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Oberlandesgericht Köln·16 U 129/94·11.06.1995

Bank haftet nur für verbliebenen Scheckbetrag bei gestohlenem Inhaberverrechnungsscheck

ZivilrechtSchuldrechtScheckrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz, nachdem die Beklagte einen gestohlenen und manipulierten Inhaberverrechnungsscheck eingezogen und gutgeschrieben hatte. Entscheidend war, ob die Bank grob fahrlässig gehandelt und schadensersatzpflichtig ist oder nur zur Herausgabe ungerechtfertigt erlangten Betrags verpflichtet ist. Das OLG verneint grobe Fahrlässigkeit, erkennt jedoch einen Bereicherungsanspruch über den noch verfügbaren Restbetrag (12.102,60 DM).

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 12.102,60 DM nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Inkasso eines Inhaberverrechnungsschecks besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Bank, die materielle Berechtigung des Einreichers zu prüfen; bloßer Besitz begründet eine widerlegbare Vermutung der Berechtigung.

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Eine Prüfungspflicht und damit mögliche Haftung wegen grober Fahrlässigkeit entsteht nur ausnahmsweise, wenn besondere, im Massengeschäft auffällige Umstände den Verdacht nahelegen, der Scheck sei abhandengekommen oder unredlich erlangt.

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Die Unterlassung einer sehr subtilen taktilen Kontrolle auf perfekte Manipulationen stellt im Scheckmassengeschäft in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit dar.

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Ein Inkassoauftrag, der auf die Einziehung eines gestohlenen und gefälschten Schecks gerichtet ist, ist sittenwidrig und nichtig gegenüber dem Kontoinhaber.

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Hat die Bank den Scheckbetrag gutgeschrieben und diesen noch nicht vollständig ausgezahlt, ist sie aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zur Rückgabe des noch verfügbaren Betrags verpflichtet.

Relevante Normen
§ BGB §§ 675, 812§ 990, 989 BGB i.V.m. Art. 21 ScheckG§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB§ Art. 17 ScheckG§ 138 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 0 273/94

Leitsatz

1) Im Rahmen eines Auftrages zum Inkasso eines Inhaberverrechnungsschecks ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers zu überprüfen. Eine solche Überprüfungspflicht ergibt sich vielmehr nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände, die auch im Massengeschäft des Scheckverkehrs ohne weiteres auffallen müssen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß nahelegen, der Scheck könne seinem Eigentümer abhandengekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein. 2) Hat der Einreicher eines gefälschten oder gestohlenen Inhaberverrechnungsschecks noch nicht den gesamten eingezogenen Betrag von seinem Konto abgehoben, wenn die Straftat auffällt, kann der Eigentümer des Schecks von der Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Auszahlung des verbliebenen Restbetrages an sich verlangen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.11.1994 - 3 0 273/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 12.102,60 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 29.11.1993 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teil-weise Erfolg. Ihr steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Allerdings kann sie von ihr nach Bereicherungsgrundsätzen Wertersatz für den noch vorhandenen Scheckbetrag in Höhe von 12.102,60 DM verlangen.

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Als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin gegen die Beklagte kommen nur §§ 990, 989 BGB i.V.m. Art. 21 ScheckG in Betracht. Nach diesen Vorschriften haftet eine Sparkasse dem Eigentümer eines Inhaberverrechnungsschecks auf Schadensersatz, wenn ihr bei dem Erwerb des Schecks infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, daß sie zum Besitz des Schecks nicht berech-tigt war und wenn sie ihn nicht mehr herausgeben kann. Ein grob fahrlässiges Verhalten läßt sich auf seiten der Beklagten indes nicht feststellen.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Im Rahmen eines Auftrags zum Inkasso eines Inhaberverrechnungs-schecks begründet der bloße Besitz an dem Scheck eine widerlegbare Vermutung dafür, daß der Scheck-einreicher auch materiell berechtigt ist. Die Sparkasse trifft daher grundsätzlich keine Verpflichtung, die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers zu überprüfen. Eine solche Über-prüfungspflicht ergibt sich nur dann, wenn beson-dere Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könne seinem Eigentümer abhanden gekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein (vgl. BGH NJW 1988, 911 f.). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine derartigen besonderen Verdachtsgründe, die eine nähere Überprüfung notwendig gemacht hätten.

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Die Scheckurkunde selbst war nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in jeder Hinsicht unverfänglich, sie erweckte den Eindruck der Echtheit. Zwar waren umfangreiche Manipulationen vorgenommen worden, insbesondere Veränderungen der Schecksumme und des Zahlungsempfängers. Diese waren aber so perfekt ausgeführt, daß sich selbst bei kritischer Betrachtung keine ins Auge springenden Auffällig-keiten in der Oberflächenbeschaffenheit und im Schriftbild des Schecks zeigten. Erst bei einer sehr subtilen Überprüfung des Schecks und insbeson-dere beim genauen Vergleich der gefälschten Urkunde mit einer Fotokopie des Originals ließen sich die Abweichungen im einzelnen erkennen. Im übrigen waren die manipulierten Stellen der Scheckurkunde beim Befühlen des Papiers zwischen den Fingern deutlich zu ertasten. Die Mitarbeiter der Beklagten handelten aber nicht grob fahrlässig, wenn sie ohne jeden Anhalt für eine Fälschung auf eine derartige Tastkontrolle verzichteten. Es ginge zu weit, wollte man von einer Sparkasse bei dem Massen-geschäft, das der Scheckverkehr darstellt, ver-langen, daß sie vorsichtshalber jeden Scheck, der bei ihr eingereicht wird, mit der Hand auf etwaige unsichtbare Unebenheiten untersucht. Zu-mindest stellt eine diesbezügliche Unterlassung keine schwerwiegende Verletzung der Sorgfalts-pflicht dar.

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Auch die Person des Scheckeinreichers und die näheren Umstände des mit ihm vereinbarten Geschäfts mußten bei der Beklagten nicht den Verdacht der Unredlichkeit erregen. In dem eingereichten Scheck war als Empfänger die ausgewiesen. Auch wenn dies nach deutschem Recht keine zulässige Firmenbezeich-nung darstellt, war dies unverdächtig, weil es häufiger vorkommt, daß Einzelpersonen im Geschäfts-leben unter einer nicht korrekten Firma auftreten oder daß Gesellschaften mit einem unvollständigen Firmennamen - z. B. ohne den Zusatz GmbH - bezeich-net werden; jedenfalls deutete die Bezeichnung des Empfängers stark darauf hin, daß es sich um ein Unternehmen handelte, dessen Inhaber oder Mitinha-ber Herr war, dessen Namensinitialen noch einmal angefügt waren. Dieser wiederum schien auch das bei der Beklagten seit dem 14.01.1993 bestehende Sparkonto zu unterhalten, denn die Beklagte konnte davon ausgehen, daß der Kontoinhaber sich durch die vorgelegte franzö- sische Identitätskarte ord-nungsgemäß ausgewiesen hatte, da sie für deren Fäl-schung keinerlei Anhaltspunkte hatte. Sie lautete auf den Namen . Es ist nicht derart ungewöhnlich, daß ein Geschäftsmann einen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs empfangenen Scheck auf seinem privaten Sparkonto gutschreiben läßt, daß sich der Beklagten der Verdacht aufdrängen mußte, dies gehe nicht mit rechten Dingen zu. Der Fall unterscheidet sich insofern deutlich von anderen in der Recht-sprechung entschiedenen Fällen (z.B. BGH WM 1987, 337 und NJW 1993, 1066), in denen der im Scheck ausgewiesene Zahlungsempfänger und der Scheckein-reicher nicht identisch waren. Im vorliegenden Fall schien hingegen eine zumindest wirtschaftliche Identität zwischen beiden Personen zu bestehen. Bei einem Geschäftsmann sind aber Vermögensverschiebun-gen zwischen dem geschäftlichen und dem privaten Bereich keine Auffälligkeit, die zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen. Auch der Umstand, daß das Sparkonto erst wenige Wochen bestand und dort bisher nur kleinere Ein- und Auszahlungen vorgenom-men worden waren, war kein Warnsignal, als dort nunmehr ein Scheck in einer Größenordnung von etwas über 50.000,00 DM gutgeschrieben werden sollte. Bei einem Geschäftsmann sind solche Summen nicht unge-wöhnlich, auch die Zuweisung auf ein Privatkonto neueren Datums mit bisher geringen Kontobewegungen ist nicht verdächtig. Sonstige Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Scheckeinreichers hatte die Beklagte nicht. Hiernach scheidet eine Schadenser-satzpflicht aus.

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Die Beklagte ist allerdings nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin für den erlangten Scheckbetrag Wertersatz zu lei-sten, soweit sie noch darüber verfügen kann, also in Höhe der verbliebenen 12.102,60 DM. Die Beklag-te hat den vollen Scheckbetrag von 51.701,60 DM erlangt, den sie auf dem Sparkonto gutgeschrieben hat. Es ist von dem Regelfall auszugehen, daß die Beklagte den Scheck im eigenen Namen eingezogen hat, nachdem ihr dieser treuhänderisch zum Inkasso übertragen worden war (vgl. BGH NJW 1977, 1880). Der Scheckeinreicher hatte den Scheck auf der Rück-seite unterzeichnet; damit war nach Art. 17 ScheckG eine Zession und nicht nur eine Einziehungsermäch-tigung verbunden. Die Beklagte hat den Scheckbetrag auch auf Kosten der Klägerin erlangt, da die bezo-gene Sparkasse deren Konto entsprechend belastet hat, was der Risikoverteilung in Ziffer 11 der Scheckbedingungen der Banken entspricht.

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Die Bereicherung der Beklagten ist durch die Gut-schrift des Scheckbetrages auf dem Sparkonto noch nicht entfallen, sondern erst mit der Auszahlung der Geldbeträge an den Kontoinhaber, so daß eine Bereicherung in Höhe von 12.102,60 DM verblieben ist. Über diesen Betrag kann die Beklagte nach wie vor frei verfügen, denn sie kann die Gutschrift auf dem Sparkonto insoweit jederzeit stornieren. Zwar bestehen gegen die Wirksamkeit der Einrichtung des Sparkontos keine Bedenken. Dieser Vertrag war nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, obwohl das Sparkonto ausschließlich dazu dienen sollte, einem Straftäter die Abhebung eines Geldbetrages zu ermöglichen, der mittels eines entwendeten und gefälschten Schecks erlangt werden sollte. Richtet sich der Sittenverstoß bei einem an sich wertneu-tralen Geschäft wie hier gegen einen nicht am Ver-trage beteiligten Dritten, so liegt Sittenwidrig-keit nur vor, wenn beide Vertragsteile die verwerf-lichen Umstände kennen und billigen oder sich der Kenntnis leichtfertig verschließen. Hieran fehlt es angesichts der Gutgläubigkeit der Klägerin. Demge-genüber ist der Inkassoauftrag, den der Straftäter der Beklagten erteilt hat, wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil sich hier das sittlich Anstößige schon aus dem Vertragsinhalt selbst ergibt, der auf die Einziehung eines gestohlenen und gefälschten Schecks gerichtet war. Wegen der Nichtigkeit dieses Auftrags hatte der Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift über den Scheckbetrag, er muß den ohne Rechtsgrund erlangten Betrag an die Beklagte zurückerstatten. Würde die Beklagte auf Auszahlung der Sparforderung in Anspruch ge-nommen, könnte sie diesem Verlangen die Bereiche-rungseinrede entgegensetzen. Ebenso könnte sie die Sparforderung durch Aufrechnung mit ihrem gleich hohen Bereicherungsanspruch zum Erlöschen bringen. Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutet dies, daß ihr der Scheckbetrag, soweit sie ihn nicht an den Kon-toinhaber ausgezahlt hat, weiterhin zur Verfügung steht. Sie ist der Klägerin daher in diesem Umfang zum Ersatz verpflichtet.

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Der Anspruch auf die Verzugszinsen ist unstreitig und folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer für die Klägerin: 39.599,00 DM, für die Beklagte: 12.102,60 DM.