Verkehrsunfall: Kein Mitverschulden des Beifahrers trotz Fahrerlaubnisentzugs des Fahrers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte aus abgetretenem Recht des verletzten Beifahrers materielle Schäden und Verdienstausfall aus einem Verkehrsunfall geltend. Streit bestand u.a. über die Wirksamkeit der Abtretung, ein Mitverschulden wegen Mitfahrt bei fahrerlaubnislosem Fahrer sowie über Verdienstausfall und übergegangene Sozialhilfeansprüche. Das OLG bejahte die Aktivlegitimation und verneinte ein Mitverschulden; allein die Kenntnis vom früheren Führerscheinentzug wegen Trunkenheit begründe keine bewusste Gefahraussetzung. Verdienstausfall wurde nur für 1987/1988 zugesprochen, Sozialhilfeleistungen minderten den Anspruch wegen gesetzlichen Forderungsübergangs; erhöhte Krankenversicherungskosten wurden mangels schlüssigen Vortrags abgewiesen. Insgesamt wurde die Beklagte zur Zahlung von 22.086,68 DM sowie zur Feststellung der vollen Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden (soweit nicht übergegangen) verurteilt.
Ausgang: Beiderseitige Berufungen nur teilweise erfolgreich; Zahlung und Feststellung zugesprochen, weitergehende Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung einer Forderung ist nicht allein deshalb sittenwidrig oder unwirksam, weil sie (auch) den Zweck verfolgt, den Zedenten als Zeugen vernehmbar zu machen; dies ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Ein Mitverschulden des Beifahrers wegen bewusster Gefahraussetzung liegt nur vor, wenn eine unfallursächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Fahrsicherheit des Fahrers bestand und der Beifahrer diese kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können.
Die bloße Kenntnis, dass dem Fahrer die Fahrerlaubnis Wochen zuvor wegen Trunkenheit entzogen worden war, begründet für sich genommen kein Mitverschulden des Beifahrers an der Unfallentstehung.
Soweit Sozialhilfe wegen Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Verletzten gewährt wird, geht ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Höhe der Leistung gemäß § 116 SGB X kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über und kann vom Zedenten nicht wirksam abgetreten werden.
Erhöhte Krankenversicherungsbeiträge sind als unfallbedingter Schaden nur schlüssig dargelegt, wenn Vergleichbarkeit von Tarif und Versicherungsumfang vor und nach dem Unfall sowie die konkrete schadenskausale Mehrbelastung substantiiert vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 105/94
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.1.98 - 3 O 105/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.086,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.5.94 zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in voller Höhe sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Herrn R. M. aus dem Verkehrsunfall vom 7.1.87 bereits entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz haben der Klä-ger zu 52% und die Beklagte zu 48 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 37,5 % und der Beklagten zu 62,5 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf seinerseits die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit zu leisten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des Zeugen R. M. (geb. am 7.8.41) Schadensersatz (insbesondere Verdienstausfall) aus einem Verkehrsunfall, bei dem er als Beifahrer in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug erheblich verletzt wurde.
Am 7.1.87 gegen 12:3o Uhr lenkte der Zeuge B., dem der Führerschein kurz zuvor wegen Trunkenheit am Steuer (= 1,56 o/oo BAK) entzogen worden war, auf der B.-Autobahn kurz vor V. den vorgenannten Mercedes-Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..... Der Halter des Wagens, der Zeuge W. befand sich auf dem Rücksitz. Er hatte wegen des Führerscheinentzugs das Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen B. mit Schreiben vom 15.12.86 fristlos gekündigt. Wegen eines Fahrfehlers infolge Übermüdung kam das Fahrzeug im Bereich der Gemeinde I. (Trento) von der Fahrbahn ab, überschlug sich und brannte aus. Der Zeuge M. erlitt durch den Unfall insbesondere Kompressionsfrakturen des 12. Halswirbels und des 1. Lendenwirbels, Frakturen der 7. bis 9. Rippe sowie des Schlüsselbeins (Clavicula) rechts. Wegen der Verletzungen befand er sich bis zum 13.2.87 in stationärer Behandlung, und zwar zunächst in D.-B. und dann in Dü.. Weitere unfallbedingte stationäre Aufenthalte folgten in der Zeit vom 19.4.88 bis 3.5.88 und vom 26.1o.88 bis 9.11.88 (Bl. 11 GA). Im von der Beklagten eingeholten fachchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.7.92 (Bl. 92 ff GA) ist die MdE des Zeugen - Handelsvertreter in der Modebranche - wie folgt festgestellt: vom 8.1. - 13.4.87 = 1oo%, v 14.4. - 25.1o.88 = 6o%, v 26.1o.- 1.4.89 = 1oo%, v 2.4. - 31.8.89 = 6o% und vom 1.9.89 = 3o%. Die Beklagte hat für materielle Schäden ( Kleidung und sonstige persönliche Sachen) bisher pauschal 6.ooo,- DM erstattet. Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Ersatz weiteren Unfallschadens:
1) Telefonkosten im Krankenhaus 128,4o DM
2) Mietkosten für Therapiegerät 1.o5o,- DM
3) Stärkungsmittel pauschal 35o,- DM
4) Flugkosten für Elternbesuche 7.8oo,- DM
5) Erhöhte Krankenversicherungskosten für
Sept. 93 bis Jan. 94 ( 5 Mon. a 127,44 DM) 637,2o DM
6) Unfallbedinter Verdienstausfall für die Jahre
1987 (Gutachten K. v 8.3.88 Bl.21 ff)
5.65o,-
88 14.65o,-
89 21.7oo,-
9o 31.4oo,-
91 16.75o,-
= 9o.15o,- DM
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1oo.115,6o DM
Der Kläger, der mit der Klage neben der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Unfallschäden die Erstattung dieses Betrages verlangt, hat im wesentlichen behauptet: Der Zeuge M. habe ihm gemäß Urkunde vom 12.2./16.2.87 (Bl. 1o7 GA) seine Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die ihm ersatzpflichtigen Schädiger abgetreten, weil er diesem, der nach dem Unfall völlig mittellos da gestanden habe, ein Darlehen über 9o.ooo,- DM gegeben habe. Bei dem Schadensereignis habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, denn der Zeuge M. sei nicht Arbeitnehmer des Zeugen W. sondern freier Unternehmer gewesen. Zwischen den Zeugen M. und W. habe ein freier Handelsvertretervertrag bestanden. Auch sei der Zeuge für eine andere Firma als Handelsvertreter tätig gewesen. Während seiner Krankenhausaufenthalte sei der Zeuge von seinen Eltern aus Valencia/Spanien am 29.1.87, 12.4.88 und 26.1o. besucht worden, was die vorgenannten Flugkosten verursacht habe. Die Anmietung des Magnetfeld-Therapiegeräts sei zur Heilbehandlung notwendig gewesen. Der Krankenversicherer des Zeugen habe den Krankenversicherungsvertrag aufgrund des Unfalls gekündigt. Wegen der Unfallverletzungen berechne die nunmehrige Krankenversicherung dem Zeugen auf den normalen Krankenversicherungsbeitrag einen monatlichen Risikozuschlag von 127,44 DM.
Unzutreffend sei die Feststellung im Gutachten H., daß die MdE auf Dauer mit nur 3o% anzusetzen sei. Der Zeuge M. sei als schwerbehindert seit dem 28.8.92 anerkannt, sein Behinderungsgrad sei auf 5o% festgesetzt. Der den Zeugen behandelnde Arzt Dr. Pfennigwerth habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls mit 5o% festgestellt, ferner bestätige dieser, daß der Zeuge bis zum 17.3.92 in seinem Beruf nicht arbeitsfähig gewesen sei. Der Zeuge M. habe sich schon kurz nach dem Unfall ergebnislos bemüht, Handelsvertretertätigkeiten in der ihm bekannten Modebranche auszuüben. In den Jahren 88 und 89 habe der Zeuge lediglich Provisionen für die Vermittlung von Geschäften für die Fa. M. bzw. S. D. erzielen können, die bei der Ermittlung seines Verdienstausfalls auch berücksichtigt seien. Erst im Oktober 91 sei dem Zeugen eine Anstellung bei der Fa. P. S.A. in D. gelungen, für die er bis zum 31.1o.92 tätig gewesen sei. Kündigungsgrund sei der Umstand gewesen, daß er die wiederum mit umfangreichen Reisen verbundene Tätigkeit wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht zur Zufriedenheit des Unternehmens habe ausführen können.
Ferner hat der Kläger befürchtet, daß die Unfallverletzungen des Zeugen Verschlimmerungstendenz haben und die Gefahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei, daß der Zeuge in Zukunft verletzungsbedingt immer mehr in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt werde.
Der Kläger, der im Laufe des Prozesses mit Schriftsatz vom 24.8.95 (Bl. 174 GA) Verdienstausfall ferner für das Jahr 93 zu fordern angekündigt hatte, hat dieses Verlangen wieder fallengelassen und beantragt,
a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1oo.115,6o DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit (= 5.5.94) zu zahlen, und
b) festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet ist, ihm künftig den Schadenzu ersetzen, der dem Zeugen M. aus dem Verkehrsunfall vom 7.1.87 noch entsteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen behauptet: Der Verkehrsunfall sei ein Arbeitsunfall gewesen, denn der Zeuge M. sei Arbeitnehmer des Zeugen W. gewesen und die Fahrt habe beruflichen Interessen, nämlich dem Besuch der Modemesse in Florenz gedient, so daß ihre Haftung wegen §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Jedenfalls treffe den Zeugen M. ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, da er gewußt habe, daß dem Zeugen B. die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen war, und sich demgemäß einem Fahrer anvertraut habe, der kaum noch Fahrpraxis gehabt habe; hinzukomme, daß der Zeuge M. zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei, und gegebenenfalls die Unfallverletzungen viel geringer ausgefallen wären.
Ferner hat die Beklagte den behaupteten Verdienstausfallschaden bestritten und ausgeführt: Aus dem fachchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.7.92 gehe hervor, daß der Zeuge M. nur bis zum 5.4.89 erwerbsunfähig gewesen sei; danach habe er wenigstens in eingeschränktem Umfang wieder arbeiten können. Bezeichnenderweise seien die Einnahmen des Zeugen M. in der zweiten Hälfte 1986, also schon vor dem Unfall stark zurückgegangen gewesen, ferner seien die Einnahmen im zweiten Halbjahr 1987 höher als die im zweiten Halbjahr 85 oder im ersten Halbjahr 86.
Die verlangten Kosten der Stärkungsmittel seien durch ersparte Verpflegungskosten ausgeglichen. Schließlich müsse die dem Zeugen M. seit dem 18.5.88 gewährte Sozialhilfe auf den etwaigen Verdienstausfallschaden angerechnet werden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. R. und eines Gutachtens von dem Dipl.-Kaufm. D. zum Verdienstausfallschaden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 14.3.95 (Bl. 153 ff GA) und vom 9.12.97 (Bl. 318 f GA), die schriftlichen Äußerungen des Zeugen B. vom 2o.2.95 und des Zeugen Pf. vom 13.1o.97 (Bl. 152 bzw. 3o7 GA) sowie die Ausführungen in den Gutachten vom 18.11.96 (Bl. 217 ff GA) und vom 24.7.97 (Bl. 257 ff GA) verwiesen.
Durch Urteil vom 2o.1.98 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 51.785,12 DM nebst Zinsen verurteilt und zugleich festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger künftig 8o% des Schadens zu ersetzen, der dem Zeugen M. aus dem Verkehrsunfall noch entsteht. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Abtretung der Ansprüche ergebe sich aus der Urkunde vom 12./16.2.87 (Bl. 1o7 GA). Eine Scheinabtretung sei nicht nachgewiesen. Nach dem Beweisergebnis sei der Zeuge M. als freier Handelsvertreter tätig gewesen, so daß eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht durch §§ 636, 637 RVO bereits dem Grunde nach ausgeschlossen sei. Der dem Zeugen M. nachweislich entstandene Schaden belaufe sich auf 64.731,4o DM, der wegen seines Mitverschuldens an dem Unfall aber um 2o% zu kürzen sei. Entsprechend den überzeugenden Berechnungen im Gutachten D. sei dem Zeu- von insgesamt 6o.953,- DM zuzubilligen, ferner seien für nur einen Elternbesuch Flugkosten von 2.6oo,- DM sowie die Telefon- und die Therapieanmietungskosten zuzusprechen. Nicht anzuerkennen seien a) die weiteren Elternbesuchskosten in Höhe von 5.2oo,- DM, b) der weiter beanspruchte Verdienstausfall in Höhe von 29.197,- DM, sowie die Stärkungsmittel- und erhöhten Krankenversicherungskosten. Die gewährte Sozialhilfe sei von dem ermittelten Erwerbsschaden hingegen nicht abzusetzen, weil sie ihrem Zweck nach nicht den Schädiger entlasten sondern dem Geschädigten zukommen solle. Hinsichtlich des erwachsenen Schadens habe sich der Zeuge M. ein Mitverschulden in Höhe von 2o% anrechnen zu lassen, denn die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Zeuge Kenntnis davon hatte, daß dem Zeugen B. die Fahrerlaubnis entzogen war. Ein weiteres Mitverschulden des Zeugen M. an seinen Verletzungen scheide aus, da davon auszugehen sei, daß er angeschnallt war. Der Feststellungsanspruch sei schließlich begründet, da die Verletzungen nicht folgenlos verheilt und noch heute Beeinträchtigungen vorhanden seien.
Gegen dieses ihnen am 28.1.98 bzw. 29.1.98 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte am 26.2.98 und der Kläger am 14.4.98 (= Dienstag nach Ostern), nachdem ihm auf seine Beanstandung hin am 1o.3.98 eine nunmehr vollständige Ausfertigung des Urteils erneut zugestellt worden war. Die Beklagte hat ihre Berufung nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist bis zum 27.4.98 am 17.4.98 und der Kläger nach entsprechender Fristverlängerung am 15.6.98 begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, die Aktivlegitimation des Klägers sei nach wie vor ungeklärt, und behauptet ergänzend: Der Kläger sei finanziell gar nicht in der Lage gewesen, dem Zeugen M. 9o.ooo,- DM oder auch nur 5o.ooo,- DM zur Verfügung zu stellen. Ferner treffe den Zeugen aufgrund seines Fehlverhaltens nicht nur eine Mitschuldquote von 2o%, sondern ein ganz überwiegendes Eigenverschulden, so daß von einem Alleinverschulden auszugehen sei. Neben der Kenntnis vom Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer habe der Zeuge M. gewußt, daß der Zeuge B. in der Nacht zuvor lange und reichlich getrunken und - wenn überhaupt - wenig geschlafen habe und infolgedessen übermüdet und (möglicherweise mit Restalkohol) fahruntüchtig gewesen sei.
Verdienstausfall sei dem Zeugen nicht zuzusprechen, denn es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen der Gesundheitsbeeinträchtigung und dem behaupteten Minderumsatz, und zwar erst recht für die Jahre ab 1989, da ab Jahresbeginn allenfalls noch von 3o% MdE ausgegangen werden könne. Im übrigen ermäßige sich im Jahre 1988 ein etwaiger Verdienstausfall von vorneherein um übergegangene Sozialhilfeleistungen. Der Träger der Sozialhilfe habe bei ihr gemäß Schreiben vom 17.1o.94 Rückgriff wegen einer übergegangenen Forderung für dem Zeugen M. gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 4.291,72 DM genommen (Bl. 388 GA).
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,
einen Teilbetrag in Höhe von 4.291,72 DM nebst 4% Zinsen an das Sozialamt der Stadt Düsseldorf zu zahlen,
und im Wege der Berufung,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, weitere 13.5o4,48 DM nebst 4% Zinsen seit dem 5.5.94 an ihn zu zahlen, und b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die Herrn M. aus dem Verkehrsunfall am 7.1.1987 bereits entstanden sind bzw. noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der erhöhten Krankenversicherungskosten sowie den Mitverschuldensvorwurf und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet im wesentlichen ergänzend: Irgendwelche Zahlungen an das Sozialamt der Stadt Düsseldorf habe die Beklagte nicht erbracht. Vorsorglich beantrage er aber wegen des möglicherweise übergeleiteten Anspruchs Zahlung des entsprechenden Betrages nebst Zinsen an das Sozialamt. Bei der prozentualen Bewertung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Zeugen M. sei im übrigen nicht berücksichtigt worden, daß dieser unter einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom nach schwerem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma leide, was nunmehr Frau Schlosser - Ärztin für Psychiatrie - festgestellt habe, bei der sich dieser seit dem 3.6.97 in psychiatrischer Behandlung befinde. Schließlich habe er dem Zeugen M. in der zurückliegenden Zeit insgesamt schon mehr als 9o.ooo,- DM gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Akten 61o Js 281/92 StA Düsseldorf lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel beider Parteien sind als selbständige Berufungen zulässig und teilweise begründet.
Zur Berufung der Beklagten
Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers infolge Abtretung (§ 398 BGB) bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken.
- Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers infolge Abtretung (§ 398 BGB) bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken.
Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger dem Zeugen M. ein Darlehen gegeben hat, und ihm deshalb zur Absicherung einer Darlehensforderung dessen Ersatzansprüche gegen die Schädiger abgetreten worden sind, wie er behauptet. Die Abtretung ergibt sich aus dem schriftlichen Abtretungsvertrag (Bl. 1o7 GA), wobei die Echtheit der Unterschriften von der Beklagten nicht bestritten ist. Auch wenn der Zeuge nicht das Darlehen erhalten hätte, wäre die Abtretung nicht unwirksam: Die Abtretung einer Forderung ist nicht dann sittenwidrig bzw. rechtsunwirksam, wenn der Zedent damit - wie die Beklagte aber meint - nur den Zweck verfolgt, als Zeuge im Prozeß auftreten zu können. Daß damit der Zedent nunmehr als Zeuge vernommen werden kann, führt anerkanntermaßen zu keiner unzumutbaren Belastung der Gegenpartei, denn ein solches prozeßtaktisches Vorgehen ist vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung gebührend zu berücksichtigen (BGH NJW 88, 1585, 1587). Dementsprechend bestehen auch keine Bedenken daran, daß aus abgetretenem Recht auch der Feststellungsanspruch hinsichtlich allen zukünftigen Schadens des Zedenten geltendgemacht werden kann.
2) Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der materiellen Unfallschäden des Zeugen M. ergibt sich dem Grunde nach aus den § 3 Nr.1 PflVG i.V. mit §§ 7, 18 StVG, 823 BGB. Der Umstand, daß der Zeuge M. Spanier ist und der Unfall sich in Italien ereignet hat, steht der Anwendung deutschen Rechts im Streitfall nicht entgegen, denn es liegt ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall vor, nämlich ein Unfall mit einem im gemeinsamen Aufenthaltsland zugelassenen und versicherten Fahrzeug. Zudem bestand zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten bereits vor dem Unfall ein enger sozialer Kontakt, manifestiert durch die gemeinsame Fahrt zu der Modemesse (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Art. 38 EGBGB Rdnr. 9).
Das Landgericht hat im übrigen festgestellt, daß der Zeuge freier Mitarbeiter im Unternehmen des Zeugen W. war und deshalb kein Arbeitsunfall vorliegt, so daß die Haftung der Beklagten auch nicht gemäß §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist nicht zu beanstanden und nimmt die Beklagte auch hin.
3) Eine von der Beklagten verlangte volle oder auch nur quotenmäßige Anspruchskürzung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB braucht indes der Kläger nicht hinzunehmen.
Die Meinung der Beklagten, das Eigenverschulden des Zeugen M. sei ganz überwiegend, so daß von einem Alleinverschulden auszugehen sei mit der Folge, daß der Zeuge seinen Schaden allein tragen müsse, teilt der Senat nicht. Er ist vielmehr der Meinung, daß diesem kein irgendwie geartetes Mitverschulden an der Schadensentstehung (§ 254 BGB) mit Erfolg angelastet werden kann.
Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß die Beklagte für ihre Behauptung, daß der Zeuge M. zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war, beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht erbracht hat.
- Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß die Beklagte für ihre Behauptung, daß der Zeuge M. zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war, beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht erbracht hat.
Trotz der Anwendbarkeit deutscher Sachnormen richten sich verkehrsrechtliche Verhaltensnormen zwar nach italienischen Recht. Der Frage, ob seinerzeit in Italien eine Gurtanlagepflicht bestanden hatte, braucht indes nicht nachgegangen werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Mit Recht stützt sich das Landgericht in erster Linie und entscheidend auf das wissenschaftliche Gutachten des Prof. Dr. R., der ausdrücklich zu dem Schluß kommt, daß das Verletzungsbild des Zeugen M. damit zu vereinbaren ist, daß "er als Beifahrer rechts sitzend angeschnallt war" (Bl. 231 GA). Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Sicherheitsgurt die jeweils rechtsseitigen Schlüsselbein sowie die Rippenserienfrakturen verursacht haben können, da dort der Gurt an den entsprechenden Stellen anlag. Damit scheidet ein - an sich möglicher ( vgl. etwa BGH VersR 81, 548) - Anscheinsbeweis für das behauptete Nichtangurten von vornerherein aus, da die dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen ersichtlich fehlen.
Angesichts der vorgenannten Feststellung des Sachverständigen kann die zugunsten der Darlegung der Beklagten sprechende schriftliche Erklärung allein des Zeugen B. den Beweis für ein Nichtanschnallen nicht erbringen, wobei die dagegen sprechende Aussagen der Zeugen W. und M. sogar unberücksichtigt bleiben können. Der Senat sieht keine begründete Veranlassung zur beantragten persönlichen Vernehmung des Zeugen B.. Beide Parteien hatten sich mit der Verwertung dessen schriftlicher Erklärung für die erste Instanz ausdrücklich einverstanden erklärt. Dieser Verzicht auf das Unmittelbarkeitserfordernis bindet zwar nur die erste Instanz, macht aber die schriftliche Äußerung als schriftliche Zeugenaussage verwertbar mit der Folge, daß sich die Frage, ob er vom Senat persönlich zu hören ist, nach § 398 ZPO richtet. Begründete Anhaltspunkte für die Anordnung der wiederholten Vernehmung des Zeugen sind indes nicht ersichtlich.
b) Der Senat ist allerdings anders als das Landgericht ebensowenig der Auffassung, daß den Zeugen M. eine Mitschuld an der Schadensentstehung (§ 254 BGB) dadurch anzulasten ist, daß er Kenntnis davon hatte, daß der Zeuge B. keine Fahrerlaubnis hatte, weil diese wegen Trunkenheit am Steuer kurz zuvor (vorläufig) eingezogen worden war.
Eine solche Kenntnis, die das Landgericht nach dem Beweisergebnis angenommen hat, kann als richtig unterstellt werden. Sie allein ist nach Ansicht des Senats nicht geeignet, bereits ein Mitverschulden des Zeugen M. zu begründen, d.h. diesem den Vorwurf machen zu können, sich fahrlässig unter Verletzung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt in eine Gefahr begeben zu haben. Der Umstand, daß einige Wochen zuvor, nämlich am 26.11.86 (Bl. 323 BA) wegen Trunkenheit am Steuer (etwa 1,6 o/oo) der Führerschein von der Polizei sichergestellt vorläufig worden war, belegt nicht zugleich begründete Bedenken an der Fahrtüchtigkeit bzw. -sicherheit des Zeugen B. auf der Unfallfahrt (zu diesem Zeitpunkt 24 1/2 Jahre, vgl. Bl. 138 BA), sondern allenfalls charakterliche Mängel des Zeugen dahin, daß er es mit Verhaltensnormen im Straßenverkehr nicht so genau nimmt. Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen der Fahrer noch gar nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis war und mithin die fehlende Fahrpraxis ein erhebliches Risiko und eine große Gefahr bedeutet (vgl. BGH VersR 85, 965; OLG Bamberg VersR 85, 786).
Der Vorwurf der bewußten Gefahraussetzung kann dem geschädigten Insassen nach der Rechtsprechung, der der Senat folgt, mit Erfolg demgemäß nur gemacht werden, wenn eine unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bzw. -sicherheit des Fahrers bestanden hatte, und der Insasse diese kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. OLG Zweibrücken VersR 93, 454; OLG Hamm OLGReport 92, 378; OLG Koblenz ZfS 81, 358; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht § 16 StVG Rdnr. 16; Berger VersR 92, 168, 17o). Entsprechendes läßt sich hier nicht feststellen. Die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, der Zeuge M. habe gewußt, daß der Zeuge B. wegen Alkoholgenusses und Übermüdung fahruntüchtig war, ist nicht bewiesen. Unfallursache war eine fehlerhafte Fahrweise des Zeugen B., basierend auf Übermüdung oder Ablenkung. Das ergibt sich klar und deutlich aus den glaubhaften Darstellungen des Zeugen M., der in seiner Unfallschilderung kurz nach dem Unfall angegeben hatte, daß der Zeuge B. sich beim Überholvorgang nach rechts vorne gebeugt habe, um entweder eine Tonbandkassette zu suchen, oder weil er kurz eingenickt war (Bl. 272 BA) und dann im Deckungsschutzprozeß - 11 O 254/88 LG Düsseldorf - in der Beweisaufnahme am 21.9.89 bekundet hatte, bemerkt zu haben, daß der Zeuge am Steuer wohl eingeschlafen war (Bl. 175 BA). Dafür, daß ein unzulässig hoher Blutalkoholgehalt unfallursächlich bzw. mitursächlich geworden sein könnte, fehlen begründete Anhaltspunkte.
Selbst wenn mithin ein Einschlafen am Steuer die Unfallursache war, kann dem Zeugen M. Kenntnis von einer Übermüdung des Fahrers nicht vorgeworfen werden. Die Beklagte behauptet insoweit nur pauschal, daß die Zeugen W. und B. dem Zeugen M. am nächsten Morgen (Abfahrt in M. vor 8 Uhr früh) von ihrem "Trinkgelage bis in die Morgenstunden" bzw. "von der ausschweifenden Nacht erzählt (viel Alkohol, wenig Schlaf)" hätten. Daß folglich dem Zeugen M. bewußt sein mußte, daß der Zeuge übermüdet war, als er sich nach 6 Stunden Fahrzeit ans Steuer setzte, bzw. in der Folgezeit müde werden mußte, ist damit nicht nachvollziehbar dargetan, zumal wenn berücksichtigt wird, daß der Zeuge M. in der vorgenannten Beweisaufnahme bekundet hat, daß der Zeuge B. auf der Fahrt zum B. auf dem Rücksitz schlief (Bl. 175 GA) und mithin etwa fehlenden Schlaf nachholen konnte. Während der Fahrt dann konkret bei dem Zeugen B. aufgetretene Ermüdungserscheinungen sind nicht behauptet.
Läßt sich sonach nicht feststellen, daß der Zeuge M. konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit bzw. -sicherheit des Zeugen B. hatte bzw. hätte haben müssen, entfällt jedwedes Mitverschulden mit der Folge, daß im Ergebnis der Ersatzanspruch auch nicht quotenmäßig gekürzt werden kann.
4) Zur Höhe ist unfallbedingter Verdienstausfallschaden des Zeugen M. lediglich für die beiden Jahre 1987 und 1988 anzuerkennen, und zwar in Höhe von insgesamt 18.3o8,28 DM, d.h. - weil es sich jeweils um Schätzungen handelt, die nur gerundete Beträge vertragen - von 11.4oo,- DM für 1987 und von 11.2oo,- DM für 1988 abzüglich des Betrages von 4.291,72 DM wegen des an das Sozialamt der Stadt D. übergegangenen Anspruchs.
a) Für das Jahr 1987 hatte der Kläger in erster Instanz zwar nur einen solchen über 5.65o,- DM geltendgemacht, gestützt auf das Privatgutachten K.. Gleichwohl ist im Prinzip die Zuerkennung des vom Sachverständigen ermittelten Verdienstausfalls nicht zu beanstanden. Zum einen wird damit im Ergebnis die durch den Zahlungsantrag vorgegebene Summe nicht überschritten. Zum anderen teilt der Senat hinsichtlich der methodischen Ermittlung des Verdienstausfalls von 11.4o1,- DM durch den Sachverständigen D. sowie der Kausalität der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht die Bedenken der Beklagten. Die MdE lag zwischen 6o und 1oo%, zudem lagen Mindereinnahmen unstreitig vor. Gleiches gilt hinsichtlich des von dem Sachverständigen für das Jahr 1988 ermittelten Verdienstausfallschadens, wobei hier allerdings die Beklagte mit Recht den Einwand eines Forderungsübergangs erhebt. Im Jahre 1988 hatte der Zeuge M. von der Stadt D. Sozialhilfe in der Zeit vom 18.5. - 31.11.88 erhalten, so daß sich der ermittelte Erwerbsschaden um die gewährten Sozialhilfeleistungen von 4.291,72 DM reduziert. Infolge der geltendgemachten Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Zeugen M. hatte der Träger der Sozialhilfe die Leistungen erbracht, so daß der Ersatzanspruch im Zeitpunkt der Leistungen gemäß § 116 SGB X kraft Gesetzes auf diesen übergegangen war und mithin der Zeuge M. insoweit von vorneherein nichts übertragen konnte (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Vorbem v § 249 Rdnr. 134). Deshalb nutzt es dem Kläger nichts, daß er seinen Antrag insoweit hilfsweise umgestellt hat auf Leistung an den Sozialhilfeträger, denn eine entsprechende Ermächtigung des Sozialhilfeträgers zur Geltendmachung des Anspruchs ist nicht dargetan. Der Ersatzanspruch des Klägers mindert sich entgegen der Meinung der Beklagten nicht um Leistungen an den Zeugen M. aus einer Krankengeldtageversicherung. Nur die Krankenversicherung, nicht aber eine Krankengeldtageversicherung ist Schadensversicherung im Sinne des § 67 VVG (vgl. OLG Köln - 11. ZS - OLGR 1993, 117). Demzufolge hat die DKV der Beklagten am 5.2.1988 auch nur einen Forderungsübergang wegen unfallbedingter Heilbehandlungskosten angezeigt (BA Bl. 1o8).
b) Was den angeblichen Verdienstausfallschaden für die weiteren Jahre 1989 und 199o anbetrifft, so ist der Senat anders als das Landgericht der Auffassung, daß dem Kläger Verdienstausfallschaden nicht zuerkannt werden kann.
Hier greift der Einwand der Beklagten hinsichtlich fehlender Kausalität der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung durch. Mit Anfang Januar 1989 war die unfallbedingte MdE des Zeugen auf 3o% gesunken (Bl. 231 GA). Das belegen die sorgfältig begründeten und überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Prof. Dr. R., denen der Senat sich anschließt. Daran kann nichts der Umstand ändern, daß das Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) auf 5o% festgesetzt hat, denn dieser beschränkt sich ersichtlich nicht auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen. Erst recht kommt es für Verdienstausfallschaden aus den Jahren 1989 und 199o nicht darauf an, daß das Versorgungsamt mit Bescheid vom 3o.11.98 den Grad der Behinderung von 8o% festgestellt hat, so daß kein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung besteht. Ferner ist entgegen der Ansicht des Klägers in die Feststellung der MdE mit Recht ein unfallbedingtes Schädel-Hirn-Trauma nicht einbezogen worden. Von einer Kopfverletzung durch den Unfall war während der vergangenen 11 Jahre in keinster Weise die Rede gewesen. Hinzukommt, daß der Zeuge M. in der Beweisaufnahme im Deckungsschutzprozeß selbst betont hat, zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall bewußtlos gewesen zu sein (Bl. 175/176 BA). Hilfsweise wird der diesbezügliche Vortrag des Klägers als unentschuldigt verspätet zurückgewiesen, da er erstmals wenige Tage vor der Berufungsverhandlung am 19.1o.98 erfolgt ist und der Umstand dem Kläger schon lange zuvor, wenn nicht sogar bereits im Oktober 97 bekannt war, wie die an den Zeugen M. gerichtete ärztliche Bescheinung der Frau Sch. vom 6.1o.97 belegt (Bl. 452 GA).
Bei einer MdE von 3o% ist es zwar nicht auszuschließen, dass der Zeuge M. gleichwohl unfallbedingt keine Tätigkeit in seinem Bereich als Handelsvertreter oder Berater in der Modebranche finden konnte. Das rechtfertigt hier aber nicht schon die Zubilligung von Verdienstausfall. Wenn auch dem Kläger hinsichtlich des Nachweises eines Verdienstausfallschadens des Zeugen die Beweiserleichterungen der §§ 252 S.2 BGB, § 287 Abs.1 ZPO zugutekommen, so setzt die Schadensfeststellung ebenso wie die Prognose des entgangenen Gewinns stets voraus, daß die erforderlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt und mit einer je nach Lage des Falles höheren oder deutlich höheren, jedenfalls überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen worden sind (vgl. BGH VersR 95, 422, 423). Daran fehlt es, denn dafür, dass diese MdE noch einen Verdienstausfall für den Zeugen M. zur Folge hatte, sind entsprechende Anknüpfungstatsachen weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich. Zum einen konnte der Sachverständige D. aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen die Kausalität weder bejahen noch verneinen. Zum anderen führen gerade die relativ geringe Erwerbsminderung und die phasenweisen Tätigkeiten im übrigen dazu, daß der Kläger schon näher darlegen mußte, welche konkreten Bemühungen der Zeuge M. entfaltet hat und was bei eventuellen Absagen potentieller Vertragspartner jeweils die Begründung war. Den Anforderungen entspricht der auf eine entsprechende Auflage des Landgerichts erfolgte ergänzende Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.8.95 (Bl. 171 ff GA), der von dem Zeugen M. gemäß § 4o2 BGB Auskunft und Vorlage der dazu etwa ergangenen Korrespondenz verlangen konnte, indes nicht. Es fehlt nach wie vor jedweder konkreter Vortrag dafür, daß der Zeuge M. bei bestimmten Firmen in den Jahren 1989 und 199o um eine Beschäftigung als Handelsvertreter in der Modebranche nachgesucht und jeweils aufgrund seiner unfallbedingten MdE Absagen erhalten hat. Für das Jahr 199o wird zudem überhaupt nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Zeuge M. nichts verdient haben will. Etwas dazu ergibt sich allerdings aus dem Deckungsschutzprozeß, in dem der Zeuge hinsichtlich des angeforderten Zeugenvorschusses durch seinen Kölner Anwalt im Schreiben vom 17.1o.9o hatte vortragen lassen, er sei "zu seinen Eltern nach Spanien ... gezogen. Er hat dort seinen ständigen Wohnsitz und Aufenthaltsort. Die Eltern unterhalten Herrn M. in Spanien" (Bl. 315 BA). Ergänzender Vortrag konnte schließlich weder darauf erfolgen, daß die Beklagte sich erneut in ihrer Berufungsbegründung auf die unsubstantiierte Behauptung des Klägers gestützt hat, noch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung, so daß der substanzlose Vortrag die insoweit beantragte Beweisaufnahme durch den Zeugen M. und/oder Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigt, die zudem auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.
Es entfallen mithin die von dem Sachverständigen für die beiden Jahre ermittelten 38.3o6,- DM (= 14.817 + 23.489,-). Unter den genannten Umständen ist selbst für die Schätzung eines Mindestschadens kein Raum.
II.
Zur Berufung des Klägers
Das Rechtsmittel des Klägers ist als selbständige Berufung zulässig; sie ist insbesondere nicht etwa verfristet, denn bei der ersten Zustellung fehlte die S. 11 des Urteils, was der Kläger zudem innerhalb der Rechtsmittelfrist rügte. Das Urteil war mithin - unabhängig davon, was gerade auf dieser Seite steht - nicht in vollständiger Form abgefaßt, was aber gemäß § 516 ZPO für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist erforderlich ist (vgl. BGH MDR 98, 1179). Das Rechtsmittel ist teilweise auch begründet.
1) Eine Mitschuld an der Schadensentstehung (§ 254 BGB) ist dem Zeugen - wie bereits ausgeführt - nicht anzulasten, so daß der Ersatzanspruch insoweit nicht zu kürzen ist.
2) Ohne Erfolg verlangt der Kläger indes Ersatz erhöhter Krankenversicherungskosten von 558,2o DM.
Mit Recht hat das Landgericht den Anspruch als nicht schlüssig dargelegt angesehen. Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, daß dem Zeugen M. wegen des der Berlin- Kölnische Krankenversicherung zu zahlenden Wagnisausgleichs" von monatlich 111,64 DM tatsächlich ein unfallbedingter Schaden in gleicher Höhe entstanden ist. Es fehlt - auch nach einer entsprechenden Rüge der Beklagten - jeglicher Sachvortrag des Klägers zu einer Vergleichbarkeit der Tarife und des Umfangs des Versicherungsschutzes. Es ist seinem Vorbringen noch nicht einmal klar zu entnehmen, um welche Versicherung (Krankenversicherung ? Krankenhaustagegeldversicherung ?) es sich bei derjenigen "mit der Unternummer 31" gehandelt hat.
3) Das bedeutet, daß die Ersatzforderung neben den nicht mehr steitigen Schadensbeträgen von 3.778,4o DM (= 128,4o + 1.o5o,- + 2.6oo,- ) begründet ist hinsichtlich eines weiteren Betrages von 18.3o8,28 DM (= 22.6oo,- abz 4.291,72 DM), mithin insgesamt 22.o86,68 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen.
Auch der Feststellungsanspruch ist in vollem Umfang begründet, da wegen der verbliebenen Verletzungsfolgen des Zeugen M., insbesondere der Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk und der Rumpfwirbelsäule (Bl. 95 + 23o GA) weitere materielle Spätschäden eintreten können, die zur Zeit nicht absehbar und deshalb nicht von dem mit der Leistungsklage geltendgemachten Zahlungsantrag abgedeckt sind. Schließlich ist die Antragsergänzung/-klarstellung hinsichtlich des Feststellungsantrags insbesondere zum Zeitpunkt, zur Beschränkung auf die materiellen Schaden und die nicht übergegangenen Ansprüche notfalls als zulässige Klageerweiterung im Berufungsverfahren unbedenklich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 7o8 Nr.1o, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 43.2o1,92 DM und der für die Beklagte 72.o86,68 DM.