Einstweilige Verfügung: Verbot identifizierender Berichterstattung über Verdacht der Rechtsbeugung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung gegen identifizierende Berichterstattung über ein gegen sie geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und ordnete Unterlassung an. Es stellte fest, dass die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzte, die Antragstellerin erkennbar war und es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung fehlte.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen identifizierende Berichterstattung über den Verdacht der Rechtsbeugung wurde stattgegeben; Unterlassung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog ergeben, wenn die Berichterstattung rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingreift.
Identifizierende Verdachtsberichterstattung ist nur zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt; die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt dafür nicht.
Erkennbarkeit des Betroffenen liegt vor, wenn die betroffene Person ohne namentliche Nennung für einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der dargestellten Umstände hinreichend eindeutig zu identifizieren ist.
Die Löschung einer rechtswidrigen Veröffentlichung hebt die Fortbestehensgefahr nicht auf; bei andauernder Verbreitung besteht ein dringender Verfügungsgrund nach §§ 935, 937 ZPO.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 2025 - 28 O 246/25 - abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, in Bezug auf die Antragstellerin in identifizierender Weise über den Verdacht der Rechtsbeugung zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem unter der URL K. abrufbaren und als Anlage AS 1 vorgelegten Artikel:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer gesetzlichen Vertreter, angedroht.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig und begründet.
1. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) und ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO sind mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung andauernde Veröffentlichung des angegriffenen Artikels zu bejahen. Die Antragstellerin hat auch zeitnah um Eilrechtsschutz nachgesucht und hat das vorliegende Verfahren ohne Verzögerung betrieben.
2. In der Sache selbst steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog), weil die angegriffene Berichterstattung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzt hat und die dadurch begründete Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist; dass die Berichterstattung offenbar während des vorliegenden Verfahrens gelöscht worden ist, ändert daran nichts.
a) Die angegriffene Berichterstattung griff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ein, weil über ein gegen sie geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung berichtet wurde und die Antragstellerin auch erkennbar war.
Die Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der gemachten Angaben hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen. Dabei genügt die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis beziehungsweise in der näheren persönlichen Umgebung (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, AfP 2005, 464, 465; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 28; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, AfP 2023, 54 Rn. 18; vom 22. Juli 2025 - VI ZR 217/23, juris Rn. 13).
Danach liegt im Streitfall eine Erkennbarkeit der Antragstellerin in ihrem beruflichen Umfeld der V.er Justiz vor, weil sie in dem angegriffenen Artikel als eine „V.er Staatsanwältin“ dargestellt wird, in deren Büroräumen und Privatwohnung am 00.00.0000 eine „Razzia“ stattgefunden hat, und weil sie den weiteren Angaben zufolge vorläufig vom Dienst freigestellt wurde und sie ihre Büroräume nicht mehr betreten darf. Durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen O. ist exemplarisch belegt, was ohnehin nahe liegt, nämlich dass es im Umfeld der V.er Justiz Personen gibt, die die Antragstellerin persönlich kennen und die bereits vor der Veröffentlichung der Berichterstattung der V.er Zeitung am 00.00.0000 wussten, dass die Antragstellerin ihre Dienstgeschäfte seit mehreren Monaten nicht mehr ausübte, denen die genauen Hintergründe jedoch - jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Berichts in der V.er Zeitung - nicht bekannt waren. Für solche Personen war die Antragstellerin auf Grund der angegriffenen Berichterstattung der Antragsgegnerin wegen der darin enthaltenen Angaben, dass sich das Ermittlungsverfahren gegen eine V.er Staatsanwältin richtet, die vorläufig vom Dienst freigestellt ist und ihre Büroräume nicht mehr betreten darf, ohne weiteres erkennbar. Diese Personen sind durch die angegriffene Berichterstattung und die ebenfalls rechtswidrigen Parallelberichterstattungen erstmals über ein gegen die Antragstellerin geführtes Ermittlungsverfahren unterrichtet worden. Des Weiteren ist durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen P. belegt, dass es im Umfeld der V.er Justiz Personen gibt, die über den „Flurfunk“ von einer Durchsuchung in den Diensträumen der Antragstellerin, einer Freistellung und von „Gerüchten“ erfahren hatten, denen aber die genauen Hintergründe - also insbesondere der Tatvorwurf - ebenfalls zunächst nicht bekannt waren.
Soweit das Landgericht demgegenüber angenommen hat, dass die Antragstellerin nur für solche Personen erkennbar war, die ohnehin bereits wussten, dass gegen die Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren geführt wird, überzeugt dies nicht. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass alle Personen im Umfeld der V.er Justiz, die wussten, dass die Antragstellerin seit mehreren Monaten nicht im Dienst war, auch über die Durchsuchungsmaßnahmen beziehungsweise das Ermittlungsverfahren informiert waren. Naheliegend ist es vielmehr, dass die Ermittlungen vertraulich behandelt worden sind und darüber - und erst recht über den Tatvorwurf - nur ein relativ kleiner Personenkreis informiert war, während es eine deutlich größere Anzahl an Personen gegeben haben wird, denen aufgefallen ist, dass die Ü. der Staatsanwaltschaft V. ohne eine begleitende öffentliche Kommunikation plötzlich und für längere Zeit aus dem Dienst ausgeschieden ist.
Auch wenn solche Personen zunächst auch andere Erklärungen für die Abwesenheit der Antragstellerin in Betracht gezogen haben mögen, sind sie durch die angegriffene Berichterstattung hinreichend deutlich über die wahren Gründe für die Abwesenheit aufgeklärt worden. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere V.er Staatsanwältin im fraglichen Zeitraum für längere Zeit nicht im Dienst war, ohne dass die Gründe dafür in ihrem beruflichen Umfeld bekannt waren, bestehen nämlich nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwa im Falle eines Beschäftigungsverbots im Rahmen einer Schwangerschaft oder einer längeren Erkrankung diese Gründe für das Nichtausüben der Dienstgeschäfte im beruflichen Umfeld häufig bekannt sein werden.
Die Betroffenheit der Antragstellerin liegt unabhängig davon vor, ob die Personen, für die die Antragstellerin erkennbar war, die Antragstellerin bereits auf Grund der vorangegangenen Berichterstattung in der V.er Zeitung tatsächlich erkannt hatten. Denn für die Betroffenheit kommt es auf eine bloße Erkennbarkeit an, die auch in Bezug auf solche Rezipienten gegeben sein kann, die den Betroffenen bereits zuvor in einer anderen Berichterstattung über denselben Sachverhalt tatsächlich erkannt haben. Entscheidend ist nur, dass die Rezipienten jedenfalls die Möglichkeit hatten, den Betroffenen allein auf Grund der Angaben in der angegriffenen Berichterstattung zu erkennen, was vorliegend aus den oben genannten Gründen zu bejahen ist.
Soweit das Landgericht die angefochtene Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Antragstellerin nicht alle Identifikationsmerkmale in den Antrag aufgenommen hat, hat sie jedenfalls in der Beschwerdeschrift hinreichend klargestellt, dass sie ihre Erkennbarkeit nicht allein aus den in den Antrag aufgenommenen Identifikationsmerkmalen, sondern aus der gesamten Berichterstattung herleitet. Der Senat hat deshalb zur Vermeidung von Missverständnissen die einzelnen Identifikationsmerkmale im Tenor nicht besonders herausgestellt (§ 938 Abs. 1 ZPO).
b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ist auch rechtswidrig. Denn ihr Schutzinteresse überwiegt die schutzwürdigen Belange der anderen Seite (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK). Die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 Rn. 25 mwN) liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, K&R 2016, 336 Rn. 26 mwN).
3. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 936, 924 ZPO). Dieser ist nach ständiger Praxis im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei Erlass einer einstweiligen Verfügung erst im Beschwerdeverfahren dennoch stets bei dem Gericht erster Instanz - dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln - einzulegen. Der Widerspruch ist durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument einzureichen. Der Widerspruch soll begründet werden. Er ist nicht an eine Frist gebunden und unterliegt nur der Verwirkung.