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Oberlandesgericht Köln·16 AR 7/10·23.08.2010

Vorlage nach §46 FGG: Übernahme des Adoptionsverfahrens durch Amtsgericht Köln

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ehepaar beantragte die Annahme einer in Indonesien geborenen Nichte; das Verfahren war 2006 eingeleitet und 2010 mit Umzug der Beteiligten nach L. wieder aufgenommen worden. Das abgebende Amtsgericht legte die Entscheidung über eine Abgabe dem Oberlandesgericht vor. Das OLG entscheidet, dass nach altem Recht §46 FGG anwendbar ist und ein dauerhafter Wohnsitzwechsel einen wichtigen Grund für die Übernahme darstellt, weil das übernehmende Gericht das Kindeswohl und persönliche Anhörungen zweckmäßiger sicherstellen kann.

Ausgang: Übernahme des Adoptionsverfahrens durch das Amtsgericht Köln angeordnet; Vorlage gem. §46 FGG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach dem FGG gilt das Recht, das zur Zeit der Einleitung des Verfahrens galt; hier ist daher § 46 FGG anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz).

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Die Entscheidung über eine Übernahme gemäß § 46 Abs. 2 FGG trifft der zuständige Senat, wenn das in Aussicht genommene übernehmende Gericht im Bereich des Entscheidungsoberlandesgerichts liegt.

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Ein dauerhafter Wohnsitzwechsel des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 46 Abs. 1 FGG darstellen und die Abgabe des Verfahrens an ein anderes Amtsgericht rechtfertigen.

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Bei Adoptionsverfahren ist die Möglichkeit der persönlichen Anhörung des Kindes und der Annehmenden (vgl. §§ 50b, 55c FGG) für die Zweckmäßigkeit der Verfahrensführung maßgeblich und kann die Übernahme durch ein örtlich näher gelegenes Gericht begründen.

Relevante Normen
§ 12 FGG§ 2 AdWirkG§ 43b FGG§ Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz§ 46 FGG§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG

Tenor

Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren zu übernehmen.

Gründe

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I.

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Die seit Juni 2003 miteinander verheirateten Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Die Antragstellerin zu 2. ist gebürtige Indonesierin. Im Dezember 2006 beantragten sie bei dem für ihren damaligen Wohnort zuständigen Amtsgericht H. die Annahme einer ebenfalls in Indonesien geborenen Nichte der Antragstellerin zu 2. auszusprechen. Dieses Verfahren wurde zunächst nicht betrieben, weil auf Anregung des angerufenen Gerichts bei dem zentralen Amtsgericht G. ein Verfahren auf Anerkennung einer balinesischen Adoption nach § 2 AdWirkG eingeleitet wurde. Nachdem die Anerkennung vom Amtsgericht G. versagt und das Landgericht sowie das Oberlandesgericht G. hiergegen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hatten, haben die Antragsteller durch erneute Einreichung notwendiger Unterlagen das vorliegende Verfahren mit einem am 22.03.2010 bei dem Amtsgericht H. eingereichten Schriftsatz wieder aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich bereits ab dem 01.03.2010 wohnten die Antragsteller und das anzunehmende Kind in L. Dort ist der Antragsteller zu 1. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.

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Die vom Amtsgericht H. um Bericht gebetene Adoptionsvermittlungsstelle in Gießen, sah sich wegen des Umzugs der Beteiligten nach L. nur zu einer eingeschränkten Stellungnahme nach Aktenlage in der Lage, beruhend im Wesentlichen auf der Grundlage eines mit der Antragstellerin zu 2. im Jahr 2007 geführten Gesprächs.

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Auf eine entsprechende Anfrage hat danach das Amtsgericht L. eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da für die gerichtliche Zuständigkeit alleine der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags maßgeblich sei. Ein wichtiger Grund für eine Abgabe läge nicht vor, da Stellungnahmen auch von auswärtigen Jugendämtern eingeholt werden könnten. Nach Anhörung der Antragsteller, die sich mit einer Abgabe der Sache nach L. einverstanden erklärt haben, hat das Amtsgericht H. daraufhin die Akten dem Oberlandesgericht L. zur Entscheidung gem. § 46 Abs. 2 FGG vorgelegt.

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II.

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1.

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Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorlage und die Zuständigkeitsbestimmung richten sich gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz wegen der Einleitung des Verfahrens bereits im Jahre 2006 nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, also vorliegend nach § 46 FGG, der trotz des missverständlichen Wortlauts der Verweisung in Abs. 3 auch auf Adoptionsverfahren nach § 43b FGG anwendbar ist (vgl. zu letzterem BayObLG FamRZ 1984, 203 u. FamRZ 2001, 1536). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass eine zielgerichtete Förderung des Verfahrens erst ab März 2010 erfolgt ist, zumal in den Jahren vorher kein Verfahrensstillstand eingetreten war, sondern das Amtsgericht H. durch Sachstandsanfragen, Beiziehung der Akten des weiteren Verfahrens und Fertigung eines Aktenauszugs das nach dem damaligen Verfahrensstand Gebotene veranlasst hatte.

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Zur Entscheidung über die Vorlage ist gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG der Senat berufen, weil das Gericht, an das abgegeben werden soll, im Bereich des Oberlandesgerichts L. liegt.

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2.

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Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG liegen vor. Die beteiligten Amtsgerichte können sich über die Abgabe und Übernahme nicht einigen. Das abgebende Gericht hält sich zwar noch im Zeitpunkt der Abgabe für zuständig, möchte die Angelegenheit jedoch aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten durch ein anderes Gericht behandelt wissen.

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3.

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Das Amtsgericht L. hat das Verfahren zu übernehmen. Es liegt wegen des Wohnsitzwechsels der Antragsteller und des Kindes ein wichtiger Grund i. S. d. § 46 Abs. 1 FGG für eine Abgabe vor, da das um Übernahme angegangene Gericht die Sache unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann als dies dem abgebenden Gericht möglich ist.

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Ein dauerhafter Wohnsitzwechsel des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes kann einen derartigen Grund darstellen (BayObLG FamRZ 2001, 1536; Keidel/Engelhardt, FGG 15. Auflage, § 46 Rz. 7; siehe auch für die gleich gelagerte Problematik nach neuem Recht in § 4 FamFG die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/6308 S. 176 u. Prütting/Helms, FamFG, § 4 Rz. 16). Vorliegend haben die Antragsteller und das anzunehmende Kinde seit März 2010 ihren Wohnort in L. Dabei ist der Wohnsitzwechsel erkennbar berufsbedingt und auf Dauer angelegt, da der Antragsteller zu 1. statt früher in einem G.-Hotel nunmehr in einem solchen einer anderen Kette in L. tätig ist. Mit Recht weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich das weitere Verfahren nicht in einer schriftlichen Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt L. erschöpft. Vielmehr kann sich das Gericht in einem Adoptionsverfahren eine hinreichende Beurteilungsgrundlage in der Regel erst dann verschaffen, wenn es durch die persönliche Anhörung des Minderjährigen gem. § 55c i. V. m. § 50b Abs. 1 FGG und der Annehmenden gem. § 12 FGG einen unmittelbaren persönlichen Eindruck erhält (vgl. z. B. BayObLG FamRZ 1993, 1480. Vorliegend greift insbesondere das Anhörungsgebot des § 50b Abs. 1 FGG ein, da das Kind inzwischen 9 Jahre alt ist und daher erwartet werden kann, dass es sich artikulieren kann.

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Dagegen liegen Gründe dafür, die Sache beim bisher zuständigen Amtsgericht zu belassen, nicht vor; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im Bezirk des abgebenden Amtsgerichts noch weitere Ermittlungen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, durchzuführen wären. Das Verfahren wurde zwar bereits im Jahre 2006 eingeleitet, steht aber gleichwohl wegen des vorrangig betriebenen Verfahrens nach § 2 AdWirkG noch am Anfang.