Vaterschaftsanfechtung: Kein DNA-/Blutgutachten ohne konkrete Anhaltspunkte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die eheliche Abstammung der während der Ehe geborenen Beklagten an und verlangte u.a. ein serologisches Gutachten. Das OLG wies die Berufung zurück, weil keinerlei konkrete Umstände für eine anderweitige Abstammung vorlagen und die Beweisaufnahme (u.a. Kindesmutter, früherer Freund) solche Anhaltspunkte nicht ergab. Ein Gutachten „ins Blaue hinein“ sei trotz Amtsermittlung in Kindschaftssachen verfahrensrechtlich nicht geboten und könne wegen körperlicher Eingriffe sowie erheblicher psychischer Belastungen unzumutbar sein. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; eine Verfristung der Anfechtung verneinte das Gericht mangels Kenntnis konkreter Anhaltspunkte.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zur Vaterschaftsanfechtung zurückgewiesen; Gutachten mangels konkreter Anhaltspunkte nicht eingeholt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung der ehelichen Abstammung setzt ein substantiiertes Vorbringen voraus, das konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Abstammung erkennen lässt.
Ein Beweisantritt auf Einholung eines serologischen oder genetischen Gutachtens ist unzulässig bzw. nicht nachzugehen, wenn er auf eine lediglich „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung ohne greifbare Tatsachengrundlage gestützt wird.
Auch in Kindschaftssachen verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz das Gericht nicht, sämtliche denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen; Ermittlungen sind nur bis zur Erlangung voller Überzeugung von den Abstammungsverhältnissen fortzusetzen.
Die Anordnung von Abstammungsgutachten kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig sein, wenn ohne tatsächliche Anhaltspunkte in die körperliche Integrität und in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen und erhebliche psychische Belastungen ausgelöst würden.
Die Anfechtungsfrist beginnt nicht allein mit vagen Zweifeln, sondern erfordert die Kenntnis konkreter Anhaltspunkte, die eine Nichtvaterschaft als möglich erscheinen lassen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, Zw 2 C 115/91
Leitsatz
Der Vater, der die eheliche Abstammung seines Kindes anficht, muß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. Er kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (a.A. BGH NJW 1991, 2261). Einem dahingehenden Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn die Vernehmung von Zeugen auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Kindes ergeben hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juni 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl - Zweigstelle Erftstadt - Zw 2 C 115/91 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gegen diees Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt die Anfechtung der ehelichen Abstammung der Beklagten, die während seiner am 30. Juli 1987 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit dessen Mutter geboren worden sind.
Zur Begründung seiner Anfechtung hat der Kläger sich in der Klageschrift auf die Behauptung beschränkt, er sei nicht der Vater der Beklagten.
Im Verlaufe des Verfahrens, insbesondere aus Anlaß seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat er hierzu weiter vorgetragen, zur Jahreswende 1990/1991 auf den Gedanken gekommen zu sein, er sei möglicherweise nicht der Vater der beiden Kinder. Er habe in dieser Zeit geschäftlich weniger zu tun gehabt und habe sich deshalb mehr Gedanken gemacht. Anlaß hierfür sei gewesen, daß die Kinder ihn seit etwa Herbst 1990 nicht mehr hätten Vater nennen dürfen, sondern ihn beim Vornamen hätten nennen sollen. Er habe angenommen, daß beide Kinder zu dem jetzigen Ehemann der Kindesmutter stattdessen Vater sagen sollten. Er habe sich dann so gedacht, daß die beiden Kinder möglicherweise nicht von ihm sei-en. Anläßlich der zur Scheidung führenden ehelichen Auseinandersetzung habe die Kindesmutter ihm zudem einmal gesagt, "woher er wisse, von wem die beiden Kinder stammten". Dies habe er damals aber nicht ernst genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß er nicht der Vater der Beklagten ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, vom Kläger abzustammen. Ihre Mutter habe während der gesetzlichen Empfängniszeit vom 30. Juli bis 28. November 1982 ausschließlich mit dem Kläger Verkehr gehabt.
Sie meinen, die Anfechtungsklage sei nicht inner-halb der zwei Jahre währenden Anfechtungsfrist er-hoben worden. Im übrigen habe der Kläger auch kei-nerlei greifbare Tatsachen vorgetragen, die für ih-re nichteheliche Abstammung sprechen könnten.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Klägers und der Kindesmutter die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe keine auch nur vagen Umstände vorgetra-gen, die Anhaltspunkte dafür bieten könnten, daß er entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht der leib-liche Vater der Beklagten sei.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er unter anderem ausführt,
zu Unrecht habe das Amtsgericht von der Einholung eines vom ihm zum Beweis der Richtigkeit seiner Be-hauptung beantragten serologischen Gutachtens abge-sehen.
Er behauptet, sich jetzt daran erinnern zu können, daß die Kindesmutter am 20. Februar 1982 ihren frü-heren Freund, den Zeugen H. getroffen habe und danach abends völlig niedergeschlagen und zerstreut zu ihm zurückgekommen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihre Auffassung, daß der Kläger die Anfechtungsfrist nicht gewahrt habe.
Im übrigen fechte der Kläger ihre Ehelichkeit offensichtlich ins Blaue hinein an.
Das Berufungsgericht hat gemäß Beschluß vom 19. Februar 1992 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. April 1992 Bezug genommen.
Zum weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Es sind keinerlei substanzielle Anhaltspunkte für die Annahme feststellbar, die Beklagten stammten nicht vom Kläger ab (§ 1591 Abs. 1 BGB). Vielmehr steht fest, daß der Kläger während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Verkehr hatte und die Kinder während der Ehe des Klägers mit der Kindesmutter geboren worden sind.
Konkrete Umstände wonach, wenn auch nur ansatzwei-se, zu erwägen wären, daß der Kläger die Beklagten nicht gezeugt hat, hat dieser selbst nicht vorge-tragen. Dahingehende Feststellungen konnten auch ihm Rahmen der in Kindschaftssachen gebotenen Amt-sermittlung (§ 640, 616 Abs. 1 ZPO) nicht festge-stellt werden.
Die Kindesmutter hat in freimütiger und anschau-licher Weise geschildert, daß ihre frühere intime Beziehung zu dem Zeugen H., die von ihr als "Jugendliebe" empfunden wurde, im Jahre 1979 endgültig abgebrochen worden ist und seither auch nicht wieder aufgenommen wurde. Im weiteren Verlau-fe sei man sich nur noch zufällig begegnet, wenn man davon absehe, daß der Zeuge sie aus Anlaß der Geburt ihres ersten Kindes einmal im Krankenhaus besucht habe. Gegen den Beweiswert dieser Aussage spricht nicht der Umstand, daß die Zeugin sich auf-grund der Eintragungen in ihren Mutterpaß glaubte erinnern zu können, am 20. September 1982 bereits schwanger gewesen zu sein. Zwar läßt sich der von ihr hierzu vorgelegten Ablichtung des Mutterpasses, deren Übereinstimmung mit der Urschrift der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, entnehmen, daß die Zeugin Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erst am 18. Oktober 1982 erlangt hat. Die Zeugin selbst hat nämlich, ersichtlich nur eine umfassende und wahr-heitsgemäße Aufklärung bemüht, ohne vorangehende Anregung des Gerichts von sich aus im Rahmen ihrer Aussage vorgeschlagen, ihren Mutterpaß zu den Akten zu reichen. Schon während ihrer Aussage erklärte sie aus eigenem Antrieb, daß sie hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der ersten ärztlichen Unter-suchung nach nochmaligem Nachdenken Zweifel habe. Diese könne möglicherweise auch erst im Oktober er-folgt sein. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin, wie dem Vermerk des Vorsitzenden vom glei-chen Tage zu entnehmen ist, den zeitlichen Zusam-menhang richtig gestellt (Bl. 81 GA).
Für die Zeugin spricht auch, daß sie ein Zusammen-treffen mit dem Zeugen H. am 20. September 1982 nicht schlechthin geleugnet hat, sondern dies aus nachvollziehbaren Gründen als unwahrscheinlich be-zeichnet hat.
Auch der Zeuge H. hat in offener und anschau-licher Weise von seiner früheren Beziehung zu der Kindesmutter berichtet und im weiteren plausibel dargelegt, seit dem Abbruch dieser Beziehung nur noch gelegentliche zufällige Kontakte mit dieser gehabt zu haben. Die Richtigkeit dieser Aussagen wird nicht nur durch den Umstand bestätigt, daß die Kindesmutter jetzt schon seit längerer Zeit wieder anderweitig verheiratet ist. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger selbst offenbar keine konkreten Anhaltspunkte für die Wiederaufnahme der früheren Beziehung der Kindes-mutter zu dem Zeugen H. hat. Nur zögerlich und im Interesse der Durchführung einer Beweisaufnahme hat er, wie seinem schriftlichen Vorbringen zu ent-nehmen ist, vorgetragen, das Verhalten der Kindes-mutter am 20. September 1982 habe ihm greifbare An-haltspunkte für die Vermutung gegeben, die Kindes-mutter habe sich mit dem Zeugen geschlechtlich ein-gelassen. Der vom Kläger als weiteres Indiz ange-führte Wechsel der Bezeichnung seiner Person durch die Kinder, der durch die Kindesmutter bestätigt wurde, betrifft schon nach der eigenen Behauptung des Klägers den jetzigen Ehemann der Kindesmutter. Für dessen Vaterschaft hat der Kläger aber offen-sichtlich keinerlei Anhaltspunkte.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Berufungsgericht von der Richtigkeit der Aussage der Kindesmutter und des Zeugen H. uneingeschränkt überzeugt.
Angesichts dieses Beweisergebnisses besteht auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Amtsermitt-lung kein Anlaß zu weitergehenden Ermittlung.
Das Gericht ist zwar verpflichtet, alle Beweise zu erheben, die zur möglichen sicheren Klärung der Va-terschaft führen. Dabei ist es allerdings nicht ge-halten, alle nur irgendwie denkbaren Beweismöglich-keiten auszuschöpfen. Vielmehr müssen die Ermitt-lungen nur so lange fortgesetzt werden, bis das Ge-richt die volle Überzeugung von den wahren Abstam-mungsverhältnissen erlangt hat (z. B. BGH NJW 1990, 2312 zur Vaterschaftsfeststellung). Dies ist der Fall. Mit dem Amtsgericht ist auch das Berufungsge-richt davon überzeugt, daß die Beklagten vom Kläger abstammen.
Angesichts der nach den getroffenen Feststellungen völlig substanzlosen Behauptung des Klägers, nicht der Vater der Beklagten zu sein, besteht auch aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Gründen kein Anlaß, dem Beweisantritt des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen.
Allerdings ist bei der Ablehnung eines Beweisan-trages mit der Begründung, ihm liege eine aus der Luft gegriffene, jeder tatsächlichen Grundlage ent-behrende Prozeßbehauptung zu Grunde, namentlich in Kindschaftssachen größte Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1964, 1179; OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 1239).
Gleichwohl bedarf es aber auch insoweit der Grenz-ziehung.
Für die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Blutgruppen- oder Erbgutachtens gelten keine anderen Voraussetzungen als für die Ablehnung von Beweisanträgen überhaupt (Teplitzky, NJW 1965, 334 ff.; BGH NJW-RR 1989, 707 m.w.N.). Danach kann in entsprechender Anwendung von § 244 StPO der Beweis-antrag auf Einholung eines Gutachtens grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt oder wenn das angebotene Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen (BGH NJW 1991, 2961 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Allerdings hat bereits das OLG Celle (NJW 1978, 1086 ff.) darauf hingewiesen, daß eine Beweisanord-nung in Ermangelung jeglicher greifbarer Anhalts-punkte für den möglichen Wahrheitsgehalt der Tat-sachenbehauptung gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar-stellen kann. Immerhin führte nämlich die Einholung serologischer Gutachten auf eine bloße substanzlose Behauptung des Ehemannes hin zu einer unangemesse-nen Verletzung der körperlichen Integrität der Kin-desmutter und der Kinder. Hinzu kommt der Umstand, daß der mit der Behautung, nicht der Erzeuger der Kinder zu sein, verbundene Vorwurf der ehelichen Untreue gegenüber der Kindesmutter und das Leugnen der Vaterschaft gegenüber den Kindern verstärkt durch die gerichtlich unterstützte Befolgungs-pflicht, die bis zur Erzwingbarkeit der Mitwirkung bei medizinischen Eingriffen gehen kann (§ 372 a ZPO), eine erhebliche psychische Belastung für die Betroffenen, die sich über viele Monate (- etwa durch mehrere hintereinander gestaffelte Gutach-ten -) erstrecken kann, darstellen.
Es erscheint unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht hinnehmbar, daß der Mann in jedem Falle die Ehescheidung oder auch nur eine Ehekrise zum Anlaß nehmen kann, die eheliche Ab-stammung seiner Kinder mittels gerichtlicher Hilfe überprüfen zu lassen, allein gestützt auf die unsubstantiierte Behauptung: "nicht der Vater der Kinder zu sein", und daß dann seinem Beweisangebot für die Richtigkeit dieser Behauptung, nämlich Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen Ausdehnung bei entsprechenden weitergehenden Be-weisantritten bis zum DNA-Gutachten hin nicht zu verwehren wäre, immer entsprochen werden müßte.
Mit der alten Spruchweisheit "pater semper incertus est" müßte kein Ehemann mehr leben, wenn er sich dazu entschließt, sich - unter Außerachtlassung der Belange seiner Familie - Sicherheit zu verschaffen, weil zur Ingangsetzung und Durchführung des Anfech-tungsverfahrens die in die Behauptung gekleidete Neugierde des Mannes genügte, nicht der Vater der Kinder zu sein.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens verfahrensrechtlich hier nicht geboten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten von einem anderen Manne als dem Kläger abstammen könnten. Auch der Kläger selbst hat dies über viele Jahre nicht in Zweifel gezogen, und zwar auch dann nicht - folgte man seiner Behauptung - als die Kin-desmutter im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen die eheliche Abstammung der Kinder mit der zitier-ten Bemerkung in Zweifel gezogen haben soll.
Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten andererseits aber auch, daß die Anfechtungsbefugnis des Klägers nicht verfristet ist, weil er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme erhalten hat, nicht der Vater der Beklagten zu sein (§ 1594 Abs. 2 BGB).
Das Berufungsgericht läßt die Revision gegen dieses Urteil zu, weil die Frage, ob die Beweisanträge des die Ehelichkeit seiner Kinder anfechtenden Mannes auch dann im vollem Umfang auszuschöpfen sind, wenn er keinerlei substantielle Anhaltspunkte für die anderweitige Abstammung der Kinder vorträgt oder sich die Substanzlosigkeit seines Vorbringens im Verlaufe der Beweisaufnahme ergibt, von grundsätz-licher Bedeutung ist (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), auch wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten-folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbar-keit war gemäß § 704 Abs. 2 ZPO abzusehen. Wegen des Berufungsstreitwerts verbleibt es bei dem Beschluß vom 29. Januar 1992, indem der Streitwert auf 6.000,-- DM festgesetzt worden ist.