Berufung zurückgewiesen, Teilanerkenntnis der Anschlussberufung: Haftung bei Überholmanöver
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend; die Beklagten rügten das erstinstanzliche Urteil erfolglos. Das OLG stellte fest, dass der Beklagte zu 3) durch unsorgfältiges Einleiten eines Überholvorgangs den Unfall verschuldet hat, ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist. Dem Kläger wurden weitergehende Zahlungen und Schmerzensgeld zugesprochen; Zinsen und Kosten wurden geregelt.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlußberufung des Klägers teilweise stattgegeben und weitere Zahlungen zuerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 StVG haftet der Fahrzeughalter bzw. Fahrende grundsätzlich für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden; schuldhaftes Überholen kann volles Verschulden begründen.
Ein Überholender, der ohne ausreichende Rücksicht auf den rückwärtigen Verkehr auf die Gegenfahrbahn ausschert, handelt fahrlässig und trägt die volle Haftung, wenn hierdurch ein Zusammenstoß verursacht wird.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn konkrete Umstände substantiiert und beweisbar vorgetragen werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Bei der Bemessung des Schadens sind Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (bei Totalschaden), notwendige Ab- und Anmeldekosten sowie ein angemessener Nutzungsausfall zu ersetzen.
Vorprozessuale Zahlungen sind nach § 366 Abs. 2 BGB (entsprechend angewandt) auf das Schmerzensgeld anzurechnen; Verzugszinsen und Rechtshängigkeitszinsen sind nach §§ 288, 291 BGB zu berechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 0 511/89
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom l0. Juli 1990 - 3 0 511/89 ‑ wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert :
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.526,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1988 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch weitere 2.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1989 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Berufung und Anschlußberufung sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sachlich hat die Berufung keinen Erfolg, während die Anschlußberufung zum Teil begründet ist.
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein voller Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) nach §§ 7, 1B StVG und ferner ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) nach § 847 BGB zu.
Nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte zu 3) den Unfall des Klägers schuldhaft herbeigeführt hat, während sich ein Mitverschulden des Klägers nicht feststellen läßt. Das Verschulden des Beklagten zu 3) besteht darin, daß er mit seinem Lkw zum Überholen eines vor ihm befindlichen Fahrzeugs angesetzt hat, indem er auf die linke Fahrbahnhälfte ausgeschert ist, ohne den rückwärtigen Verkehr im Rückspiegel ausreichend zu beobachten, denn dann hätte er erkannt, daß sich der Kläger schon zuvor zum Überholen angeschickt hatte, und dann hätte er seinen eigenen Überholwunsch zurückstellen müssen. Die Zeugin C, die Ehefrau des Klägers, hat glaubhaft bekundet, daß sich der Kläger schon voll auf der linken Fahrbahnhälfte befand und daß er mit der Vorderkante seines Pkws schon die Mitte des Lkws erreicht hatte, als dieser plötzlich nach links zog. Mit ihrer Darstellung stehen die Bekundungen der beiden Zeugen S und L der Beifahrer des Beklagten zu 3), nicht im Widerspruch. Diese beiden Zeugen haben nur übereinstimmend ausgesagt, der Beklagte zu 3) habe den Blinker betätigt und sei nach links ausgeschert. Dies schließt nicht aus, daß der hinter dem Beklagten zu 3) befindliche Kläger schon so nahe herangekommen und im Überholen begriffen war, daß der Beklagte zu 3) einen Überholvorgang nicht mehr einleiten durfte, wie er es gleichwohl tat. Die Zeugin hat weiter glaubhaft bekundet, daß der Beklagte zu 3) sich nach dem Unfall bei ihnen damit entschuldigt habe, er habe sie nicht gesehen. Der Beklagte zu 3) hat bei seiner Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt, es könne sein, daß der Kläger schon eine Zeitlang hinter ihm hergefahren sei, er habe ihn vor dem Unfall nicht gesehen. Diese mangelnde Sorgfalt des Beklagten zu 3) vor Einleitung seines Überholversuchs gereicht ihm zum Verschulden.
Demgegenüber ist ein Mitverschulden des Klägers nicht erwiesen. Dieser hat zum Überholen angesetzt, als eine Überholabsicht des Beklagten zu 3) noch nicht erkennbar war. Insbesondere ist nicht feststellbar, daß er etwa den Blinker schon so früh betätigt hatte, daß der Kläger seinerseits den Überholvorgang noch nicht eingeleitet hatte und demzufolge dem Beklagten zu 3) hätte den Vortritt lassen müssen. Im Gegenteil spricht die Bekundung der Zeugin C die ein Blinken überhaupt nicht gesehen haben will, dafür, daß der Beklagte zu 3)erst unmittelbar vor dem Ausscheren den Blinker betätigte, so daß dieser von der auf gleicher Höhe befindlichen Zeugin nicht mehr wahrgenommen werden konnte.
Dem Kläger kann auch keine falsche Reaktion auf den Überholversuch des Beklagten zu 3) als schuldhafte Mitverursachung des Unfalls vorgeworfen werden. In dem Augenblick, als der Beklagte zu 3) schon mit der Hälfte seines Lkws auf die linke Fahrbahnhälfte ausgeschert war, hatte der Kläger nur die Möglichkeit, nach links auszuweichen, zumal er nicht wissen konnte, daß der Beklagte zu 3) ihn im letzten Augenblick doch noch sah und den Lkw wieder nach rechts zurücklenkte. Hierdurch geriet der Kläger zwangsläufig auf den links neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen. Wenn sein Fahrzeug dort ins Schleudern geriet, was bei der notwendig hohen Geschwindigkeit - der Kläger hatte nach der glaubhaften Angabe seiner Ehefrau vor dem Überholen zwecks Beschleunigung seines Fahrzeugs vom 4. in den 3. Gang zurückgeschaltet - und dem ungleichmäßigen Boden eine natürliche Folge war, und wenn der Kläger hierdurch die Kontrolle über seinen Wagen verlor und in den Straßengraben fuhr, so beruht dieser Unfallverlauf nicht auf einem schuldhaften Fehlverhalten des Klägers.
Es kann dahinstehen, ob der Unfall darüber hinaus für den Kläger unabwendbar war. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge tritt die etwaige Betriebsgefahr des Pkws, die der Kläger sich zurechnen lassen muß, hinter derjenigen des Lkws und dem nicht nur geringfügigen Verschulden des Beklagten zu 3) vollkommen zurück, so daß es bei der alleinigen Haftung der Beklagten bleibt.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens beträgt 10.104,98 DM. Dabei ist der Fahrzeugschaden mit 8.600,- DM zu veranschlagen. Der Sachverständige Dipl.Ing. T den der Kläger beauftragt hat, hat einen technischen und wirtschaftlichen Totalschaden bejaht und den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug auf 9.800,- DM geschätzt. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger durfte auf Totalschadenbasis abrechnen, da er keine Reparatur durchführen ließ, sondern einen Neuwagen anschaffte. Nach seinem glaubhaften Vortrag hat er für die Restwerke nur 1.200,- DM erzielt. Dieser Betrag entspricht dem von dem Sachverständigen geschätzten Erlös, so daß der Senat dem Vortrag des Klägers folgt. Eine weitere Beweiserhebung erscheint gemäß § 287 ZPO entbehrlich.
Im Hinblick auf die Anschaffung eines Neuwagens sind auch die Ab- und Anmeldekosten gerechtfertigt. Ferner ist ein Nutzungsausfall für 14 Tage á 58,- DM zu ersetzen, da die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs diese Zeitspanne in Anspruch genommen hätte. Die Ersatzpflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich längere Zeit - bis 6.10.1988 - in stationärer Behandlung befand und noch bis zum 12.11.1988 zu 100 % in seiner Erwerbstätigkeit behindert gewesen wäre, wenn er noch gearbeitet hätte. Das Fahrzeug wurde nach der glaubhaften Bekundung der Ehefrau des Klägers, die selbst einen Führerschein besitzt, von ihr ebenfalls gefahren. Hiernach ist ein Vermögensschaden entstanden, den der Kläger geltend machen darf.
Der Kläger kann von den Beklagten zu 2) und 3) die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,- DM fordern, worauf die vorprozessual gezahlten 4.000,- DM anzurechnen sind, so daß noch eine Forderung von 2.000,- DM verbleibt. Der Senat hält in Anbetracht der Schwere der Verletzung des Klägers, der Dauer der stationären Behandlung und des Ausmaßes der laufenden Beeinträchtigung, die auch heute noch darin besteht, daß er beim Tragen schwerer Gegenstände Rückenschmerzen verspürt, was glaubhaft erscheint, ein Schmerzensgeld in der angegebenen Höhe für angemessen. Die Vorstellung des Klägers ist demgegenüber weit überhöht.
Die vorprozessual geleistete Zahlung ist mangels einer von der Beklagten zu 2) hierbei getroffenen Bestimmung gemäß § 366 Abs. 2 BGB, dessen entsprechende Anwendung geboten ist, auf das Schmerzensgeld anzurechnen, weil dies die nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB alter Fassung weniger sichere Forderung war. Eine Bestimmung durch den Kläger war hingegen niemals zulässig.
Der Betrag von l0.104,98 DM ist wegen Verzugs nach § 288 BGB seit dem 26.11.1988 mit 4 % zu verzinsen.
Für das noch zu zahlende Schmerzensgeld von 2.000,- DM kommen nur Rechtshängigkeitzinsen von 4 % gemäß § 291 BGB seit dem 13.11.1989 in Betracht. § 849 BGB findet auf das Schmerzensgeld keine Anwendung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 97, 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. l0, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger : 6.000,- DM;
für die Beklagte zu 1) 10.104,98 DM;
für die Beklagten zu 2) und 3) : 12.104,98 DM.