Pauschalreise: Entschädigung trotz Sicherheitslage bei multikausaler Reisevereitelung
KI-Zusammenfassung
Die Reisenden verlangten vom Reiseveranstalter Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, nachdem eine Kreuzfahrt abgesagt und der Reisepreis erstattet worden war. Streitpunkt war, ob der Anspruch wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (terroristische Angriffe im Roten Meer) ausgeschlossen ist. Das OLG Köln bejahte die Vereitelung der Pauschalreise und verneinte die Entlastung, weil die Absage multikausal auch auf eine dem Veranstalter zuzurechnende Werftverzögerung zurückging, die das verbleibende Zeitfenster und die Abhängigkeit von einer riskanten Route erst geschaffen hatte. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die zugesprochene Entschädigung i.H.v. 1/3 des Reisepreises blieb bestehen; Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung des Reiseveranstalters gegen die Verurteilung zur Entschädigungszahlung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB) ist nicht ausgeschlossen, wenn die Vereitelung der Pauschalreise auf einer Gesamtursachenkette beruht, die auch Umstände aus dem Risikobereich des Reiseveranstalters umfasst.
Bei multikausaler Reisevereitelung greift der Haftungsausschluss nach § 651n Abs. 1 S. 3 BGB nur ein, wenn der Reiseveranstalter darlegt und beweist, dass er in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zur planmäßigen Durchführung der Reise ergriffen hat.
Für die Kausalitätsbeurteilung ist der gesamte Ablauf zu würdigen; eine zunächst im Risikobereich des Veranstalters liegende Ursache wird nicht allein deshalb unbeachtlich, weil später ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand hinzutritt.
Verzögerungen bei Wartungs-, Reparatur- oder Werftaufenthalten des für die Reise vorgesehenen Schiffes stellen grundsätzlich keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, sondern gehören zum gewöhnlichen Betriebs- und Beschaffungsrisiko des Reiseveranstalters.
Zwingt eine vom Veranstalter zu verantwortende Verzögerung dazu, dass die Durchführung der Reise nur noch in einem engen Zeitfenster und über eine einzige verbleibende Route möglich ist, trägt der Veranstalter das Risiko, dass diese Option infolge außergewöhnlicher Umstände scheitert.
Leitsatz
1.Bei einer Pauschalreise steht dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter auch dann ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB) zu, wenn die Absage einer Schiffsreise auf Umstände zurückgeht, die zunächst im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen (verspätete Fertigstellung eines Schiffes in der Werft), die Vereitelung der Reise aber schließlich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S. § 651 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Sicherheitsbedenken gegen Nutzung eines Seeweges aufgrund terroristischer Angriffe) zurückzuführen ist.
2. Führen multikausale Umstände zur Absage einer Reise, die teilweise dem Risikobereich des Veranstalters zuzurechnen sind und teilweise von diesem nicht beherrschbar sind (außergewöhnlich und unvermeidbar), so ist die Haftung des Veranstalters nur dann ausgeschlossen, wenn in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen worden sind, um eine planmäßige Durchführung der Reise zu ermöglichen. Bei der Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbewertung aller Umstände an, die zum Scheitern der Reise beigetragen haben. Es ist nicht so, dass eine zunächst im Risikobereich des Veranstalters liegende Ursache deshalb außer Betracht bleibt, weil zeitlich danach noch ein Umstand hinzutritt, der als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen ist.
3. Führt die Verzögerung bei der Reparatur des Transportmittels (Schiff) dazu, dass der Reiseveranstalter das Transportmittel nur noch in einem engen zeitlichen Fenster und auf einem einzig verbleibenden Wege unter der Bedingung, dass keine weiteren Hindernisse auftreten, zum Startpunkt der Reise führen kann, und misslingt dies schließlich wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, so führt dies nicht zu einer Entlastung des Veranstalters nach § 651n Abs. 1 S. 3 BGB. Der Veranstalter hat dafür einzustehen, dass sich ein hierin liegendes Risiko verwirklicht. Die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches ist auch in diesen Fällen vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutzes gerechtfertigt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2024 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Az. 15 O 229/24, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.
Der Kläger zu 1. buchte am 03.08.2023 für sich und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., bei der Beklagten eine Kreuzfahrt nebst Flügen. Die Schiffsreise sollte am 02.02.2024 mit der Einschiffung auf den Seychellen beginnen und bis zum 25.02.2024 nach Bali führen. Die Reise war auf dem Schiff P. vorgesehen. Der Gesamtreisepreis betrug 11.598,00 EUR.
Die P. befand sich seit Ende September 2023 zur Durchführung umfangreicher Reparaturmaßnahmen auf einer Werft in Danzig. Mit der Durchführung der Werftarbeiten beauftragte die Schiffseignerin die K. Die Werftarbeiten sollten nach der ursprünglichen Planung zeitlich so durchgeführt werden, dass die P. beginnend ab 21.12.2023 eine Weltreise von Hamburg aus durchführen konnte. Diese Reise sollte das Schiff mit verschiedenen Stationen um das Kap der Guten Hoffnung schließlich auch auf die Seychellen führen, wo die Kläger am 02.02.2024 zusteigen sollten.
Die Reparaturarbeiten an der P. verzögerten sich aus zwischen den Parteien streitigen Gründen, so dass es der Beklagten nicht möglich war, dieses Schiff wie geplant ab 21.12.2023 die Reise beginnen zu lassen. Die Beklagte charterte daraufhin ein Ersatzschiff, die X. T. A., welche den ersten Teil der Weltreise für die P. durchführen sollte. Es war vorgesehen, dass sich die dann fertiggestellte P. und die X. T. A. im Laufe der Reise treffen und die Passagiere die Schiffe wechseln sollten. Ein solcher Wechsel sollte zunächst am 15.01.2024 in Kapstadt erfolgen, was sich jedoch wegen der immer noch verzögerten Fertigstellung der P. zerschlug. Die Beklagte setzte sodann die X. T. A. weiter ein und plante den Schiffstausch auf den Seychellen. Auch dies erwies sich jedoch aufgrund der Dauer der Werftarbeiten als nicht möglich. So verblieb aus Sicht der Beklagten die Möglichkeit, die X. T. A. auch noch ein weiteres Teilstück einzusetzen und den Schiffstausch am 11.02.2024 in Colombo/Sri Lanka durchzuführen. Die P. hätte nach der Berechnung der Beklagten aber nur bei einer Passage auf der kürzeren Strecke durch den Suezkanal und das Rote Meer zu diesem Zeitpunkt in Colombo sein können. Eine Zuführung der P. um das Kap der Guten Hoffnung wäre zeitlich nicht möglich gewesen. Für die Kläger hätte dies bedeutet, dass sie die ersten Tage der von ihnen ab den Seychellen gebuchten Reise auf diesem Ersatzschiff hätten fahren müssen.
In einer Erklärung vom 10.01.2024 berichtete das Auswärtige Amt über Angriffe der Huthi auf die internationale Schifffahrt in S. (Bl. 54 GA-LG). Hierin hieß es u.a.:
„Es geht um die Angriffe der Huthi in der letzten Nacht auf die internationale Schifffahrt im Roten Meer. Wir verurteilen den Angriff der Huthi auf internationale Schiffe im südlichen Roten Meer in der letzten Nacht auf das Schärfste. Die Attacke stellt nach jetziger Kenntnis den umfangreichsten Angriff der Huthi auf den internationalen Schiffsverkehr seit Mitte Oktober dar. ….“
Die Beklagte sah in der Folge von einer Fahrt der P. durch den Suezkanal und das Rote Meer ab. Mit Schreiben vom 18.01.2024 (Bl. 11 ff. GA-LG) informierte die Beklagte die Kläger darüber, dass die P. die Werft noch nicht verlassen werde. Sie werde die Werft erst am 10.02.2024 verlassen. Da die P. aufgrund der Situation im Roten Meer nicht durch den Suezkanal fahren könne, sei ein Schiffswechsel auf den Seychellen oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die X. T. A. nehme am 02.02.2024 Kurs West Richtung Kanarische Inseln. Am 24.02.2024 werde das Schiff in Las Palmas/Gran Canaria neben der P. liegen. Den Klägern wurden mehrere alternative Reisen angeboten, wovon diese allerdings keinen Gebrauch machten. Die Reise wurde daraufhin storniert. Die Beklagte erstattete den Reisepreis.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass ihnen wegen der Nichtdurchführung der gebuchten Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe, welche sie mit 60 % bemessen haben.
Die Beklagte hat sich demgegenüber nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet gehalten. Sie hat sich auf die Vereitelung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen. Sie hat behauptet, die P. sei tatsächlich am 27.01.2024 fertiggestellt gewesen und hätte unter der Bedingung einer Passage durch den Suezkanal rechtzeitig für einen Tausch der Schiffe in Colombo/Sri Lanka bereitgestellt werden können. Sie hat weiter behauptet, die X. T. A. habe spätestens Ende Februar 2024 im Mittelmeer zurückgegeben werden müssen. Dies sei auf dem Seeweg um das Kap der Guten Hoffnung nur möglich gewesen, indem das Schiff spätestens nach dem 11.02.2024 den Rückweg angetreten hätte. Die Beklagte hat behauptet, für den Werftaufenthalt der P. 91 Tage eingeplant zu haben, obwohl nach ihren Erfahrungen 70 Tage gereicht hätten. Zu den Gründen der Verzögerungen hat sie im Einzelnen vorgetragen und sich u.a. auf ein verspätetes Ausdocken des zuvor eingedockten Schiffs und auf Lieferschwierigkeiten bei einzelnen Komponenten berufen. Sie hat zudem behauptet, dass sie trotz erheblicher finanzieller Bemühungen nicht in der Lage gewesen sei, die X. T. noch länger zu chartern. Andere Schiffe seien auf dem Markt nicht verfügbar gewesen.
Die Kläger haben diesen Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.
Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von 3.866,00 EUR stattgegeben und ist dabei von einer angemessenen Entschädigung in Höhe von einem Drittel des Reisepreises ausgegangen. Es hat die Voraussetzungen für eine Entschädigung angenommen und ist insb. davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zum Ausschluss dieses Anspruchs nicht auf das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände i.S. § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB stützen kann. Wegen der Einzelheiten der Begründung, wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der Anträge der Parteien wird auf das landgerichtliche Urteil vom 19.12.2024 Bezug genommen (Bl. 110 ff. GA-LG).
Gegen das ihr am 23.12.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem in elektronischer Form am 21.01.2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 24.03.2025 ebenfalls in elektronischer Form eingegangen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Sie meint, für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen und dem Scheitern einer Reise komme es nur auf die Beurteilung der kritischen Lage an, die unmittelbar zur Absage der Reise geführt habe. Es reiche aus, wenn die Absage als letzte „Bedingung“ auf solche Umstände zurückgehe. Dies folge aus Art. 14 Abs. 3 lit c) Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-Richtlinie), wo die Wortwahl „bedingt“ eine solches Verständnis nahelege. Soweit § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB demgegenüber die Wortwahl „verursacht“ verwende, führe dies unzutreffend zur Anwendung von Kausalitätserwägungen aus dem nationalen deutschen Recht, etwa zur mittelbaren Verursachung oder hypothetischen Kausalität, die aber nicht maßgeblich seien. Stelle man nach richtigem Verständnis auf das unmittelbar zur Absage der Reise führende Ereignis ab, so sei zum einen festzustellen, dass hierin ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand gelegen habe (terroristische Angriffe auf den Schiffsverkehr) und dass die Absage der Reise allein hierauf zurückgehe. Es sei ohne Relevanz, auf welchem Wege die P. auf den Seychellen oder spätestens in Colombo für die Reise bereitgestellt worden wäre. Die vorausgegangenen Ereignisse, insb. der ursprünglich vorgesehene Anreiseweg, sei für die Kausalitätserwägungen unmaßgeblich. Die Beklagte hätte nur für eine Bereitstellung des Schiffes Sorge tragen müssen, wie es dorthin geführt worden wäre, spiele keine Rolle. Denke man die terroristischen Angriffe im Roten Meer weg, so sei es nach Fertigstellung des Schiffes am 27.01.2024 möglich gewesen, dieses jedenfalls rechtzeitig durch den Suezkanal nach Colombo zu überführen. Aufgrund der Abfolge der Ereignisse seien Verzögerungen beim Werftaufenthalt aufgrund der schließlich eingetretenen Situation im Roten Meer „überholt“. Es liege mithin ein Fall der überholenden Kausalität vor. Darüber hinaus weist die Beklagte darauf hin, dass es im Rahmen des § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB unmaßgeblich sei, ob die Umstände im Zielgebiet der Reise oder auf dem Weg dorthin vorliegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es auch nicht relevant, dass die Kläger nach den letzten Planungen der Beklagten den ersten Teil ihrer Reise auf der X. T. A. hätten zurücklegen müssen. Dieser Umstand hätte für sich genommen kein Kündigungsrecht der Kläger begründet. Hierzu behauptet die Beklagte, dass dieses Schiff im Vergleich zur P. gleichwertig sei. Für die Gesamtbeurteilung des Kausalitätszusammenhangs spielt es nach Auffassung der Beklagten schließlich entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Rolle, dass andere Schiffe bereits ab Dezember 2023 von einer Passage durch den Suezkanal bzw. das Rote Meer abgesehen hätten. Hierzu behauptet die Beklagte, die Situation sei erst ab ca. Mitte Januar 2024 wirklich kritisch geworden.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.
II.
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Den Klägern steht ein Entschädigungsanspruch nach § 651 n Abs. 2 BGB zu. Dieser ist nicht wegen Vorliegens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände i.S. § 651 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen.
Nach § 651 n Abs. 2 BGB kann ein Reisender wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter ist von diesem Entschädigungsanspruch nur befreit, wenn der der Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise zugrunde liegende Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde (§ 651 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
1.
Die von den Klägern gebuchte Reise wurde vereitelt. Der Reiseabschnitt von den Seychellen bis nach Bali in der Zeit vom 02.02.2024 bis zum 25.02.2024 konnte von der Beklagten nicht durchgeführt werden, weil das ursprünglich vorgesehene Schiff P. nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte und auch die X. T. A. die von den Klägern gebuchte Reise nicht übernommen hat.
2.
Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Erbringung der geschuldeten Leistung gehindert war. Der Senat hält auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und den Stellungnahmen der Parteien an seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 13.06.2025 niedergelegten Auffassung fest, dass sich die Beklagte zu ihrer Entlastung nicht auf solche Umstände berufen kann. Es wird zunächst auf den Hinweisbeschluss verwiesen. Ergänzend sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
a)
Zugunsten des Reiseveranstalters können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die nicht seiner Kontrolle unterliegen und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Abs. 3 S. 2 BGB). Diese Definition geht auf Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) zurück und wird als kohärentes Begriffskonzept von Art. 14 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-Richtlinie) aufgegriffen. Sie liegt daher auch §§ 651h Abs. 3 S. 2 sowie § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB zugrunde (s. Gesetzesbegründung zu § 651h Abs. 3, BT-Ds 18/10822, Rn. 76).
Die zur Absage der Reise der Kläger führenden Gründe zeichnen sich konkret dadurch aus, dass mehrere Umstände eine Rolle gespielt haben: Die ursprünglich für den Transport vorgesehene P. wurde in der Werft nicht so rechtzeitig fertiggestellt, dass sie die Reise von Beginn an durchführen konnte. Sie wurde auch nicht so rechtzeitig fertiggestellt, dass sie die dann ersatzweise eingesetzte X. T. A. auf dem ursprünglich vorgesehenen Weg um das Kap der Guten Hoffnung ablösen konnte. Um eine Fortsetzung der Reise zu ermöglichen, war die Beklagte schließlich darauf angewiesen, die Schiffe zu einem späteren Zeitpunkt und an einem anderen Ort der Reise zusammenzuführen, welcher von der P. nur noch auf dem kürzeren Seeweg durch den Suezkanal und das Rote Meer hätte erreicht werden können. Andere Möglichkeiten verblieben nicht mehr, weil die X. T. A. nach den eigenen Angaben der Beklagten wegen der notwendigen Rückführung des Schiffes ins Mittelmeer auf dem Weg um das Kap der Guten Hoffnung nur noch für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stand. Letztmöglicher Treffpunkt für den Wechsel der beiden Schiffe unter den genannten Bedingungen war nach Angaben der Beklagten Colombo/Sri Lanka am 11.02.2024. Nach alldem ist die Reise mit der P. aus Gründen gescheitert, die zunächst in der Sphäre der Beklagten lagen (verlängerter Werftaufenthalt) und sodann Umstände betrafen, die von der Beklagten unbeeinflussbar waren (Bedrohungslage).
b)
Bei der Beurteilung der Frage, wie Sachverhalte zu beurteilen sind, wo sich der Reisemangel infolge multikausaler Umstände einstellt und insbesondere derjenige Umstand, welcher der Risikosphäre des Veranstalters zuzurechnen ist, zeitlich zuerst eintritt, bevor dann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand dazu führt, dass die Reise vereitelt wird, lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:
Nach dem Wortlaut des § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB kommt es darauf an, ob der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „verursacht“ wurde. Demgegenüber spricht die deutsche Übersetzung von Art. 14 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2015/2302 davon, ob die Vertragswidrigkeit durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „bedingt“ war. In Art 12. Abs. 3 dieser Richtlinie ist davon die Rede, dass der Reiseveranstalter keine zusätzliche Entschädigung leisten muss, wenn er auf „aufgrund“ unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages „gehindert“ ist. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 befreit die Luftfahrtunternehmer von Entschädigungszahlungen, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände „zurückgeht“. Aus dem jeweiligen Wortlaut dieser Regelungen, die sich mit der Kausalität außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände für die Mängel der Reiseleistung befassen, lässt sich nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltpunkt für die Beurteilung von Sachverhalten gewinnen, bei denen multikausale Umstände eine Rolle spielen.
Weiterführend ist hingegen die Definition der „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“ in § 651h Abs. 3 S. 2 BGB, die ebenso für § 651n Abs. 1 Nr. 3 gilt. Danach finden nur solche Umstände Beachtung, die nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Für den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 hat der Europäische Gerichtshof für einen Sachverhalt, in dem ebenfalls mehrere Ereignisse für die Verspätung eines Fluges verantwortlich waren und diese nicht nur auf außergewöhnlichen Umständen beruhten, für die Befreiung von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen die Anforderung aufgestellt, dass „das Luftfahrtunternehmen für den Teil der Verspätung, den es auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückführt, den Nachweis erbracht hat, dass dieser Teil der Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte, der selbst bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können und gegen dessen Folgen dieses Unternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat“ (EuGH, Urteil vom 04.05.2017, C-315/15, Rn. 50, zit. nach Juris = NJW 2017, 2665 ff., RRa 2017, 174 ff.). Nach dieser Rechtsprechung hat das nationale Gericht „nicht nur die auf dem nicht außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung zu berücksichtigen, sondern auch die Verspätung aufgrund des außergewöhnlichen Umstands, der nicht Gegenstand von Maßnahmen gemäß den genannten Anforderungen gewesen ist“ (a.a.O., Rn. 53). Hieraus folgt, dass das Gericht zur Beurteilung der Kausalitätsfrage den Gesamtablauf in den Blick nehmen muss und letztlich die Frage beantworten muss, ob der Veranstalter in seinem Verantwortungs- und Risikobereich alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Reise planmäßig durchzuführen, dies jedoch durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vereitelt wurde. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass es für die Beurteilung, ob außergewöhnliche Umstände für die Abreise kausal waren, jeweils nur auf das letzte Ereignis ankommt, aufgrund dessen die Reise nicht stattfinden konnte, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. So geht die Beklagte auch ihrer Stellungnahme vom 28.11.2025 zu Unrecht davon aus, dass eine Mitverursachung durch den Reiseveranstalter keine Rolle spiele, wenn die Vertragswidrigkeit auf eine „andere Ursache“ zurückzuführen sei, die unvermeidbar und außergewöhnlich einzuordnen sei. Ebenso unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, die durch den Werftaufenthalt angelegte Kausalität sei durch die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände betreffend die Passage durch den Suezkanal „überholt“ worden. Es sind vielmehr die gesamten Umstände in den Blick zu nehmen und zu werten, dies gilt sowohl für diejenigen im Einflussbereich der Beklagten als auch für die, welche sie nicht beherrschen konnte.
Bei der Auslegung ist außerdem die Intention der zugrundeliegenden Europäischen Regelungswerke zu beachten. In diesem Zusammenhang ist ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, darüber hinaus ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der Reiseunternehmen zu beachten – beide Gesichtspunkte sind in ein ausgewogenes Verhältnis zu stellen (s. Erwägungsgrund Nr. 5 zur Richtlinie EU 2015/2302). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Reisende nach § 651n BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben und die Befreiung des Reiseveranstalters als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Für den Bereich der Fluggastrechte hat der Europäische Gerichtshof folglich eine enge Auslegung der Ausnahmetatbestände angenommen (EuGH, Urteil vom 13.06.2024, C-411/23, Rn. 26, zit. nach Juris = NJW-RR 2024, 921 ff.; Urteil vom 22.12.2008, C-549/07, Rn. 20, zit. nach Juris = NJW 2009, 347 ff.; RRa 2009, 35 ff.). Im Hinblick auf das einheitliche Verständnis der den verschiedenen Regelungswerken zugrunde liegenden Begrifflichkeiten ist daher auch § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB als eng umgrenzter Ausnahmetatbestand anzusehen (so auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2025 vorgelegte Entscheidung EuGH, Urteil vom 23.10.2025, C-469/24, Rn. 37).
c)
Aus den vorgenannten Erwägungen hält der Senat die Bewertung des Landgerichts für zutreffend, die Voraussetzungen des § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB zu verneinen:
Auch nach Auffassung des Senats hat das Landgericht allerdings zu Recht in der Entwicklung der Bedrohungslage im Roten Meer einen außergewöhnlichen Umstand i.S. § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB bejaht. Die Beklagte durfte die Ereignisse, welche Anlass für die Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 10.01.2024 waren (Angriff der Huthi auf internationale Schiffe im Roten Meer „umfangreichster Angriff der Q. auf den Internationalen Schiffverkehr seit Mitte Oktober …“), zum Anlass nehmen, von einer Passage der P. durch den Suezkanal und in der Folge durch das Rote Meer Abstand zu nehmen. Terroristische Angriffe auf den Schiffsverkehr sind außergewöhnliche Umstände i.S. der einschlägigen Normen (vgl. Harke, in: beck-online.Großkommentar, Stand 01.10.2025, § 651h BGB, Rn. 53). Im Rahmen des § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB spielt es auch keine Rolle, wo diese Umstände eintreten. Anders als § 651h Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB den Anwendungsbereich nicht nur auf solche Umstände, die sich am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ergeben.
Ebenso zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die zuvor eingetretenen Verzögerungen in der Werft keinen außergewöhnlichen Umstand i.S. § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB darstellten. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Reparatur oder Modernisierung eines Schiffes nicht zur spezifischen Tätigkeit eines Reiseveranstalters gehört. Allerdings ist der Reiseveranstalter grundsätzlich dem Risiko ausgesetzt, dass eingesetzte Transportmittel wegen Verzögerungen bei Wartungen oder Reparaturen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Solche Verzögerungen stellen für ihn ein gewöhnliches Risiko dar. Da Verzögerungen durch Werftaufenthalte daher von vornherein nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden können, braucht der Senat auch nicht zu prüfen, ob die konkreten Abläufe auf der Danziger Werft für die Beklagte beherrschbar waren (vgl. EuGH, Urteil vom 02.09.2021, C-570/19, Rn. 110,112, Juris). Jedenfalls hat sie keine Umstände dargelegt, die für sich genommen oder in der Gesamtschau als außergewöhnlich anzusehen sind. Sämtliche Umstände, die in erster Instanz zu den Abläufen vorgetragen wurden, sind solche, die nicht unabsehbar sind und typischerweise zu Verzögerungen führen können (nicht rechtzeitiges Freiwerden des Docks, Verzögerungen bei der Beschaffung von Ersatzteilen).
Der Senat wiederholt zudem die bereits im Hinweisbeschluss vom 13.06.2025, dort unter Ziff. 3, geäußerte Rechtsauffassung, dass der verlängerte Werftaufenthalt auch nicht auf Umstände in der Verantwortung eines Dritten i.S. § 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB zurückzuführen sind. Unternehmen, die mit Reparatur oder Modernisierung des Schiffes, mit dem die Beklagte ihre Leistungen erbringt, beauftragt worden sind, können nicht als Dritte i.S. der Vorschrift angesehen werden.
Soweit es für die Gesamtbewertung dieser Umstände aus den genannten Gründen darauf ankommt, ob der Veranstalter in seinem Verantwortungs- und Risikobereich alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Reise planmäßig durchzuführen, dann jedoch durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände daran gehindert wurde, ist nach Auffassung des Senats im Ergebnis festzustellen, dass die Beklagte nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Erfolg der Reise sicherzustellen.
Hierbei ist allerdings zu sehen, dass die Beklagte ganz erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die Reise trotz des verlängerten Werftaufenthaltes der P., der einen Einsatz dieses Schiffes von Beginn der Reise in Hamburg an und auch jedenfalls bis 27.01.2024 nicht zuließ, gleichwohl planmäßig durchzuführen. Die Anmietung eines Ersatzschiffes, welches den ersten Teil der Reise übernehmen sollte, verbunden mit einem Wechsel der Passagiere auf das eigentlich vorgesehene Schiff, bedeutete für die Beklagten einen ganz erheblichen zusätzlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand. Von daher ist festzustellen, dass die Beklagte die ihr unter den gegebenen Umständen noch verbliebenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die auf der Werft eingetretene Verzögerung im Sinne einer planmäßigen Durchführung der Reise aufzufangen. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen erheblichen Bemühungen, die X. T. A. noch länger zu chartern, um hierdurch die ursprünglich geplanten Abläufe aufrechterhalten zu können. Es kann zugunsten der Beklagten auch unterstellt werden, dass es ihr weder möglich war, die X. T. A. für einen weiteren Zeitraum zu chartern noch ein weiteres Ersatzschiff zu organisieren. Die Bereitstellung von Ersatztransportmitteln kann – anders als bei Flugzeugen – bei Kreuzfahrtschiffen vom Reiseveranstalter grundsätzlich nicht ohne Weiteres gefordert werden.
Zugunsten der Beklagten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ihr ein Planungs- und Organisationsermessen eingeräumt werden muss. Tritt ein außergewöhnlicher Umstand i.S. § 651n Abs. 3 Nr. 1 BGB ein, so wirkt sich dies regelmäßig auf den Ablauf der betroffenen Reise und möglicherweise auch weiterer Reisen aus. So kann der Veranstalter durch außergewöhnliche Umstände etwa genötigt werden, Verkehrsmittel auszutauschen oder Routen zu ändern. Diese Änderungen können dann durchaus auch im Sinne eines weiteren Kausalitätsverständnisses noch auf das außergewöhnliche Ereignis zurückgeführt werden, wenn sie über die konkrete Reise hinausgehen. So ist der Reiseveranstalter nicht gehalten, für jede denkbare Störung gerüstet zu sein und allgemein sowie undifferenziert Zeitreserven oder andere Transportmittel einzuplanen, um auf alle Situationen und außergewöhnliche Umstände reagieren zu können (EuGH, Urteil vom 12.05.2011, C-294/10, NJW 2011, 2865 ff., Rn. 37). Gerade die weltpolitischen Ereignisse der jüngeren Zeit, im konkreten Fall die weiteren Auswirkungen des Hamas-Terrors am 07.10.2023, zeigen die Notwendigkeit, die Anforderungen an den Veranstalter im Interesse des Verbraucherschutzes nicht zu überdehnen, sondern ihm einen Spielraum zu belassen, um die Durchführung von Reisen trotz veränderter Sicherheitslage zu ermöglichen.
Dies alles führt konkret jedoch zu keiner Entlastung der Beklagten. Es bleibt dabei, dass der erheblich verlängerte Wertaufenthalt ein maßgeblicher Faktor für die Gesamtabläufe war. Letztlich führte dieser dazu, dass die Beklagte auf eine Zuführung der P. durch die Krisenregion Rotes Meer gezwungen war, um den Reiseablauf überhaupt gewährleisten zu können. Andere Wege, um die eigentliche Reiseroute zu erreichen, standen nicht mehr zur Verfügung. Auch wenn die Route durch den Suezkanal und das Rote Meer grundsätzlich eine übliche und von einer Vielzahl von Handelsschiffen und Passagierschiffen genutzte Passage ist, stellte es sich doch so dar, dass sich die Situation durch den verlängerten Werftaufenthalt so „zugespitzt“ hatte, dass letztlich nur noch diese eine Möglichkeit verblieb und diese vor allem nur dann realistisch war, wenn sich keine weiteren Hindernisse ergeben würden.
An diesem Punkt hält es der Senat vor dem Hintergrund des vom Europäischen Gesetzgeber intendierten hohen Verbraucherschutzniveaus auch unter Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen des Reiseveranstalters nicht mehr für angemessen, den Veranstalter von einer Schadensersatzpflicht freizusprechen (vgl. Blankenburg, in: Staudinger/Keller, Fluggastrechte-VO, 2. Aufl. 2025, Art. 5, Rn. 40). Liegt die Verzögerung zunächst in seiner eigenen Risikosphäre begründet und zerschlägt sich dann aufgrund außergewöhnlicher Umstände die einzig verbleibende Möglichkeit, ein Reiseziel noch zu erreichen, so ist es nicht angezeigt, dem Veranstalter das zuvor selbst verantwortete Risiko abzunehmen. Dann fällt es auch seinem Risiko anheim, wenn sich die einzige Chance, eine Verzögerung noch aufzufangen, zerschlägt. Wenn sich ein Reiseziel nur noch unter der Bedingung erreichen lässt, dass sich kein weiteres Hindernis mehr auftut und eine Reise in jeder Hinsicht störungsfrei verläuft, muss der Reiseveranstalter die Folgen tragen, wenn sich gleichwohl ein solches Hindernis einstellt (neben einer terroristischen Bedrohung kann dies bei Schiffsreisen auch aufgrund einer unglücksbedingten Sperrung eines Fahrweges oder eines außergewöhnlichen Wetterphänomens der Fall sein). Hinzu tritt, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, dass die Sicherheitslage im Bereich Suezkanal und Rotes Meer bereits seit dem 07.10.2023 jedenfalls nicht unproblematisch war. So haben Schiffe auch schon ab Dezember 2023 diesen Bereich teilweise umfahren. Neben dem sehr knappen zeitlichen Fenster barg die Planung der Beklagten daher auch unter Sicherheitsaspekten von vornherein ein gewisses Risiko. Auch insoweit ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte für dieses Risiko, welches sich schließlich verwirklicht hat, einstehen muss. Der verlängerte Wertaufenthalt war letztlich der im Vorfeld der Reise maßgebliche und der Beklagten zuzurechnende Umstand, welcher zu einer Zuspitzung und dem nach eigenem Vortrag der Beklagten nur noch an einem einzigen Tag möglichen Tausch der Schiffe führte. Jedwede weitere Reserve war aufgrund der verzögerten Arbeiten inzwischen vollständig ausgeschöpft. Weil sich aufgrund der der Beklagten zuzurechnenden Verzögerungen eine solch enge Zuspitzung der Situation ergeben hatte, kann die weitere Entwicklung nicht mehr als unvorhersehbar oder unvermeidbar gewertet werden.
Schließlich ist, ohne dass es entscheidungserheblich ist und der Senat dazu konkrete Feststellungen getroffen hat, bei der Abwägung zwischen Verbraucherschutz, der Zumutbarkeit für die Beklagte und deren wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen, dass für die Beklagte durchaus Möglichkeiten bestehen, sich gegen die Folgen von Verzögerungen bei Reparatur- und Umbauarbeiten abzusichern. Denkbar sind Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche bei Terminüberschreitungen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt, den Reisenden Schadensersatzansprüche zu versagen, wenn der Veranstalter die Möglichkeit hat, sich wegen dieser Ansprüche bei den für die Verzögerung Verantwortlichen schadlos zu halten.
d)
Da der Entschädigungsanspruch bereits aus den vorstehenden Gründen besteht, kommt es auf die Frage, ob die vertraglich geschuldete Leistung auch deshalb vereitelt wurde, weil die Beklagte für die Erbringung der von den Klägern gebuchten Reise nach ihrer letzten Planung für die ersten Tage auf einen Transport mit der X. T. A. angewiesen gewesen wäre. Es kommt für den Anspruch mithin nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob die geschuldete Leistung einzig mit der P. erbracht werden konnte bzw. die X. T. A. ein der P. vergleichbares Schiff ist.
3.
Zur Höhe des Anspruchs schließt sich der Senat in vollem Umfang den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an. Die Zubilligung einer Entschädigung in Höhe von 1/3 des Reisepreises trägt den Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte auch nicht mehr gegen die Höhe der Entschädigung.
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Auslegung des nationalen Rechts, hier des § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei Fallgestaltungen, in denen multikausale Umstände, die nur teilweise als unvermeidbar und außergewöhnlich angesehen werden können, zur Vereitelung der Reise geführt haben, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.866,00 EUR.