Berufung in Reiseschadensfall: Keine Haftung für Schnorcheln außerhalb markiertem Badebereich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen das Landgericht wegen eines Schnorchelunfalls außerhalb eines markierten Badebereichs. Das OLG bestätigt, dass weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche bestehen; die Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten wurde verneint. Offensichtliche Risiken und das Verhalten Dritter begründen keine Haftung des Reiseveranstalters. Die Berufung soll mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen (keine Haftung des Reiseveranstalters).
Abstrakte Rechtssätze
Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters ergänzen die geschuldete Leistung und können bei Verletzung einen Reisemangel begründen.
Ein Reiseveranstalter haftet nicht dafür, das Meer vollständig geschützt und ungefährdet zur Verfügung zu stellen; Reisende haben ersichtliche Gefahren beim Verlassen markierter Badebereiche selbst zu tragen.
Bestehende, für den Reisenden erkennbare Gefahren (z. B. motorisierter Wassersport) begründen keine Warnpflicht des Reiseveranstalters, wenn die Gefahr bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt erkennbar ist.
Dem Reiseveranstalter ist nicht ohne weiteres das Verschulden Dritter (z. B. Bootsführer, Sportbootverleih) zuzurechnen; er ist nicht grundsätzlich zur Überwachung oder Kontrolle solcher Dritter verpflichtet.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 99/06
Tenor
weist der Senat den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, nachdem glaubhaft gemacht worden ist, dass die angefochtene Entscheidung den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst am 12.03.2007 zugestellt worden ist. In der Sache hat es jedoch keine Aufsicht auf Erfolg.
Rubrum
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, wobei vertragliche Schadensersatzansprüche entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung allein aus §§ 651 f, 253 Abs.2 BGB herzuleiten wären. Der Umfang und die Beschaffenheit der von der Beklagten als Reiseveranstalterin geschuldeten Leistung wird durch Obhuts- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber den Reiseteilnehmern ergänzt. Dabei ist die Verletzung solcher – teilweise auch mit den als Verkehrssicherungspflichten bezeichneten Pflichten zusammenfallenden – Nebenpflichten regelmäßig ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel.
Eine Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten oder Verkehrssicherungspflichten hat das Landgericht zu Recht verneint.
Zwar dürfte nach der Beschreibung der Anlage im Reiseprospekt und der Aktivitäten, die der Club anbietet, auch das Baden im Meer zugesichert worden sein. Ein Reisemangel kann dennoch nicht festgestellt werden. Unstreitig war das Baden im Meer möglich, wobei das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hatte, das gesamte Meer zum Schwimmen/Schnorcheln geschützt und ungefährdet nutzen zu dürfen. Die dem Baden und Schwimmen vorbehaltene Wasserfläche für die Gäste des gebuchten Hotels war erkennbar durch im Wasser befindliche Bojen abgeteilt. Dass es sich hierbei offensichtlich nur um den Nichtschwimmerbereich handelte, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen; insbesondere ist nicht dargetan, dass in dem abgegrenzten Teil des Meeres Kinder und Erwachsene, die des Schwimmens nicht mächtig sind, überall auf dem Meeresgrund zum Stehen gelangen können. Dahinstehen kann entgegen den Ausführungen des Landgerichts, ob auf die Gefährdung für Schwimmer durch Bootsverkehr außerhalb des markierten Bereichs ausreichend vor Ort hingewiesen worden ist. Denn zu einem solchen Hinweis war die Beklagte als Reiseveranstalterin nicht verpflichtet. Dass an Ort und Stelle motorisierter Wassersport betrieben wurde, war für jeden Hotelgast offenkundig. Beim Verlassen des den Badenden vorbehaltenen markierten Wasserbereichs war für Erwachsene bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt ohne weiteres erkennbar, dass eine Gefahr durch herannahende Motorboote drohen konnte und deshalb besondere Vorsicht geboten war. Die Klägerin hatte daher selbst zu beurteilen, ob sie das Risiko des Schnorchelns im Meer jenseits des markierten Bereichs eingehen wollte. Sie hat sich keiner besonderen und unerwarteten Gefahr ausgesetzt, auf die die Beklagte als Reiseveranstalterin hätte hinweisen müssen. Das Verweilen jenseits der abgegrenzten Wasserfläche gehörte vielmehr zu ihrem allgemeinen Lebensrisiko und damit allein zu ihrem Gefahrenbereich.
Dass der Beklagten als Reiseveranstalterin ein mögliches Verschulden des Bootsführers nicht zuzurechnen ist und sie jedenfalls der Klägerin gegenüber auch nicht zur Kontrolle des Sportbootverleihs verpflichtet war, hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zutreffend ausgeführt.
Da die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Senats erfordern, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vor.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.