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Oberlandesgericht Köln·16 U 117/94·23.04.1995

Anrechnung und Ausschluss doppelter Anwaltsgebühren bei einheitlichem Mandat (BRAGO §13)

ZivilrechtSchuldrechtKostenrecht (Anwaltsgebühren)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte zusätzlich zu bereits rechtskräftig zugesprochenen Anwaltshonoraren weitere Erstattung wegen eines gescheiterten Grundstückskaufvertrags. Das OLG Köln verneint einen zusätzlichen Erstattungsanspruch und beruft sich auf §13 BRAGO: die ursprünglich abgerechneten Gebühren erfassten den Gesamtkomplex. Eine Ersatzpflicht aus §286 BGB wird verneint, da zum Zeitpunkt des Vorprozesses kein Erfüllungsanspruch mehr bestand.

Ausgang: Klage größtenteils abgewiesen; Forderung der Klägerin auf weitere Anwaltskosten wegen Anrechnung/§13 BRAGO zurückgewiesen, Zinserstattung teilweise stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Anwaltsgebühren sind nach §13 BRAGO für dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit nur einmal geltend zu machen; ein späterer Anspruch für denselben Komplex ist ausgeschlossen.

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Ob eine gleiche gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt, ist einzelfallabhängig; sie besteht, wenn ein einheitlicher, innerlich zusammenhängender Lebensvorgang von einem einheitlichen Auftrag getragen wird.

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Die Abrechnung nach vollem Streitwert für einen Gesamtkomplex indiziert, dass damit auch mögliche Teilansprüche (z. B. Vertragsstrafe) gebührenrechtlich erfasst und abgegolten sind.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen oder Ersatz des Verzögerungsschadens nach §286 BGB setzt eine zum Zeitpunkt des Verzugs bestehende Erfüllungspflicht des Schuldners voraus; nach wirksamem Rücktritt besteht diese Pflicht nicht mehr.

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Bereits zuerkannte Kosten sind im Rahmen der Ersatzpflicht zu berücksichtigen; eine weitergehende Erstattung kann an die Schadensminderungspflicht des Anspruchsstellers und an die Überschreitung des ursprünglich abgerechneten Gesamtbetrags scheitern.

Relevante Normen
§ BRAGO, § 13§ 13 BRAGO§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 92 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO

Rubrum

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Begriff der ,gleichen gebührenrechtlichen Angelegenheit" RA-Gebühren, gleiche gebührenrechtliche Angelegenheit

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BRAGO § 13 Es ist mit § 13 BRAGO, wonach Anwaltsgebühren in der gleichen gebührenrechtlichen Angelegenheit nur einmal verlangt werden können, nicht vereinbar, wenn der Rechtsanwalt, der mit der Abwehr eines Bündels von Ansprüchen der Gegenseite beauftragt war und der seine Schriftsätze insoweit auch mit einem entsprechend hohen Streitwert abgerechnet hatte, später, wenn der Gegner noch einmal auf einen dieser Ansprüche zurückkommt, für die weitere Tätigkeit erneut Gebühren beansprucht, so als handele es sich um eine neue Sache.

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16 U 117/94 Anlage zum Protokoll

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3 O 161/94 vom 24.04.1995

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LG Köln Verkündet am 24.04.1995

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Zimmermann, JHS

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als Urkundsbeamter

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der Geschäftsstelle

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Oberlandesgericht Köln

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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.3.1995 durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Schneider und Merzbach

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für Recht erkannt :

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Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 161/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt :

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.220,80 DM nebst 7,5 % Zinsen ab dem 29.1.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits tragen in beiden Instanzen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem jetzt noch zur Entscheidung gestellten Umfang Erfolg. Die Klägerin kann über den ihr nach Berufungsrücknahme rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 10.822,80 DM hinaus von den Beklagten aus dem fehlgeschlagenen Grundstückskaufvertrag der Parteien keinen weiteren Schadensersatz verlangen. Es gibt insbesondere keine rechtliche Grundlage dafür, daß die Beklagten der Klägerin auch Anwaltskosten von 3.199,30 DM ersetzen müssen.

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Die der Klägerin durch den Vertragsverstoß der Beklagten entstandenen Anwaltskosten sind ihr schon rechtskräftig zugesprochen worden. In einem durch Urteil des erkennenden Senates vom 19.9.1994 abgeschlossenen Vorprozeß der Parteien - 16 U 10/94 - wurde entschieden, welche Schadensersatzforderungen die Klägerin gegen die Beklagte geltend machen kann. Dabei sind die der Klägerin angefallenen Anwaltskosten beachtet. Der Begründung des vorbezeichneten Urteils ist zu entnehmen, daß die Beklagten der Klägerin für deren außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Grundstücksverkäuferin Sch. 4.558,40 DM und deren außergerichtliche Vertretung gegenüber den Beklagten 1.979,30 DM erstatten müssen. Mit der vorgenannten Summe von 4.558,40 DM ist die Tätigkeit des erstinstanzlichen Anwaltes der Klägerin aus der rechtlichen Beziehung der Klägerin zur Grundstücksverkäuferin Sch. vollständig ausgeglichen. Ausweislich der beigezogenen Akten des Vorprozesses - 16 U 10/94 - hat Rechtsanwalt P. V seiner Abrechnung des Komplexes D./Sch. einen

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Gebührenstreitwert von 250.000 DM und damit den Wert der gesamten Auseinandersetzung zugrundegelegt. Schon dies führt zu der naheliegenden Schlußfolgerung, daß mit der Abrechnung auch der Gesamtkomplex vergütet und keineswegs Teile daraus, wie etwa die Frage der Vertragsstrafe, ausgespart werden sollten. Eine solche Absicht ist überdies weder konkret vorgetragen noch aus den Umständen im übrigen zu entnehmen. Vielmehr wird die vorgenannte Einschätzung, daß Rechtsanwalt P. V das gesamte Verfahren D./Sch. abgerechnet und in den angesprochenen ersten Schadensersatzprozeß gegen die Beklagten eingestellt hat, bestätigt und untermauert. Wenn Rechtsanwalt P. V in der Klageschrift des Vorprozesses ausführt, die Klägerin sehe sich heftigen Angriffen der Verkäuferin Sch. ausgesetzt, die den Restkaufpreis nebst Zinsen und eine Vertragstrafe von 25.000 DM fordere, sagt er damit selbst, daß sich alle seine entsprechenden Bemühungen für die Klägerin gebührenrechtlich auf diesen Gesamtkomplex beziehen. An dieser Sichtweise ändert auch der in der Klageschrift des Vorprozesses enthaltene Vorbehalt nichts, Ansprüche aus einer möglichen Zahlung der Vertragsstrafe blieben vorbehalten, wenn Rechtsanwalt P. V diesen Vorbehalt nicht durch eine entsprechende Reduzierung des Streitwertes in seine Abrechnung übernahm, sondern nach dem vollen Wert abrechnete.

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Bei dem dargestellten Ausgangspunkt ist die jetzt nachgeforderte Vergütung von 3.199,30 DM mit § 13 BRAGO nicht zu vereinbaren, wonach Anwaltsgebühren in der gleichen

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gebührenrechtlichen Angelegenheit, nur einmal verlangt werden dürfen. Die im gegenständlichen Verfahren beanspruchten Gebühren beziehen sich auf dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, wie die Gebühren, die von Rechtsanwalt P. V bereits abgerechnet und in den Vorprozeß eingestellt worden waren. Dafür, wann dieselben und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, existiert keine allgemeingültige Richtlinie. Die notwendige Abgrenzung muß in jedem Einzelfall erfolgen. Dabei dürfte dann von derselben Angelegenheit gesprochen werden können, wenn sie einheitliche innerlich zusammenhängende Lebensvorgänge erfasst und von einem einheitlichen Auftrag getragen wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Alle Umstände sprechen dafür, daß die Klägerin Rechtsanwalt P. V ohne Einschränkung damit beauftragt hat, für sie sämtliche Probleme aus dem Vertragsverstoß der Beklagten zu bewältigen und abzuwickeln. Rechtsanwalt P. V ist in diesem Umfang augenscheinlich auch tätig geworden und hat, wie ausgeführt, in dieser Größenordnung uneingeschränkt abgerechnet. Weder in seinem Vorgehen gegenüber den Beklagten noch in seinen Interventionen gegenüber der Grundstücksverkäuferin Sch. zeigen sich Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt P. V nur eingeschränkte Befugnisse besessen hätte. Die vorliegende außergerichtliche Korrespondenz belegt stattdessen das Gegenteil. Bezüglich der Grundstücksverkäuferin Sch. wird insbesondere die hier maßgebende Problematik der Vertragsstrafe deutlich angesprochen. Die Anwälte von Frau Sch. haben den Betrag von 25.000 DM verlangt. Rechtsanwalt P. V hat dieses Ansinnen zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, daß die Problematik der Vertragsstrafe gebührenrechtlich mit dem Gesamtauftrag zusammenhängt und nicht gemäß den Vorstellungen der Klägerin dort herausgelöst und nochmals abgerechnet werden kann. Diese Einheitlichkeit bleibt bestehen, auch wenn die Anwälte der Grundstücksverkäuferin Sch. die Vertragsstrafe nicht sofort gerichtlich anhängig gemacht haben. Rechtsanwalt P. V hat dies ausdrücklich anheimgegeben. Dann kann keine Rede davon sein, daß gebührenrechtlich ein neuer Vorgang beginnt, wenn die Anwälte der Grundstücksverkäuferin Sch. dieser Vorgabe des Anwaltes der Klägerin entsprachen. Im Hinblick auf diese Vorgabe von Rechtsanwalt P. V war die ursprüngliche Angelegenheit entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht erledigt.

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Abgesehen von alledem ist nicht erkennbar, nach welcher rechtlichen Grundlage die Beklagten verpflichtet wären, der Klägerin über den bisher festgelegten Rahmen hinaus weitere Anwaltskosten zu erstatten. Die Vorinstanz hat eine entsprechende Ersatzpflicht aus § 286 BGB hergeleitet. Das dürfte nicht tragfähig sein, da die Klägerin den hier zum Ersatz gestellten Vorprozeß zu einem Zeitpunkt eingereicht hat, als die Klägerin bereits vom Vertrag mit den Beklagten zurückgetreten war. Danach bestand keine Erfüllungspflicht der Beklagten mehr, mit der Folge, daß sie auch nicht mehr wegen Verzuges der Erfüllungsverpflichtung in Anspruch genommen werden konnten.

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Unbeschadet des bisher Gesagten kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, sie müsse sich die ihr bereits zugesprochenen Kosten von Rechtsanwalt P. V auf die jetzt nachgeforderten Gebühren allenfalls teilweise anrechnen lassen, wonach ein noch erstattungspflichtiger Rest bleibe. Solche Vorstellungen übersehen, daß es auf den Gesamtbetrag der ursprünglichen Kostennote von Rechtsanwalt P. V ankommt, und daß dieser die jetzt nachgeforderten Anwaltsgebühren übersteigt. Bei dieser Situation ist nicht erkennbar, inwieweit nach einer Anrechnung noch eine erstattungspflichtige Anwaltsgebührenforderung verbleiben soll. Selbst wenn eine solche Forderung zu unterstellen wäre, ist nicht ersichtlich, daß sie von den Beklagten bezahlt werden müßte. Gemäß der Entscheidung des Senats im vorausgegangenen Verfahren ist den Beklagten aufgegeben worden, der Klägerin die Kosten von Rechtsanwalt P. V und einen Teil der Kosten für die Rechtsanwälte Siebertz und Preiss zu erstatten. Überdies müssen die Beklagten der Klägerin die von ihr vergleichsweise übernommene Vertragsstrafe ausgleichen, in welche ebenfalls Anwaltskosten eingerechnet waren. Mit diesen Verpflichtungen sind die der Klägerin durch den Vertragsbruch der Beklagten entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung ausreichend berücksichtigt. Ein über den vorbezeichneten Rahmen hinausgehender Anspruch dürfte mit der allgemeinen Schadensminderungspflicht der Klägerin nicht zu vereinbaren sein.

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Die hinsichtlich der Zinshöhe eingelegte Anschlußberufung ist begründet. Die Klägerin hat durch Banktestat vom 14.3.1995 belegt, daß sie im Umfang der Klageforderung Bankkredit zu 7,5 % p.a. in Anspruch nimmt. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin diesen Zinsschaden zu erstatten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 27.3.1995 13.420,10 DM, seitdem 3.199,30 DM.

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Dr. Schuschke Schneider Merzbach

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