Berufung als unzulässig verworfen wegen versäumter Begründungsfrist; Wiedereinsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte fristgerecht Berufung ein, unterschritt jedoch die Berufungsbegründungsfrist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht sah Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten bei elektronischer Kalenderführung und unterlassener Prüfung nach Update als maßgeblich an.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist und Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn die Begründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingeht (§§ 520, 522 ZPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Ein elektronisch geführter Fristenkalender genügt den an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu stellenden Anforderungen nur, wenn technische Vorkehrungen getroffen sind, die versehentliche Löschungen erkennbar und nachvollziehbar machen.
Unterlässt der Rechtsanwalt nach Änderungen an Synchronisationssoftware oder Betriebssystem die erforderliche Nachprüfung der Kalenderdaten, begründet dies ein Organisationsverschulden.
Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags muss substanziiert dargelegt werden, welche unverschuldeten Umstände konkret zur Fristversäumnis geführt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 301/12
Tenor
1.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 18 O 301/12 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.07.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2013, mit dem ihre Zahlungsklage über 5.684,92 € mit Ausnahme eines zuerkannten Betrags in Höhe von 10,59 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist, unter dem 07.08.2013 Berufung eingelegt. Eine Begründung der Berufung ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die am 09.09.2013 endete, nicht bei Gericht eingegangen. Nachdem die Klägerin mit der ihr am 24.09.2013 zugegangenen Verfügung des Vorsitzenden vom 20.09.2013 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden war, hat sie mit am 04.10.2013 eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin Folgendes ausgeführt:
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führe in seiner Kanzlei einen elektronischen Fristenkalender über das E-Mail- und Kalenderverwaltungsprogramm Microsoft P 2007. Hierbei sei ein eigener Unterkalender nur für die Rechtsmittelfristen installiert. Dieser Kalender werde mit zwei weiteren Rechnern in der Kanzlei ständig synchronisiert. Die Kalenderdatei werde jeden Abend durch das Programm P Backup Assistent gesichert, wobei die Sicherungskopie an einem anderen Ort des Servers abgelegt werde. Weitere Synchronisierungen des E-Mail-Kalenders erfolgten u.a. mit dem Handykalender des Smartphones I X des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Synchronisation erfolge hier über das Programm I Sync. Manager. Dieses sei, was anwaltlich versichert werde, so eingestellt, dass Kalenderereignisse auf das Smartphone vom P-Kalender ab dem vorangegangenen Monat übertragen werden. Bei Konflikten zwischen Kalendereinträgen des I und des PC bestehe die Einstellung, dass die Daten des PC in diesem Fall beibehalten werden.
Im vorliegenden Fall seien der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 09.09.2013 und eine entsprechende Vorfrist auf den 02.09.2013 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin persönlich in den elektronisch geführten Fristenkalender eingetragen worden. Nach Rückkehr des Prozessbevollmächtigten aus einem längeren Urlaub am Sonntag, dem 01.09.2013, habe ihm sein I Smartphone signalisiert, dass eine Aktualisierung für das Betriebssystem zur Verfügung stehe, die von ihm auch auf das Smartphone aufgespielt worden sei. Am Montag, dem 02.09.2013, sei das Smartphone zum Zwecke der Synchronisation mit dem PC in der Kanzlei an diesen angeschlossen worden. Erst am 24.09.2013 sei aufgefallen, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und die dazugehörige Vorfrist in dieser Sache sowie mehrere weitere Fristen und Termine im P-Kalender und im Handykalender fehlten.
II.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) begründet worden ist. Die Berufungsbegründung ging erst am 04.10.2013 und damit nach Ablauf der am 09.09.2013 endenden Frist zur Berufungsbegründung bei Gericht ein.
Der Klägerin ist auf ihren fristgerecht gestellten Antrag vom 04.10.2013 auch nicht gemäß §§ 233, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil sie an der Einhaltung der am 09.09.2013 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat im vorliegenden Fall nicht hinreichend Sorge dafür getragen, dass die Berufungsbegründungsfrist gewahrt wurde. Die Verwendung eines im E-Mail-Programm P geführten Fristenkalenders genügte im vorliegenden Fall nicht den an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu stellenden Anforderungen. Verwendet der Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender, muss er durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass versehentlich gelöschte Fristen erkennbar werden (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 261). Die elektronische Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vgl. BGH NJW 2000, 1957; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 261 m.w.N.). Diese Anforderung ist durch die Verwendung eines im E-Mail-Programm P geführten Fristenkalenders im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Löschung von Fristen im Kalender nicht ersichtlich war und auch keine Vorkehrungen getroffen worden waren, dass Löschungen von Fristen im Nachhinein nachvollzogen werden konnten. Die Verwendung des P-Kalenders zur Führung des Fristenkalenders bot keine ausreichende Gewähr dagegen, dass darin eingetragene Rechtsmittelfristen nicht durch ein Versehen oder wie im vorliegenden Fall infolge eines aufgespielten Updates des Synchronisationsprogramms gelöscht wurden, ohne dass dies im Programm selbst kenntlich und nachvollziehbar gemacht wurde. Die Verwendung eines solchen Fristenkalenders begründet daher bereits ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, welches sich die von diesem vertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat es darüber hinaus fahrlässig versäumt, nach Aufspielen des Updates für das Betriebssystems seines Smartphones am 01.09.2013 entweder vor der anschließend beabsichtigten Synchronisation mit den Kalendereinträgen des P-Programms sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstellung, wonach die Computerdaten gegenüber den Handy-Daten Vorrang haben sollten, weiterhin Bestand hatte, oder jedenfalls zeitnah nach der Synchronisation durch einen Vergleich mit den täglich gespeicherten Backup-Daten zu überprüfen, ob die Synchronisation nach Aufspielen des Updates ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte sich dagegen nicht ohne jede weitere Überprüfung darauf verlassen, dass infolge des Updates die ursprünglichen Einstellungen für die Synchronisation der Kalenderdaten unverändert bleiben würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.674,33 € festgesetzt.