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Oberlandesgericht Köln·16 U 141/17·10.12.2017

PKH-Antrag für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln. Streitpunkt war, ob der Schuldnerin durch eine Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden sei angesichts nachberechneter Steuern und Verspätungszinsen. Das OLG verneint Erfolgsaussichten, weil ein Vorteilsausgleich durch ersparte Kreditzinsen den Nachteil ausgleicht und der Kläger dies nicht substantiiert bestritten hat. Dass ein erzielter Vorteil später in die Insolvenzmasse fällt, macht ihn für die Schadensbemessung nicht unbeachtlich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel setzt Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 ZPO).

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Bei der Schadensberechnung ist ein Vorteilsausgleich vorzunehmen; Vermögensvorteile, insbesondere ersparte Kreditzinsen, sind dem geltend gemachten Nachteil gegenzurechnen.

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Gibt der Gegner konkrete Anhaltspunkte für einen Vorteil (z.B. Nutzung eines Kontokorrentkredits), kann nach § 287 ZPO zuungunsten des Anspruchstellerin geschätzt werden, wenn dieser sein Bestreiten nicht substantiiert darlegt.

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Ein einmal realisierter Vermögensvorteil bleibt schadenserheblich und wird durch die spätere Insolvenz oder eine hierdurch verschobene Insolvenzeröffnung nicht unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 138 ZPO§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 196/16

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.9.2017 – 2 O 196/16 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Berufung nicht die nach § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.

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Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Schaden der Insolvenzschuldnerin verneint. Infolge der - unterstellten - Pflichtverletzung der Beklagten ist die Schuldnerin mit Vespätungszinsen von 134.031,-- € belastet worden, die sich aufgrund der in den Änderungsbescheiden von 2012 nachberechneten Steuerlasten in Höhe von 413.085,48 für den Zeitraum 2005 und 56.230,73 € für den Zeitraum 2007 bei einem Zinssatz von 6 % ergaben. Diesem Nachteil ist im Wege des Vorteilsausgleich der Liquidationsvorteil gegenzurechnen, den die Schulderin in den Jahren 2005 bis 2012 erlangt hat. In diesen Jahren hatte die Schuldnerin unstreitig einen Kontokorrentzinssatz von durchschnittlich 11,5 % zu zahlen. Der Kläger wendet sein, es stehe nicht fest, dass die Schuldnerin einen Kredit aufgenommen hätte, wenn die Steuern schon 2005 und 2007 in der späteren Höhe festgesetzt worden wären. Auch hätte die Schuldnerin dann breits früher Insolvenz angemeldet. Diese Einwände greifen nicht durch.

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Der Kläger verweist zur Begründung auf das Urteil des BGH vom 31.1.1991 (IX ZR 124/90, NJW-RR 1991, 794). Danach hat der Steuerberater darzutun und im Rahmen von § 287 ZPO zu beweisen, dass und in welcher Höhe der Mandant infolge der verspäteten Steueranmeldung auch einen auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat (so auch OLG Frankfurt Urt. v. 24.8.2012 – 25 U 69/11, BeckRS 2013, 22595). Einen Regelfall, dass dem Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Verhängung von Verspätungszuschlägen ein wirtschaftlicher Vorteil in einer bestimmten meßbaren Mindesthöhe erwachse, gibt es nicht. Das Landgericht weist aber zu Recht darauf hin, dass der vorliegende Fall insoweit anders liegt, als die Schuldnerin unstreitig einen Bankkredit zu einem Zinssatz von 11,5 % in Anspruch genommen hat. Zudem hat der BGH in dem Urteil hervorgehoben, dass der Geschädigte gem. § 138 ZPO zur Mitwirkung bei der seinem Gegner obliegenden Darlegung durch Substantiierung seines Bestreitens gehalten sein kann. Das hat er im dortigen Fall nur deshalb verneint, weil die Beklagte lediglich allgemein auf die rechtliche Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung hingewiesen hatte, ohne sie für den Fall zu konkretisieren. Demgegenüber hat die Beklagte vorliegend substantiiert zur mangelnden Liquidität der Schuldnerin in dem betreffenden Zeitraum vorgetragen. Dem ist der Käger nur mit dem allgemeinen, nicht näher konkretisierten Hinweis auf mögliche Gesellschafterzuschüsse und Barmittel entgegetreten, ohne näher darzutun, dass es bei einer von vornherein höheren Festsetzung der Steuern nicht zur Aufnahme zusätzlicher Kredite gekommen wäre. Bei dem Unterschied der Zinssätze von 6 % zu 11,5 % hätte im Übrigen schon die Aufnahme zusätzlicher Kredite in einer Höhe von von rund 60 % der zusätzlichen Steuerlasten ausgereicht, den als Schaden geltend gemachten Betrag an Verspätungszinsen auszugleichen. Unter Anwendung des § 287 ZPO erweist sich die Annahme das Landgerichts, der Schaden sei durch den Liquiditätsvorteil in Gestalt ersparter Kreditzinsen ausgeglichen, als rechtsfehlerfrei. Der Einwand, der Liquiditätsvorteil sei der Schuldnerin nicht zugute gekommen, weil sie sonst früher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hätte, ist aus Rechtsgründen unerheblich. Ein einmal erlangter Vermögensvorteil wird schadensrechtlich nicht dadurch unbeachtlich, dass der Zeitpunkt der Insolvenz verschoben wird und der Vermögensvorteil in der Insolvenzmasse aufgeht.

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