Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für Eisglätte bei Frost
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schmerzens- und sonstigen Schadensersatz geltend, nachdem er vor einer Autowaschanlage auf einer Eisfläche ausrutschte. Entscheidend war, ob der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht bei starkem Frost verletzt hat. Das OLG Köln wies die Berufung des Beklagten zurück: schematisches Streuen genügt nicht; der Betreiber muss jeweils erneut tätig werden, wenn erneut Flüssigkeit auf den Boden gelangen konnte. Dem Kläger wurde ein anteiliges Mitverschulden zugerechnet.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Haftung des Betreibers wegen unzureichender Verkehrssicherung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine für Dritte gefährliche Gefahrenquelle schafft, trifft die Pflicht, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich die möglichen Gefahren nicht realisieren.
Bei dem Betrieb einer Autowaschanlage besteht eine fortlaufende Verkehrssicherungspflicht; ein schematisches, zeitlich festen Intervallen folgendes Ausbringen von Enteisungsmitteln genügt nicht.
Der Betreiber muss jeweils erneut tätig werden, sobald nach seinen letzten Maßnahmen wieder Flüssigkeit auf den Boden gelangen konnte, die bei Frost gefrieren kann.
Ein Besucher trägt bei eisigen Verhältnissen ein mitursächliches Mitverschulden; dieses reduziert den Anspruch, ist aber begrenzt, weil der Besucher darauf vertrauen darf, dass der Betreiber in allgemein zugänglichen Bereichen seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt.
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Gegner die Haftung grundsätzlich bestreitet und voraussichtlich noch Spätschäden eintreten können, deren Umfang derzeit nicht abschätzbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 178/97
Leitsatz
Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht bei Frost nicht dadurch, daß er in schematischen Zeitabständen Enteisungsmittel streut. Er muß immer dann erneut tätig werden, wenn durch die Benutzung der Anlage Wasser auf den Boden gelangen und möglicherweise gefrieren konnte.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.01.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 178/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, der Anspruch auf sonstigen Schadensersatz in Höhe von 1.251,80 DM aus §§ 823 Abs. 1, 631, 276 BGB.
Der Beklagte hat die ihm als Betreiber einer Autowaschanlage obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er es zuließ, daß sich infolge des am 27.12.1995 herrschenden erheblichen Frostes im Bereich dieser Autowaschanlage eine Eisfläche bilden konnte, auf der der Kläger ausrutschte und sich erheblich verletzte. Es ist anerkannt, daß jeder der für Dritte Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten treffen muß, damit sich die möglichen Gefahren nicht realisieren können (vgl. Palandt/Thomas, 57. Aufl., § 823 BGB Rdn. 58 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Wer eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, muß erst recht dafür sorgen, daß das von ihm angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu schaden kommt (vgl. Palandt/Thomas, § 823 BGB Rdn. 87, ebenfalls mit zahlreichen Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung).
Daß in einer Autowaschanlage erhebliche Flüssigkeitsmengen auf den Fußboden gelangen, die bei starkem Frost gefrieren können, ist selbstverständlich. Dieser erheblichen Gefahr kann der Betreiber der Waschanlage nicht dadurch begegnen, daß er schematisch in bestimmten Zeitabständen Enteisungsmittel streut, er muß vielmehr jeweils dann erneut tätig werden, wenn nach seinen letzten Maßnahmen erneut Flüssigkeit auf den Fußboden gelangen konnte, die zu Eis gefrieren konnte. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte hier offensichtlich nicht genügend nachgekommen, sonst hätte der Kläger nicht auf eine Eisfläche vor der Waschanlage stürzen können.
Den Kläger trifft an seinem Unfall allerdings ein Mitverschulden. Wer bei eisigen Temperaturen eine Autowaschanlage aufsucht, muß damit rechnen, daß Wasser, das gefroren sein könnte, auf den Fußboden gelangte. Das Mitverschulden beträgt allerdings keinesfalls mehr als 50 %, wie dies das Landgericht auch angenommen hat. Denn der Kunde einer Autowaschanlage kann darauf vertrauen, daß der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Jedenfalls in allgemein ohne weiteres zugänglichen Teilen der Waschanlage, die von Kunden regelmäßig betreten werden, muß er nicht mit Eis rechnen.
Auch der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Das Rechtschutzbedürfnis folgt hier daraus, daß der Beklagte eine Haftung schlechthin ablehnt, während es aufgrund der vom Kläger davongetragenen Verletzungen und in Anbetracht seines Alters sehr nahe liegt, daß sich noch Spätschäden zeigen werden. Der Umfang dieser Spätschäden läßt sich vorläufig auch nicht annähernd bestimmen.
Die Begründetheit der Feststellungsklage folgt aus den obigen Ausführungen zur Begründetheit des Zahlungsanspruchs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer des Beklagten durch die vorstehende Entscheidung beträgt 6.251,80 DM (= 4.251,80 DM gemäß Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils und 2.000,00 DM hinsichtlich des Feststellungsantrages).