Schuldbeitritt des Ehegatten für Betriebsdarlehen: Keine Sittenwidrigkeit bei Geschäftserfahrung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung, soweit diese Forderungen aus ihrem Schuldbeitritt zu zwei Betriebsdarlehen ihres Ehemanns sichern sollte. Streitpunkt war u.a., ob der Schuldbeitritt als sittenwidrige Angehörigenmithaftung (§ 138 BGB) unwirksam sei und ob der Titel die Forderung erfasst. Das OLG bejahte die Erfassung durch die Urkunde („alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung“) und hielt die Vollstreckungsgegenklage zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit mittelloser Ehegattenmithaftung seien auf Schuldbeitritte grundsätzlich anwendbar, griffen hier jedoch wegen fehlender geschäftlicher Unerfahrenheit der Klägerin nicht durch.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen; Vollstreckung bleibt zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften für Geschäftsverbindlichkeiten sind auf den Schuldbeitritt eines Ehegatten entsprechend anwendbar.
Eine Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines leistungsunfähigen Ehegatten kommt insbesondere bei einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsbelastung in Betracht, setzt aber regelmäßig eine Ausnutzung struktureller Unterlegenheit wie geschäftlicher Unerfahrenheit voraus.
Ist der mithaftende Ehegatte geschäftlich nicht unerfahren, greifen die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Angehörigenmithaftung trotz wirtschaftlicher Überforderung nicht ohne Weiteres ein.
Bei einer vollstreckbaren notariellen Urkunde kann mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) auch geltend gemacht werden, der titulierte Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der Urkundserrichtung nicht bestanden; § 767 Abs. 2 ZPO findet wegen § 797 Abs. 4 ZPO keine Anwendung.
Auslegungsstreitigkeiten über den Inhalt des Titels (z.B. Reichweite des Begriffs „Geschäftsverbindung“) sind keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO.
Rubrum
Ehegattenbürgschaft für Betriebsverbindlichkeiten des anderen Ehegatten
BGB §§ 765, 138 Die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des BGB (vergl. Urteil vom 5.1.1995, ZIP 1995, 203) über die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften von Ehegatten für Geschäftsverbindlichkeiten des anderen Ehegatten, wenn der mithaftende Ehegatte bei Vertragsschluß nicht in der Lage war, die übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen, und wenn zwischen den Vertragspartnern ein unerträgliches Ungleichgewicht entstanden ist, sind auch auf einen Schuldbeitritt des mittellosen Ehegatten anzuwenden. Sie kommen aber nicht zur Anwendung, wenn der mittellose mithaftende Ehegatte geschäftlich nicht unerfahren ist (Studium der Betriebswirtschaft nach jahrelanger Tätigkeit als Sekretärin in der Wirtschaft), so daß zu erwarten ist, daß er am Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten nicht uninteressiert und auch nicht ohne internen Einfluß ist.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin war Inhaber eines Betriebes für Garten- und Landschaftsbau, der 1989 seine Tätigkeit aufgenommen hatte. Die Klägerin ist gelernte Bürokauffrau und arbeitetete bis zum Jahre 1988 in verschiedenen Betrieben als Sekretärin. Das letzte Arbeitsverhältnis endete nach dem Konkurs der Arbeitgeberin mit der Kündigung der Klägerin durch den Konkursverwalter. Da die Klägerin nicht sofort eine neue Arbeitsstelle fand, entschied sie sich, an der Fachhochschule in K.. das Studium " Wirtschaft "
aufzunehmen. Während des Studiums war die Klägerin mit 4 Wochenstunden als studentische Hilfskraft beschäftigt. Im Betrieb ihres Mannes hat die Klägerin während dieser Zeit mindestens gelegentlich ausgeholfen. Ob und in
welchem Umfang die Klägerin auch darüberhinaus im Betrieb ihres Mannes tätig war, ist zwischen den Parteien streitig. Insbesondere ist streitig, ob sie einem Mitarbeiter der Beklagten erklärte, durch eine Tätigkeit in der Firma des Mannes 24.000 DM jährlich verdient zu haben. In den Steuerbescheiden der Jahre 1991 und 1992 ist ein steuerpflichtiges Einkommen der Klägerin nicht ausgewiesen. Für ihre Tutorentätigkeit an der Fachhochschule erhielt die Klägerin monatlich 420,-- DM. Zwischenzeitlich hat die Klägerin ihr Studium
ohne Abschluß beendet. Sie hat sich von ihrem Ehemann getrennt und führt die in Konkurs geratene Firma ihres Mannes mit anderen Mitarbeitern und einer veränderten Angebotsstruktur alleine weiter.
Der Ehemann der Klägerin führte seine Geldgeschäfte über die Beklagte, zunächst mit einem Kontokorrentkonto ( Kontonummer 2041 ), auf dem ein Dispositionskredit bis zu 20.000 DM eingeräumt war. Für dieses Konto hatte sich die Klägerin mitverpflichtet. Nachdem der Steuerberater der Firma darauf hingewiesen hatte, daß die Finanzierung der Betriebsausgaben über das Kontokorrent nicht zu vertreten war, suchte der Ehemann der Klägerin nach Kreditgebern.
Auf seine Anfrage bot ihm die Beklagte am 9.1.1992 zwei Investitionskredite
an, und zwar in Höhe von 144.800 DM ( Kontonummer 6975 ) und von 55.200 DM ( Kontonummer 6974 ). Zur Besicherung dieser Darlehen hatte die Beklagte vorgesehen, daß die Klägerin die persönliche Mithaft übernimmt. Ferner sollte der Beklagten auf dem Grundstück K.str. 5 in K..-R., sobald dieses dem Ehemann der Klägerin durch Schenkung von seinen Eltern zur Verfügung gestellt worden ist, eine Grundschuld von 200.000 DM bewilligt werden. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, die dem vorbezeichneten schriftlichen Angebot vorausgegangen waren. Ferner ist streitig, ob ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin dabei erklärte, ihre Mitverpflichtung sei eine reine Formsache, weil das vorgenannte Grundstück Kapellenstraße 5 eine
ausreichende Sicherheit darstelle. In einer internen Bewertung ging die Beklagte davon aus, daß auf diesem Grundstück gebaut werden könne und es einen Verkehrswert von 420.000 DM darstelle. Später stellte sich heraus, daß dieser Wert nicht stimmt, da die Immobilie nicht als Bauland, sondern nur als Grünfläche ausgewiesen und eine Höherstufung nicht zu erwarten ist. Die Parteien streiten darüber, wer diesen Bewertungsfehler zu vertreten hat. Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Klägerin selbst immer wieder auf einen Wert in der vorbezeichneten Größenordnung und die Bebaubarkeit des Grundstücks verwiesen habe. Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte habe
die im Grundbuch enthaltene Bezeichnung " Bauplatz " überprüfen müssen. Die Klägerin unterzeichnete ihre Mitverpflichtung für die vorbezeichneten Darlehen am 21.1.1992, nachdem sie zuvor über die Notwendigkeit ihrer Mithaft mit einem Mitarbeiter der Beklagten gesprochen hatte. Die Valuta wurden auf das eingangs genannte Girokonto ausgezahlt.
Am 5.8.1993 gab die Klägerin der Beklagten zusätzlich zu ihren bisher angesprochenen Mithafterklärungen eine Höchstbetragsbürgschaft von 350.000 DM, wobei das dazu verwendete Formschreiben der Beklagten als Sicherungszweck angibt, daß die Bürgschaft zur Besicherung aller Forderungen der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Ehemann der Klägerin dient. Am 7.9.1993 nahm die Klägerin selbst bei der Beklagten ein Darlehen von 350.000 DM auf. Mit Hilfe der Darlehensvaluta löste sie die Bürgschaftsforderung ab. Die Originalbürgschaftserklärung wurde ihr demgemäß zwischenzeitlich zurückgegeben. Anläßlich des vorgenannten Kredites bewilligte die Klägerin der Beklagten in einer am 3.9.1993 errichteten notariellen Urkunde eine Grundschuld von 350.000 DM auf einer der Klägerin von ihren Eltern geschenkten Eigentumswohnung in K.. Diese Grundschuld wurde in das Grundbuch der Wohnung eingetragen. In der vorbezeichneten notariellen Urkunde gab die Klägerin im übrigen, ebenfalls in Höhe von 350.000 DM, ein Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis sollten dazu dienen, alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der Klägerin zu sichern. Die Beklagte hat diese Urkunde der Klägerin zustellen lassen und angekündigt, gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung zu betreiben, da ihr getrenntlebender Ehemann die Salden auf den oben dargestellten Konten nicht
mehr zurückführe. Gegenstand des Verfahrens sind jetzt noch die Konten ....und .....
Die Klägerin hält die Vollstreckung aus der vorbezeichneten Urkunde für unzulässig und hat die Auffassung vertreten, ihre Mithaft für die Verpflichtungen des Ehemannes aus den ursprünglichen Investitionskrediten stehe inhaltlich nicht mit den Ansprüchen in Zusammenhang, welche mit der Notarurkunde vom 3.9.1993 gesichert werden sollten. Die seinerzeitige Mitverpflichtung begründe keine Geschäftsverbindung im Sinne der notariellen Urkunde vom 3.9.1993. Nur für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten könne auf die Urkunde zurückgegriffen werden.
Unabhängig davon sei die Mitverpflichtung für die Investitionskredite nach § 138 BGB unwirksam. Die von der Beklagten geforderte Mithaft sei eine ungewöhnlich hohe Belastung der Klägerin, die durch die seinerzeit bestehende ungleiche Verhandlungsstärke zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten andererseits hervorgerufen worden sei.
Dazu hat die Klägerin behauptet, sie sei 1991 im Betrieb ihres Mannes nicht
tätig gewesen. Dieser habe den Betrieb alleine geführt. Sie selbst sei einkommens- und vermögenslos gewesen. Sie habe sich zu ihrer Mitverpflichtung nur durch die Erklärung des Zeugen P. verleiten lassen, die Unterschrift sei eine Formsache, es gehe allein darum, Vermögensverschiebungen zu verhindern. Im Hinblick auf diese im Zeitpunkt des Schuldbeitritts bestehende Situation sei ihre Mithaft für die Darlehensschuld des Mannes sittenwidrig und deshalb nichtig.
Unbeschadet dessen sei ihr damaliger Schuldbeitritt auch deshalb nicht mehr
wirksam, weil die seinerzeitige Geschäftsgrundlage inzwischen weggefallen sei. Die Klägerin hat behauptet, die Gefahr von Vermögensverschiebungen bestehe nicht mehr.
Abgesehen davon hat die Klägerin die Meinung vertreten, sie habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch, weil deren Mitarbeiter ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten. Sie müsse im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als ob sie die streitige Mithafterklärung nicht abgegeben habe. Diese schadensersatzpflichtige Handlung der Beklagten liege in der unzutreffenden Bewertung des seinerzeit zur Absicherung der beiden Investitionskredite herangezogenen Grundstücks K.str. 5. So sei die im Grundbuch genannte Nutzungsart " Bauplatz" nicht durch Nachfrage beim Finanzamt oder beim Katasteramt überprüft worden. Die Klägerin hat behauptet, eine ordnungsgemäße Bewertung dieses Grundstücks ergebe allenfalls einen Verkehrswert von 30.000 DM . Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, diese Verletzung der banküblichen Sorgfalt sei eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat dazu behauptet, bei Kenntnis des richtigen Wertes wäre sie ihre Mitverpflichtung für die Darlehensverbindlichkeiten des Ehemannes nicht eingegangen.
Letztendlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß ihre Mitverpflichtung nach dem Verbraucherkreditgesetz unwirksam sei.
Zunächst hatte die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der am 3.9.1993 errichteten notariellen Urkunde ohne Einschränkung für unzulässig zu erklären. Nachdem ihr die Originalhöchstbetragsbürgschaft zurückgegeben worden war, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und darüberhinaus beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. E. E., Köln, UR-Nr. .... für 1993 vom 3.9.1993 - vollstreckbare Ausfertigung - für unzulässig zu erklären, soweit Ansprüche aus den Kreditverträgen Nr. 530086974 und 530076975 in Betracht kommen.
Die Beklagte hat beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Mitverpflichtung der Klägerin für die Investitionsdarlehen sei keineswegs nach § 138 BGB sittenwidrig. Diese Rechtsfolge könne nur angenommen werden, wenn der Schuldbeitritt auf geschäftlicher Unerfahrenheit beruhte. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, die Klägerin betreibe den von ihrem Ehemann gegründeten Gewerbebetrieb weiter. Schon dies spreche gegen geschäftliche Unerfahrenheit. Unabhängig davon sei die Klägerin auch früher, neben ihrem Studium, umfassend im Betrieb des Mannes tätig gewesen. Sie sei auch vollständig in die Gespräche eingebunden gewesen, die der seinerzeitigen Finanzierung vorausgegangen waren. Ferner könne von ungleicher Verhandlungsstärke keine Rede sein. Die Klägerin habe den bestehenden Kontokorrent als eigene Verpflichtung anerkannt, sie habe sich persönlich um den fraglichen Investitionskredit gekümmert und auch die Kreditverhandlungen geführt.
Unabhängig davon sei die geschäftliche Grundlage für die seinerzeitige Mitverpflichtung der Klägerin nicht entfallen. Sie habe selbst ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung, nachdem sie den Betrieb mit einem weiteren Darlehen der Beklagten sanierte und weiterführt.
Die Beklagte hat weiter dargelegt, die Schadensersatzforderung der Klägerin
verstoße gegen Treu und Glauben. Dazu ist behauptet worden, die Beklagte habe den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes vertraut, daß es sich bei
dem zu belastenden Grundstück K.str. 5 um einen Bauplatz handele. Auf der Grundlage dieser Angabe sei dann die interne Bewertung erfolgt. Die Beklagte habe von der tatsächlichen Situation erst erfahren, nachdem der Kredit durch den Ehemann der Klägerin nicht mehr bezahlt wurde. Die Beklagte sei das Opfer von falschen Auskünften der Klägerin. Unbeschadet dessen sei die bankübliche Sorgfalt nicht verletzt worden. Die Beklagte habe sich bei ihrer Bewertung auf die übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten, vor allem auf die Wertschätzung der bisher kreditierenden Bank verlassen. Letztendlich hat die Beklagte die Meinung vertreten, es könne im Streitfall offenbleiben, ob das Verbraucherkreditgesetz zur Anwendung kommen müsse und die Nichtigkeit des Schuldbeitritts der Klägerin herbeiführe. Durch die Auszahlung der Kreditmittel auf das Kontokorrentkonto des Ehemannes seien nach dem Verbraucherkreditgesetz anzunehmende Formfehler geheilt.
Das Landgericht hat die Klage durch das am 15.11.1994 verkündete Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Befreiungsanspruch aus dem Rechtsgrund der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Schon die Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten sei nicht ersichtlich. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn das Wissen der Beklagten dem der Klägerin überlegen wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden. Überdies sei nicht erkennbar, daß die Klägerin von ihrem Schuldbeitritt Abstand genommen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß ihre Mithaft wegen der unzureichenden Werthaltigkeit des zur Kreditsicherung herangezogenen Grundstücks des Ehemannes auch praktisch werden könnte. Der von der Klägerin erklärte Schuldbeitritt sei zunächst infolge des Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz nichtig gewesen. Doch diese Rechtsfolge sei nach § 6 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz geheilt worden. Überdies verstoße die streitbefangene notarielle Urkunde nicht gegen § 3 AGBGB.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt vertiefend aus, ihre Mitverpflichtung aus den beiden noch streitbefangenen Kreditverträgen sei kein Anspruch aus der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Damit dürfe die Beklagte wegen der Mitverpflichtung der Klägerin nicht aus der notariellen Urkunde vorgehen. Die gleichwohl angekündigte Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Darüberhinaus sei die von der Klägerin übernommene Mitverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Die Mithaftung naher Angehöriger sei nichtig, wenn sie zu ungewöhnlich hohen Belastungen führe und die Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sei. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Die Übernahme einer Haftung für 200.000 DM nebst Zinsen stelle eine ungewöhnlich hohe Belastung dar. Überdies sei auf die Entscheidungsfreiheit der Klägerin in unzulässiger Weise Einfluß genommen worden, wenn ein Mitarbeiter der Beklagten erklärte, die Übernahme der Mithaftung sei eine reine Formsache. Das tatsächliche Risiko des Kreditengagements der Klägerin sei verharmlost worden. Darin liege ein unzulässiges Einwirken auf die Entscheidungsfreiheit eines mithaftenden Angehörigen. Weiterhin sei der Schuldbeitritt der Klägerin infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam. Die Gefahr von Vermögensverschiebungen sei inzwischen ausgeschlossen. Bei der Mithaftung eines finanziell nicht leistungsfähigen Angehörigen gehe es dem Gläubiger in aller Regel darum, Vermögensverlagerungen zu verhindern. Allein unter diesem Aspekt habe die Verpflichtung einer einkommens- und vermögenslosen Ehefrau Bedeutung. Wenn diese Gefahr entfallen sei, führe dies zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese Situation bestehe im vorliegenden Fall. Vermögensverschiebungen seien nicht mehr möglich. Das gesamte Vermögen des Ehemannes der Klägerin, von dem diese seit 1.1.1993 getrennt lebe, werde von der Beklagten verwertet. Die Klägerin könne unabhängig von alledem wegen Verschuldens bei Vertragsschluß von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie die streitige Mithafterklärung nicht abgegeben. Die Beklagte habe gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, als sie das zur Besicherung des Investitionskredites herangezogene Grundstück fehlerhaft mit 420.000 DM bewertete. Das Grundstück sei im Grundbuch von K. als " Bauplatz " bezeichnet gewesen, und von einem anderen Kreditinstitut im Jahre 1989 mit 390.000 DM bewertet worden. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch eine Bebauung zulässig gewesen. Es entspreche banküblichen Gepflogenheiten, sich bei der Bewertung von Grundstücken nicht auf Grundbuchbezeichnungen zu verlassen, sondern weitergehende Erkundigungen einzuholen. Das habe die Beklagte hier sorgfaltswidrig unterlassen. Im Hinblick darauf, daß ihr die Bewertung mit 265,-- DM in Rechnung gestellt worden sei, könne die Klägerin
erwarten, daß die Beklagte die Bewertung mit banküblicher Sorgfalt vornahm.
Ein weiterer Unwirksamkeitsgrund sei der Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz. Dieses Gesetz finde Anwendung und führe zur Nichtigkeit des Schuldbeitritts der Klägerin. Diese Rechtsfolge sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht geheilt worden. Denn die Beklagte habe den Darlehensbetrag ausschließlich an den Ehemann der Klägerin und nicht an
die Klägerin selbst ausgezahlt. Letztendlich habe die Beklagte die vollstreckbare Notarurkunde zu einem Zeitpunkt erstellen lassen, als ihr positiv bekannt gewesen ist, daß die Klägerin Gefahr laufen muß, aus ihrer Mithaft wegen der fehlenden Werthaltigkeit der übrigen Sicherheiten in Anspruch genommen zu werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus
der Urkunde des Notars Dr. E. Et., K., UR-Nr.: E .... für 1993 vom 3.9.1993 - vollstreckbare Ausfertigung - für unzulässig zu erklären, soweit Ansprüche aus den Kreditverträgen Nr. 530086974 und 530076975 in Betracht kommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, bei zutreffender Auslegung der vorbezeichneten Urkunde sei klar, daß alle denkbaren Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin besichert werden sollten, soweit
sie aus der Geschäftstätigkeit der Beklagten gegen die Klägerin herrühren. Dazu gehöre zweifelsohne die Mitverpflichtung für das dem Ehemann gegebene Darlehen. Es gebe bei der weitgefaßten Urkunde keinen Grund, Ansprüche aus einer in der Vergangenheit liegenden geschäftlichen Verbindung von der Haftung auszunehmen. Die Mitverpflichtung der Klägerin sei nicht nach § 138 BGB unwirksam. Davon könne allenfalls dann gesprochen werden, wenn bei dem Mithaftenden geschäftliche Unerfahrenheit oder wirtschaftliche Interessenlosigkeit ausgenutzt worden sei. Nur in solchen Ausnahmefällen könne der Grundsatz der Vertragsfreiheit eingeschränkt sein.
In der Person der Klägerin lägen keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Sie sei neben ihrer Tätigkeit als Studentin im Gewerbebetrieb ihres Ehemannes umfassend tätig gewesen. Sie habe sich als kaufmännische und finanztechnische Führungskraft des Betriebes ausgegeben. Auch die Korrespondenz mache deutlich, daß die Klägerin an den Verhandlungen vor der Gewährung des Investitionskredites und der anschließenden Beleihung des Grundstücks Kapellenstraße maßgebend beteiligt gewesen sei. Die Klägerin sei in die Geschäftsleitung eingebunden gewesen. Es sei der Klägerin keinesfalls erklärt worden, daß ihre Mithaft eine reine Formsache beinhalte. Auch aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin folge, daß die Mitverpflichtung der Klägerin nicht als Formsache abgetan worden sein könne. Es sei verfehlt, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Mitverpflichtung der Klägerin mit der Überlegung der Klägerin anzunehmen, es könne nicht mehr zu Vermögensverschiebungen zwischen den getrenntlebenden Eheleuten kommen. Damit setze die Klägerin in unzulässiger Weise den Eintritt des Sicherungsfalles dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich. Geschäftsgrundlage der Mitverpflichtung sei nicht nur, Vermögensverschiebungen zu verhindern, sondern auch auf einen weiteren Haftenden zugreifen zu können, wenn dieser zwischenzeitlich Vermögen erwarb. Der Klägerin könne auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen. Die Beklagte habe keine Prüfungspflichten verletzt, wenn die Klägerin und ihr Ehemann selbst davon ausgingen, ein bebaubares Grundstück im Wert von 390.000 DM zu verpfänden. Auf diesen Wert sei die Immobilie überdies von einem anderen Kreditinstitut geschätzt worden. Angesichts der übereinstimmenden Angaben aller Parteien habe die Beklagte zu weitergehenden Prüfungen keine Veranlassung gehabt. Eine eventuelle Pflichtverletzung der Beklagten sei für eine Inanspruchnahme der Klägerin nicht ursächlich geworden. Abgesehen von alledem liege ein Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen, insbesondere auf die streitbefangene Notarurkunde vom 5.9.1993 ( Bl. 7 ff ), das Finanzierungsangebot der Beklagten vom 9.1.1992 ( Bl. 14 ff ), die Annahmeerklärung der Klägerin und
ihres Mannes ( Bl. 17 ), die Höchstbetragsbürgschaft der Beklagten ( Bl. 18 ), Unterlagen über die Tutorentätigkeit der Klägerin ( Bl. 31 ff ), die Steuerbescheide aus den Jahren 1991 und 1992 ( Bl. 32 ff ), das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 20.5.1994 ( Bl. 48 ), und auf die Vereinbarung über die Verwendung der Sicherheiten ( Bl. 71 ).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat Umstände dargetan, welche geeignet sein können, die Vollstreckbarkeit der streitbefangenen notariellen Urkunde zu beseitigen. Die Klägerin beruft sich darauf, daß ihr Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen des Ehemannes aus dessen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag und damit die rechtliche Grundlage für ihre jetzt drohende Inanspruchnahme unwirksam ist.
Sie kann mit diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren nach § 767 ZPO gehört werden, obwohl damit auf Umstände verwiesen wird, die schon im Zeitpunkt der Errichtung der Notarurkunde bestanden. Dies ist im Regelfall durch die Vorschrift des § 767 Ab. 2 ZPO ausgeschlossen. Doch bei vollstreckbaren Urkunden hindert § 797 Abs. 4 ZPO die Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO. Mit der Vollstreckungsabwehrklage darf deshalb der Einwand verfolgt werden, der zur Vollstreckung gestellte Anspruch der Beklagten habe schon bei Errichtung der notariellen Urkunde nicht bestanden. Sofern die Klägerin mit ihrer Vollstreckungsgegenklage auch eine rechtskraftffähige Entscheidung darüber erstreben sollte, wie der Begriff der Geschäftsverbindung in der Notarurkunde zu verstehen ist, kann sie dies im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht. Auslegungsdivergenzen gehören nicht zu den von § 767 ZPO erfaßten Einwendungen. Auslegungsprobleme sind keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift. Unbeschadet dessen geht der Senat davon aus, daß die Notarurkunde vom 3.9.1993 der Beklagten die Möglichkeit gibt, gegen die Klägerin auch aus der hier relevanten Forderung nach einem von der Klägerin erklärten Schuldbeitritt für eine Darlehensverbindlichkeit des Ehemanns der Klägerin zu vollstrecken. Die Notarurkunde bezieht sich auf alle Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin aus Geschäftsverbindung. Damit ist gesagt, daß alle denkbaren Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus Vergangenheit und Zukunft mit der Notarurkunde vom 3.9.1993 besichert werden sollten, also auch die Forderung der Beklagten aus dem vorbezeichneten Schuldbeitritt der Klägerin. Es mag sein, daß die Klägerin die Vorstellung hatte, daß die Notarurkunde nur zur Absicherung ihrer eigenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten dienen sollte. Doch diese innere Vorstellung ist bei dem dargestellten eindeutigen objektiven Erklärungsinhalt der Urkunde in dieser nicht zum Ausdruck gekommen. Soweit die Klägerin gegenüber der Notarurkunde im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, daß diese einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalte, braucht dies im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt zu
werden. Diese Einwendungen wurden nicht weitergeführt. Überdies sind sie durch das angefochtene Urteil zutreffend entschieden worden. In der Sache selbst muß die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin erfolglos bleiben. Es gibt keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, welche die Vollstreckbarkeit des streitbefangenen Titels im beantragten Umfang ausschließen. Die Klägerin hat dies mit keinem der von ihr vorgetragenen Umstände belegen können.