. 1 für die Berechnung der Höchstgrenze der Versorgung auf die Endstufe der erreichten Besoldungsgruppe abstellt und zudem unabhängig von der tatsächlichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Zeit seit dem vollendeten 17. Lebensjahr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit annimmt. Es ist nicht ersichtlich, daß demgegenüber eine hypothetische Nachzeichnung eines weiteren beruflichen Aufstiegs im Beamtenverhältnis den in Betracht kommenden Fallgestaltungen um so vieles gerechter würde als der mit § 55 BeamtVG beschrittene Weg. Wollte man einen hypothetischen Aufstieg berücksichtigen, so ergäbe sich, daß die Zeiten, die außerhalb des Beamtenstatus verbracht. wurden, auch bei einer Rentenanrechnung erneut doppelt zugunsten derartiger Versorgungsempfänger zu Buche schlügen - einerseits über den Erwerb von Rentenanwartschaften, andererseits über die hypothetische Nachzeichnung eines Berufsweges im Beamtenstatus. Diese Auswirkung müßte dann ihrerseits wieder ausgeglichen werden.

118

Diese Erwägungen zeigen, daß sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 55 BeamtVG in sachgerechter Weise innerhalb des ihm unter Berücksichtigung des Alimentationsgrundsatzes bei der Versorgungsgesetzgebung eingeräumten Spielraumes gehalten hat.

119

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus. Die Versorgungsanwartschaften der Beamten, die durch § 55 BeamtVG allein betroffen werden, werden nicht, wie etwa Versicherungsrenten durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, sondern durch Art. 33 Abs. 5 GG, der den Kernbestand der Alimentationsansprüche in gleicher Weise sichert, wie er durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein würde (BVerfGE 16, 94, 115). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt aber, wie dargelegt, nicht vor.

120

Die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rentenanwartschaften (BVerfG NJW 1980, 692 ff) sind von der Regelung des § 55 BeamtVG nicht betroffen.

121

Die Gesamtversorgung wird als solche nicht als eigenständiges Rechtsgut durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, sondern nur durch den Schutz ihrer einzelnen Elemente durch die jeweils einschlägigen Artikel des Grundgesetzes.

122

§ 55 BeamtVG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich zwar auch ein Willkürverbot für beamtenrechtliche Vorschriften. Wie bereits oben dargelegt, stellte § 55 BeamtVG jedoch keine willkürliche, sondern eine sachgerechte Regelung dar.

123

Die Ausweitung des Adressatenkreises des § 55 BeamtVG durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes verstößt angesichts der Übergangsregelung des Art. 2 § 2 dieses Gesetzes nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

124

Die von der Rechtsprechung des BVerfG für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsgüter entwickelten Kriterien können auf Regelungen des Beamtenrechtes, die für die Betroffenen ebenfalls vermögensrechtliche Auswirkungen haben, gleichfalls angewandt werden; dies ist sachgerecht, da Art. 33 Abs. 5 GG den Kernbereich der Versorgung in der gleichen Weise sichert, wie er durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein würde (BVerfGE 16, 94, 115).

125

Nach den Grundsätzen, die das BVerfG für die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsanwartschaften entwickelt hat (BVerfG NJW 1982, 155 ff, 158), war die Erweiterung des Adressatenkreises zulässig. Sie war durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Sowohl die Entlastung der öffentlichen Haushalte als auch die durch Art. 3 Abs. 3 GG gebotene Gleichbehandlung aller Beamten stellen derartige Gründe dar. Durch die Übergangsregelung, die die Gewährung eines Ausgleichsbetrages für diejenigen Versorgungsempfänger vorsieht, die bisher von § 55 BeamtVG nicht erfaßt wurden, wurde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Möglichkeit, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Regelung zu schützen, besteht darin, Übergangsregelungen zu schaffen (Sondervotum Benda/Katzenstein NJW 1982, S. 160, die mit der Forderung nach einer Übergangsregelung schärfere Anforderungen stellen als die Mehrheit des BVerfG).

126

Angesichts dessen liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

127

Auch § 52 BeamtVG steht einer Anrechnung der BfA-Rente des Klägers nach Maßgabe des § 55 BeamtVG nicht entgegen. Abs. 1 dieser Bestimmung ist nicht einschlägig, da die Erweiterung des Adressatenkreises des § 55 BeamtVG nicht mit rückwirkender Kraft erfolgte. Anhaltspunkte dafür, daß die Zurückforderung der überzahlten Beträge etwa i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerade im Fall des Klägers unbillig gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht vorgebracht.

128

Wert der Beschwer: 7.546,17 DM

129

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

130

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

131

Die Zulassung der Revision beruht auf § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob entgegen der Rechtsauffassung des BAG bei einer vertraglichen Verweisung auf eine andere Versorgungsordnung Änderungen dieser Versorgungsordnung auch nach Eintritt des Versorgungempfängers in den Ruhestand auf dessen Versorgung anwendbar sind, hat grundsätzliche Bedeutung, da derartige Verweisungen eine geläufige Vertragspraxis darstellen.