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Oberlandesgericht Köln·16 U 17/96·17.11.1996

Fehlende Unterschrift der Klageschrift: Aufhebung und Zurückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFormvorschriften der KlageerhebungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung ein; erstinstanzlich war übersehen worden, dass die Klageschrift vom Prozessbevollmächtigten nicht unterschrieben war. Das OLG Köln hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die fehlende Unterschrift die Klage unwirksam macht und nicht durch rügelose Verhandlung geheilt wurde. Die Klägerin kann in erster Instanz die Unterschrift nachholen.

Ausgang: Erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur Nachholung der Unterschrift zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klageschrift im Anwaltsprozeß bedarf zwingend der Unterschrift eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; fehlt diese, ist die Klage unwirksam.

2

Fehlende Unterschrift der Klageschrift stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nach § 539 ZPO nicht zur Abweisung, sondern zur Zurückverweisung an die erste Instanz führen kann.

3

Die rügelose Verhandlung (§ 295 ZPO) heilt nicht die Unwirksamkeit der Klage, wenn der Gegner nicht erkennen musste, dass die bei Gericht verbliebene Urschrift nicht unterschrieben war.

4

Die Zustellung unterschriebener oder beglaubigter Abschriften an den Gegner ersetzt nicht die Unterschrift der bei den Gerichtsakten verbliebenen Urschrift; eine nachträgliche Zustimmung des Gegners zur Nachunterzeichnung kann verweigert werden und hebt den Mangel nicht automatisch auf.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO §§ 130, 253, 295§ 539 ZPO§ 253 Abs. 1 ZPO§ 130 Nr. 6 ZPO§ 170 Abs. 2 ZPO§ 270 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 219/95

Leitsatz

Ist die Klageschrift versehentlich nicht unterzeichnet worden und haben dies erstinstanzlich weder das Gericht noch die Parteien bemerkt, so kann dieser Mangel nicht durch eine unterlassene Rüge geheilt worden sein. Wird der Mangel zweitinstanzlich gerügt und verweigert der Gegner die Zustimmung zu einer nachträglichen Unterzeichnung, so ist die Klage nicht auf die Berufung hin als unzulässig abzuweisen, das erstinstanzliche Urteil ist vielmehr aufzuheben und die Sache in die erste Instanz zurückzuweisen, damit der Kläger dort seine fehlerhafte Prozeßhandlung korrigieren kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das am 19. Dezember 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 219/95 - und das diesem Urteil zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem Landgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung ist wegen eines wesentlichen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 539 ZPO) begründet.

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Das angefochtene Urteil muß nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, weil mangels Unterzeichnung der Klageschrift durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein Sachurteil hätte ergehen dürfen.

4

Die Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) bedarf als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozeß über den Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO hinaus zwingend der Unterschrift eines beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalts (RGZ 151, 82 ff.; BGH NJW 1975, 1704; Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., § 253 Rdn. 5). Die Unterschrift dient vor allem dazu, im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß die für die Einleitung des Verfahrens nötige Klage von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt herrührt, der für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt. An einer solchen Unterschrift fehlt es hier. Dies hat das Landgericht übersehen.

5

Dem Erfordernis einer gültigen Unterzeichnung der Klage ist auch nicht dadurch Genüge getan, daß die der Beklagten zugestellten Abschriften der Klage unterzeichnet gewesen wären. Der Senat hat sich vielmehr davon überzeugen können, daß auch auf den am 5. Juli 1995 zugestellten Durchschriften die Unterschrift fehlt.

6

Der hiernach festzustellende wesentliche Verfahrensmangel ist nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Verhandlung geheilt worden. Weil es sich um einen Verfahrensmangel (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO) handelt, bestand allerdings die Möglichkeit einer solchen Heilung; dem Verzicht der Beklagten auf eine gültige Klageschrift hätten (anders als etwa bei einer Rechtsmittelschrift) keine unverzichtbaren Garantien einer formell ordnungsgemäßen Rechtsprechung (§ 295 Abs. 2 ZPO), die auch im öffentlichen Interesse bestehen, entgegengestanden (BGH NJW 1975, 1705; Zöller-Greger, § 253 Rdn. 22, § 295 Rdn. 3 f.). Doch war der Mangel der Beklagten nicht bekannt, er mußte ihr auch nicht bekannt sein. Die rügelose Entgegennahme einer weder unterschriebenen noch beglaubigten Abschrift der Klage (§§ 170 Abs. 2, 270 Abs. 1, 271 Abs. 1 ZPO) hätte zwar einen bloßen Zustellungsmangel beheben können, sie heilt aber nicht die auf fehlender Unterschrift beruhende Unwirksamkeit der Klage selbst. Insbesondere mußte die Beklagte aus der mangelnden Beglaubigung der ihr zugestellten Abschrift der Klage nicht schließen, daß die bei den Gerichtsakten verbliebene Urschrift der Klage nicht unterschrieben war. Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, daß das Gericht die von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Prozeßvoraussetzungen und damit auch die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung zutreffend bejaht hatte; ihre Sorgfalt brauchte nicht über die des Gerichts hinausgehen. Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte den erstinstanzlichen Verfahrensfehler nicht geheilt.

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Daß eine Prozeßvoraussetzung in Gestalt einer wirksamen Klage fehlt, führt nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, sondern gemäß § 539 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Wenn die Beklagte dort nicht rügelos verhandelt, kann der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seinen Fehler durch mangelfreie Wiederholung der Prozeßhandlung, nämlich durch Nachholung seiner Unterschrift korrigieren mit der Folge, daß damit die Voraussetzungen für ein Sachurteil geschaffen wären (vgl. BGH NJW 1992, 2099 f.; Zöller-Greger, § 253 Rdn. 26).

8

Für den Fall wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Auseinandersetzungsbilanz - § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 8. Januar 1970 i.V.m. §§ 666, 713, 738 BGB - sich inhaltlich erstreckt auf eine Bilanz, die den tatsächlichen Gesamtwert der Gesellschaft ausweist, also die wirklichen Werte des lebenden Unternehmens einschließlich stiller Reserven und good will umfaßt, folglich den Wert, der sich bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit ergeben hätte (Palandt-Thomas, BGB, 24. Aufl., § 738 Rdnr. 5 m.w.N.); dafür spricht auch der eindeutige Wortlaut von § 8 des Gesellschaftsvertrages. Da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 2. April 1993 gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages ihren Wunsch, aus der Gesellschaft auszuscheiden, zum Ausdruck gebracht hat, dürfte sich ihr Anspruch allerdings zeitlich beschränken.

9

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung ist dem Landgericht vorzubehalten. Das Landgericht wird zu erwägen haben, ob es von der Möglichkeit Gebrauch macht, Kosten nach § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Der Streitwert für die Berufung und die Beschwer der Beklagten betragen 10.000,- DM.