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Oberlandesgericht Köln·16 U 18/07·16.07.2007

Berufung wegen Badeunfalls außerhalb ausgewiesenen Badebereichs zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein und rügte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte. Zentral war, ob die Betreiberin für einen Unfall haftet, der sich außerhalb des deutlich als Badebereich abgegrenzten Bereichs ereignete. Das OLG wies die Berufung mangels neuer, entscheidungserheblicher Vorbringen zurück und betonte, dass das Außersein des Unfallorts die Behauptung einer Sicherungspflicht schwächt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Prüfung einer Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin einer Hotelanlage ist maßgeblich, ob sich der Schaden innerhalb des ausdrücklich als Badebereich ausgewiesenen Bereichs ereignet hat; außerhalb gelegene Unfallorte sind nicht ohne Weiteres dem Sicherungspflichtkreis zuzuordnen.

2

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine neuen oder substantiierten Tatsachen und rechtlichen Argumente vorträgt, die eine abweichende Entscheidungsfindung rechtfertigen.

3

Behauptungen über Mängel der Bademöglichkeit, die ggf. eine Minderung des Reisepreises begründen können, berühren nicht ohne Weiteres die Frage einer Verkehrssicherungspflicht für einen außerhalb des ausgewiesenen Badebereichs eingetretenen Unfall.

4

Die Kosten der Berufungsinstanz sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 99/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (4 O 99/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 22.408,59 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 20.06.2007 zurückzuweisen.

3

Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2007 enthält keine neuen Argumente und gibt deshalb keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Falls für die zahlreichen Gäste der Hotelanlage keine ausreichend große und - infolge von Sportbootverkehr - auch keine zum Schwimmen geeignete Meeresfläche zur Verfügung gestanden habe sollte, so mag dies möglicherweise zur Minderung des Reisepreises berechtigen, ist aber für die Frage, ob der Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ohne Belang, da sich der Unfall der Klägerin außerhalb des zum Baden deutlich abgegrenzten Bereichs ereignet hat.