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Oberlandesgericht Köln·16 U 11/03·11.05.2003

Berufung: Reisepreisminderung wegen Nachtpassage Panamakanal und entfallenem Inselausflug

ZivilrechtReiserechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Reisepreisminderung wegen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung (Panamakanal nachts statt Tagesdurchfahrt; Ausfall des San-Blas-Ausflugs). Das OLG Köln hat der Berufung teilweise stattgegeben und die Kläger jeweils in Höhe von 288 € nebst Zinsen bestätigt. Für den Halbtagesausflug wurde keine Minderung zugesprochen, da Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls Abhilfemöglichkeiten nicht überzeugend dargetan wurden. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den ZPO-Normen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: den Klägern jeweils 288 € Reisepreisminderung zugesprochen, im Übrigen Abweisung der Klage

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abweichung von der vertraglich oder prospektmäßig zugesicherten Reiseleistung (z. B. zugesicherte Tagesdurchfahrt) begründet einen Reisemangel, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

2

Die Höhe der Minderung bemisst sich nach der Bedeutung der ausgefallenen Teilleistung; bei nur für einen Tag zugesagter Leistung ist die Minderung auf diesen einen Tag zu begrenzen.

3

Ein in einem Prospekt enthaltener Haftungsausschluss wegen Witterung greift nicht, wenn die tatsächliche Wetterlage die Durchführung der Leistung ermöglicht hätte.

4

Ein Minderungsanspruch ist ausgeschlossen oder unbegründet, wenn der Reisende die Voraussetzungen des § 651c Abs. 1 BGB nicht substantiiert darlegt oder ihm erkennbare Abhilfemöglichkeiten während der Reise nicht entgegengehalten werden können (vgl. § 651d Abs. 2 BGB).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 651 c Abs. 1 BGB§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 651 d Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.10.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 0 373/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) - 3) jeweils 288,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtli-chen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 29 %, also insgesamt zu 87 % und im übrigen die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen ihnen jeweils zu 87 % und im übrigen der Beklagten zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

(gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.)

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung ist teilweise begründet.

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Die Kläger sind lediglich berechtigt, den Reisepreis um jeweils 288,-- € zzgl. Zinsen zu mindern.

5

Der Umstand, dass statt der versprochenen "Tagesdurchfahrt" der Panamakanal über eine weite Strecke nachts durchfahren wurde, stellt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils einen Reisemangel da. Auch teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die teilweise Nichterfüllung der versprochenen und in der Leistungsbeschreibung als "weiterer Höhepunkt" Ende der Reise bezeichneten Reiseleistung eine Minderung um 50 % des Tagespreises der Reise (= 180,-- € pro Kläger) rechtfertigt.

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Allerdings kann die Minderung wegen der nur für einen Tag versprochenen Reiseleistung auch nur für einen Tag angesetzt werden. Der Mangel lag ja gerade darin, dass wegen der Nachtfahrt eine Verteilung auf zwei Kalendertage erfolgte.

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Um weitere 30 % des Preises für einen Tag (= 108,-- €) können die Kläger den Reisepreis mindern, weil der Ausflug auf die San Blas-Inseln entfallen ist, obwohl die Wetterlage ein Ausboten zuließ und deshalb die Voraussetzungen für den insoweit in dem Prospekt der Beklagten enthaltenen Haftungsausschluss nicht vorgelegen haben. Diesem Reisemangel kommt aber nur eine geringere Gewichtung zu, zumal das Schiff vor den Inseln auf Reede gelegen hat und ein gewisses exotisches Flair dadurch entstanden ist, dass die Inselbewohner mit ihren Kajaks um das Schiff gefahren sind.

8

Wegen des Halbtagesausflugs besteht keine Minderungsmöglichkeit. Insoweit haben die Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 651 c Abs. 1 BGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch sind sie dem gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassenden Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, dass bereits während des Ausflugs eine für sie erkennbare Abhilfemöglichkeit bestanden hat. Ein etwaiger Minderungsanspruch ist daher auf jeden Fall nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.