Wiedereinsetzung abgewiesen: Anwaltspflicht zur sofortigen Fristenprüfung bei Aktenvorlage
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach fehlerhafter Eintragung in einer Wochenrolle. Das OLG Köln wies das Gesuch ab, weil die Versäumung auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhte und diesem nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Der Anwalt habe bei Aktenvorlage unverzüglich auf drohende Fristen zu prüfen.
Ausgang: Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unbegründet abgewiesen; Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Beklagten zuzurechnen.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht und dieses dem Mandanten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Ein Rechtsanwalt, dem eine Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, muss sich unverzüglich davon überzeugen, ob eine fristgebundene Prozeßhandlung bevorsteht; das Unterlassen dieser Prüfung kann persönliches Verschulden darstellen.
Büroversehen von Angestellten entbinden den Anwalt nicht von seiner Pflicht zur Sicherstellung korrekter Fristen; insbesondere schafft die Übertragung auf eine zusätzlich geführte Wochenrolle eine zusätzliche Fehlerquelle, für die der anordnende Anwalt einzustehen hat.
Bei der Prüfung eines Wiedereinsetzungsantrags ist maßgeblich, ob der Antragsteller ein unverschuldetes Versäumnis dargelegt hat; liegt eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.
Leitsatz
Der Rechtsanwalt, dem eine Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, muß sich alsbald vergewissern, daß die Vorlage nicht wegen eines Fristablaufs erfolgte, auch wenn bei der Vorlage kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Frist gegeben wurde.
Tenor
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte ist am 7.1.97 vom LG Köln zur Zahlung von 41.37o,34 DM verurteilt worden. Das Urteil wurde seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 23.1.97 zugestellt, gegen das sein sodann zweitinstanzlich beauftragter Prozeßbevollmächtigter am 24.2.97 Berufung eingelegt hat. Am 25.3.97 (einem Dienstag) beantragte er, die Berufungsbegründungsfrist um 1 Monat zu verlängern. Im Telefonat vom 26.3.97 wies der Senat den Prozeßbevollmächtigten darauf hin, daß der Verlängerungsantrag um 1 Tag verspätet eingegangen ist und diesem deshalb nicht stattgegeben werden kann. Mit noch am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 7.4.97 begründete der Beklagte die Berufung und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Das zulässige Wiedereinsetzungsgesuch (§§ 233 ff ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht, das der Beklagte sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs.2 ZPO).
Der Beklagte hat selbst vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Entsprechend der Übung in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten werden sämtliche im Fristenkalender eingetragenen Vor- und Rechtsmittelfristen - ebenso wie die anstehenden Verhandlungstermine - auf der wöchentlich erstellten "Terminrolle" verzeichnet, d.h. die insoweit notwendigen Daten werden einmal wöchentlich, und zwar regelmäßig am Freitagmorgen, aus dem Fristenkalender in die Rolle für die kommende Woche aufgenommen. Neben der Überprüfung der korrekten Übertragung anhand des Fristenkalenders sei von seinem Prozeßbevollmächtigten angeordnet, daß nach der Erstellung der Wochenrolle alle dort notierten Daten auch anhand der jeweiligen Handakte kontrolliert werden. Im vorliegenden Fall sei im Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist für Montag, den 24.3.97 und die Vorfrist für den 17.3.97 notiert worden. Am späten Vormittag des 21.3.97 sei die seit nahezu 6 Jahren bei diesem beschäftigte und stets bislang korrekt arbeitende Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten, die Anwaltsgehilfin S. D., damit befaßt gewesen, die Terminsrolle für die Zeit vom 24.3. bis 27.3.97 (der 28.3. war Karfreitag) zu fertigen. Weil der für die Arbeiten notwendige Computer an diesem Tage nicht nur ausgefallen sei sondern durch ein anderes neues Gerät habe ersetzt werden müssen, mit dessen Handhabung sich die Sekretärin erst vertraut habe machen müssen, sei die notwendige Abgleichung der Daten im Fristenkalender und der Wochenrolle nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Gründlichkeit erfolgt, woraus resultiere, daß in der Wochenrolle fälschlich die Rechtsmittelbegründungsfrist für den 25.3.97 (statt: 24.3.97) eingetragen wurde. Die alsdann gebotene Überprüfung anhand der Handakte sei deswegen nicht vorgenommen worden, weil sich sein Prozeßbevollmächtigter durch eine Auszubildende die Handakte zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins mit ihm hatte vorlegen lassen.
Bei diesem Sachverhalt ist zwar der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Erstellung der "Wochenrolle" ein Fehler unterlaufen dadurch, daß sie fälschlich den 25.3.97 als Ablaufdatum der Berufungsbegründungsfrist eingetragen hatte. Auf diesem Büroversehen beruht die Fristversäumung indes nicht allein. Auch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten trifft daran vielmehr ein eigenes Verschulden: Er hatte sich eine Akte vorlegen lassen, in der das Einreichen einer fristgebundenen Prozeßhandlung (nämlich des Verlängerungsantrags) unmittelbar bevorstand. Selbst wenn die Vorlage erst am 21.3.97 erfolgt wäre, erforderte es die Sorgfalt des Anwalts, sich sofort durch einen Blick in die Akte wenigstens davon zu überzeugen, wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann, selbst wenn bei der Vorlage kein Hinweis auf die Fristsache verbunden gewesen sein sollte. Eine solche Verpflichtung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, MDR 1998, 178 m.w.Nachw.). Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten daher, wie es geboten war, sofort nach der Vorlage einen Blick in die Akte geworfen, hätte er unschwer feststellen können, daß bis zum 24.3.97 der Verlängerungsantrag einzureichen war. Dann wäre die Versäumung der Berufungsbegründungfrist vermieden worden.
Hinzukommt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Handakte jedenfalls bis einschließlich Freitag behalten hatte, obwohl diese zwecks korrekter Übertragung der Berufungsbegründungsfrist in die sog. Wochenrolle von seiner Anwaltsgehilfin benötigt wurde. Offensichtlich entspricht es der Übung im Büro des Prozeßbevollmächtigten, die Einhaltung der Fristen nicht mehr anhand des Fristenkalenders sondern nur noch anhand der gesondert erstellten Wochenrolle zu kontrollieren, denn die Frist war unstreitig im Fristenkalender richtig eingetragen. Mit der Anordnung der Anfertigung der Wochenrolle hat der Anwalt mithin eine zusätzliche mögliche Fehlerquelle geschaffen, weshalb er auch für seine Person sicherstellen mußte, daß eine Falschübertragung der Daten ausschied. Die Falschübertragung hat er indes im Streitfall durch sein Verhalten mitverursacht, indem er sich die Handakte vorlegen ließ, was zur Folge hatte, daß die von ihm selbst angeordnete Überprüfung der korrekten Übertragung auch anhand der Handakte unterblieben war. Die Anwaltsgehilfin erklärt in ihrer eidesstattlichen Versicherung selbst, daß sie davon ausgehe, daß ihr die falsche Fristnotierung aufgefallen wäre, wenn ihr zur Kontrolle auch die Handakte zur Verfügung gestanden hätte.
Da der Prozeßbevollmächtigte somit durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat, konnte seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden.