Zwangsvollstreckung aus notariellem Schuldanerkenntnis bei sittenwidrigem Kredit unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig erklärte und die Herausgabe vollstreckbarer Ausfertigungen anordnete. Streitpunkt war, ob das notarielle Schuldanerkenntnis trotz Nichtigkeit des zugrunde liegenden Ratenkreditvertrags Bestand hat. Das OLG Köln wertete die Urkunde als rein deklaratorisches Anerkenntnis und bejahte die Nichtigkeit des Kreditvertrags wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) u.a. wegen extrem überhöhter Gesamtbelastung und erzwungener Umschuldung. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen; die Vollstreckung aus der Urkunde bleibt unzulässig.
Ausgang: Berufung gegen die Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus notarieller Urkunde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein notarielles Schuldanerkenntnis ist als rein deklaratorisch zu qualifizieren, wenn es lediglich die bereits aus dem zeitgleich geschlossenen Darlehensvertrag bestehende Schuld bestätigt und primär der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung dient.
Ist der zugrunde liegende Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig, erfasst die Nichtigkeit grundsätzlich auch ein als Bestandteil der vertraglichen Abreden abgegebenes deklaratorisches Schuldanerkenntnis (§ 139 BGB).
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll im Zweifel nicht isoliert fortgelten, wenn es erkennbar nur die vertragliche Schuldabsicherung bezweckt und keine eigenständige, vom Grundgeschäft unabhängige Regelung treffen soll.
Ein Ratenkreditvertrag kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn ein auffälliges bzw. krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung insbesondere aus einer erheblichen Überschreitung des marktüblichen Effektivzinses und zusätzlichen, wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehrkosten (z.B. durch erzwungene Umschuldung) folgt.
Kosten, die durch vom Darlehensgeber verlangte Sicherungsmaßnahmen (z.B. notarielle Unterwerfung) und durch die Einschaltung eines Kreditvermittlers jedenfalls auch im Interesse des Darlehensgebers entstehen, können bei der Ermittlung der Gesamtbelastung und damit des effektiven Belastungszinses zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17 0 649/86
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. September 1987 - 17 0 649/36 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten ist sachlich unbegründet. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zu Recht für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen dieser Urkunde an den Kläger verurteilt.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei der notariellen Urkunde um ein rein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, durch das die Verpflichtung aus dem Ratenkreditvertrag vom selben Tage noch einmal bestätigt wurde, was durch die genau übereinstimmende Schuldsumme von 20.155,09 DM deutlich wird. Die Bedeutung der notariellen Urkunde lag ersichtlich darin, daß der Kläger sich in ihr wegen der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwarf, so daß die Beklagte im Falle der Säumigkeit ihres Schuldners sogleich einen Vollstreckungstitel gegen diesen in der Hand hatte.
War der Ratenkreditvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, hatte dies auch die Nichtigkeit des in der notariellen Urkunde enthaltenen Schuldanerkenntnisses zur Folge. Das Schuldanerkenntnis war Teil der vertraglichen Abmachungen der Parteien, es sollte nicht isoliert weitergelten, auch nicht, soweit der Beklagten etwa unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ein Rückzahlungsanspruch gegen ihren Schuldner zustand. Dies folgt aus § 139 BGB, wonach im Zweifel die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts eintritt, wenn dieses auch nur teilweise nichtig ist.
Der Ratenkreditvertrag der Parteien vom 7. Dezember 1983 ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hierbei kann dahinstehen, ob bereits eine Gesamtwürdigung der zwischen den Parteien vereinbarten Kreditbedingungen für sich allein zur Sittenwidrigkeit führt. Diese ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte die Kreditgewährung an den Kläger, der einen Kreditbedarf von 3.000,-- DM hatte, davon abhängig gemacht hat, daß ein von ihm erst am 17. März 1983 mit einer Laufzeit von 6o Monaten aufgenommener Kredit der Absatzkreditbank über brutto 14.698,52 DM umgeschuldet wurde, was zu erheblichen vermeidbaren Mehrkosten führte.
Folgt man der Auffassung des Landgerichts, daß die Inanspruchnahme des Kreditvermittlers durch den Kläger im Interesse der Beklagten lag, hat dies zur Folge, daß die Vermittlungsprovision nicht dem Nettokredit des Schuldners, wohl aber seiner Gesamtbelastung zuzurechnen ist. Ferner sind im Rahmen der Gesamtbelastung auch die Kosten des Klägers für die von der Beklagten verlangte notarielle Urkunde in Höhe von 128,o8 DM anzusetzen. Danach errechnet sich unter Zugrundelegung der Uniformmethode folgender Effektivzins:
| 6.737,74 x 2.400 13.545,43 x 48 | = 24,87 % |
Die Gesamtbelastung setzt sich wie folgt zusammen:
Teilzahlungsgebühren 5.265,55 DM
Maklerprovision 665,-- DM
Bearbeitungsgebühr 361,4o DM
Auskunftsgebühr 72,28 DM
1/2 Restschuldversicherungsprämie 245,43 DM
Gebühr für notarielle Urkunde 128,o8 DM
6.737,74 DM
Demgegenüber beträgt der Nettokredit 13.3oo,-- DM zuzüglich 1/2 Restschuldversicherungsprämie von 245,43 DM = 13.545,43 DM
In diesem Falle übersteigt der von der Beklagten berechnete Effektivzins den marktüblichen Zins, wie er sich aus den Monatsberichten der E ergibt, um 1o7,o8 %.
Der marktübliche Zins beträgt ebenfalls unter Zugrundelegung der Uniformmethode:
| 3.253,87 x 2.400 13.545,43 x 48 | = 12,01 % |
Hierbei ist in die Gesamtbelastung neben den Zinsen eine übliche Bearbeitungsgebühr von 2 % und die 1/2-Restschuldversicherungsprämie einzubeziehen, um vergleichbare Fälle zu schaffen. Die Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ist gerechtfertigt, damit auch hier eine etwaige überhöhte Prämie ins Gewicht fällt, wofür im vorliegenden Falle allerdings keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Höhe des Schwerpunktzinses von o,43 % p.M. ist unstreitig.
Geht man demgegenüber davon aus, daß die Einschaltung des Kreditvermittlers im beiderseitigen Interesse der Parteien lag, muß die Vermittlungsprovision ebenso wie die Restschuldversicherungsprämie je zur Hälfte auf die Gesamtbelastung und auf den Nettokredit angerechnet werden. Hierfür könnte sprechen, daß die Beklagte in nächster Nähe des Vermittlungsbüros eine eigene Zweigstelle unterhielt, die der Kläger unmittelbar hätte aufsuchen können, was er aber offenbar aus Bequemlichkeit nicht tat.
Hiernach ergibt sich ein Effektivzins von:
| 8.4o5,24 x 2.400 13.877,93 x 48 | 23,o8 %. |
Dieser übersteigt den marktüblichen Zins von 12,o1 % immerhin noch um 92,17 %.
Eine Berücksichtigung der Vermittlungsprovision allein zu Lasten des Klägers in der Weise, daß diese bei der Gesamtbelastung des Klägers außer acht zu lassen wäre, während sie in den Nettokredit voll einzurechnen wäre, kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die Beklagte hat von der Einschaltung des Vermittlers zumindest auch profitiert, denn ihr sind dessen Werbemaßnahmen voll zugute gekommen, die den Kläger überhaupt erst veranlaßt haben, mit ihr in Verbindung zu treten.
Legt man eine Überschreitung des marktüblichen Zinses von 92,17 % zugrunde, so kommt dies einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zumindest schon sehr nahe. Dieses ist vollends zu bejahen, wenn man die vermeidbaren Mehrkosten einbezieht, welche durch die von der Beklagten zugegebenermaßen geforderte Umschuldung des Vorkredits entstanden sind. Ohne die Umschuldung wäre der Kläger mit den Kosten des Altkredits belastet geblieben und er hätte zusätzlich die Kosten für einen Kredit in Höhe von 3.000,-- DM zu tragen gehabt. Die Kosten für den Altkredit beliefen sich auf 5.655,61 DM, nämlich:
Zinsen 4.836,29 DM
Barbeitungsgebühr 379,32 DM
Vermittlungskosten 44o,-- DM
5.655,61 DM
Anhaltspunkte dafür, daß die Inanspruchnahme des Vermittlers nicht im Interesse der Teilzahlungsbank mit Sitz in I erfolgte, sind nicht ersichtlich.
Für einen Neukredit von 3.000,-- DM hätte der Kläger, wenn man dieselben Konditionen der Beklagten wie für den tatsächlich aufgenommenen höheren Kredit zugrunde legt, anteilige Kosten von etwa 1.415,26 DM aufwenden müssen. Dabei werden ebenfalls eine Maklergebühr in Höhe von 5 %, eine geschätzte Restschuldversicherungsprämie von 11o,-- DM, eine Bankgebühr von 81,5o DM und eine Auskunftsgebühr von 16,3o DM sowie Zinsen in Höhe von 1.187,46 DM (o,775 % p.M. von 3.26o,-- DM für 47 Mon.) zugrunde gelegt. Der Kläger hätte mithin insgesamt
5.655,61 DM + 1.415,26 DM = 7.o7o,87 DM zahlen müssen.
Demgegenüber hat die Umschuldung dazu geführt, daß der Kläger zusätzlich zu den Kosten des Neukredits bei der Beklagten von insgesamt 6.4o5,24 DM mit den Kosten für den Altkredit in Höhe von 5.655,61 DM abzüglich der Zinsrückvergütung von 2.645,41 DM, also 3.010,2o DM, belastet geblieben ist, so daß sein Gesamtaufwand 9.415,44 DM ausmachte. Dies ergibt einen vermeidbaren Mehraufwand von 9.415,44 DM ./. 7.o7o,87 DM = 2.344,57 DM. Es liegt offen auf der Hand, daß die Überschreitung des marktüblichen Zinssatzes um 92,17 % in Verbindung mit der Verursachung überflüssiger Mehrkosten von 2.344,57 DM bei einem Kredit der hier vorliegenden Größenordnung Ausdruck eines krassen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist. Der Umstand, daß der Kläger es infolge der Umschuldung nur mit einem Gläubiger zu tun hatte, mag zwar eine Annehmlichkeit gewesen sein, dieser Umstand bildete aber angesichts der immensen Mehrkosten keinen nennenswerten Vorteil. Auf der anderen Seite ist ein Interesse der Beklagten, die einzige Gläubigerin des Schuldners zu sein, zwar grundsätzlich durchaus verständlich, weil dies ihrem Bedürfnis nach größtmöglicher Sicherheit entspricht. Dieses Bedürfnis muß aber zurücktreten, wenn die Umschuldung wie hier wirtschaftlich schlechthin nicht vertretbar ist.
Es kommt hinzu, daß auch die übrigen Kreditbedingungen sehr nachteilig für den Kläger waren, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob auch jeweils ein Verstoß gegen das AGBG zu bejahen ist. Abzustellen ist hierbei auf die bei Vertragsschluß der Parteien vereinbarten Darlehensbedingungen, weil eine einmal vorhandene Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht entfällt, wenn diesem nachträglich weniger einschneidende Bedingungen beigegeben werden. So begegnet die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 4 % über dem vereinbarten Effektivzinssatz erheblichen Bedenken, weil der Eindruck entsteht, daß dem Schuldner der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten ist. Ferner stellt es einen erheblichen Nachteil dar, daß im Falle der Stundung oder des Verzugs mit einer Rate diese mit 21,6 % zu verzinsen ist, weil es sich angesichts der in den Raten enthaltenen beträchtlichen Kosten teilweise um Zinseszinsen handelt. Ferner ist es sehr nachteilig, wenn im Falle einer vorzeitigen Darlehenskündigung durch den Schuldner nur eine Rückvergütung der Kreditgebühren (= Zinsen), nicht aber der sonstigen Unkosten erfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klauseln im einzelnen kommt es hierbei nicht an.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt sich jedenfalls ein derart gravierendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, daß sich schon hieraus auf den sittenwidrigen Charakter des gesamten Geschäfts schließen läßt. Die Ausbeutung des Klägers, der sich nur aufgrund wirtschaftlicher Unterlegenheit auf die Darlehensbedingungen der Beklagten eingelassen hat, liegt auf der Hand. Diese Einsicht mußte sich auch der Beklagten aufdrängen.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ist nach alledem unzulässig, die der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen sind an den Kläger herauszugeben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 7o8 Nr. 1o, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 6.855,o9 DM.