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Oberlandesgericht Köln·15 W 90/02·23.02.2003

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach §494a ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten gegen einen Kostenbeschluss des Landgerichts Bonn sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand war die Frage der Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Antragsgegnerin Nr.5 nach Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das OLG Köln bestätigt die analoge Anwendung von §494a ZPO und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine Verwirkung vorliegt und kein Fristhemmnis besteht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss des LG Bonn als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt nach § 494a ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Die analoge Anwendung des § 494a ZPO ist zulässig, um einem Antragsgegner nach Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wenn der Antragsteller erklärt, die Gegenpartei nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.

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Ein bloßer Zeitablauf nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens schließt die Erlassung eines Kostenbeschlusses nach § 494a ZPO nicht aus, da das Gesetz keine Fristvorschrift enthält.

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Die Verwirkung prozessualer Kostenerstattungsansprüche setzt nicht allein Zeitablauf, sondern voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem Gesamtverhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, das Recht künftig nicht mehr geltend zu machen.

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Ein unterlegener Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 494 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 494a ZPO§ 494a Abs. 2 ZPO§ 494a Abs. 1 ZPO§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 OH 14/95

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 04.11.2002 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.10.2002 - 18 OH 14/95- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zwar gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. In der Sache muss ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben. Das Landgericht hat den Antragstellern mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung in analoger Anwendung von § 494 a ZPO die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 5) auferlegt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller führt zu keiner für sie günstigeren Beurteilung.

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Die formellen Beanstandungen der Antragsteller gegenüber dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses sind durch den Berichtigungsbeschluss der 18. Zivilkammer vom 22.01.2003 (Bl. 549ff d.A.) ausgeräumt. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in der Sache als richtig. Nachdem die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.09.2002 erklärt hatten, die Antragsgegnerin zu 5) aus dem vorliegenden Verfahren nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen (Bl. 473 d.A.), waren ihnen entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin zu 5) vom 25.07.2002 (Bl. 458 d.A.) in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die prozessuale Situation war damit nämlich mit dem in § 494 a Abs. 2 ZPO geregelten Fall vergleichbar, dass der Antragsteller nicht binnen der ihm gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist Klage erhebt (so auch Zöller/Herget, ZPO- Kommentar, 23. Auflage, § 494 a Rn. 4 m.w.N.). Dem Erlass des Kostenbeschlusses stand nicht der seit der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens verstrichene Zeitablauf entgegen. Eine Befristung für den Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Zur zeitnahen Antragstellung ist der Verfahrensgegner auch nicht mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens gehalten, der darin besteht, einen Prozess vorzubereiten oder auch zu verhindern (§ 485 Abs. 2 S. 2 ZPO). Um nach Beendigung des Beweisverfahrens Klarheit über das weitere prozessuale Vorgehen des Antragstellers zu erhalten und zu dem grundsätzlich nur in einem Hauptsacheprozess möglichen Kostenausgleich zu gelangen, ist dem Antragsgegner in § 494 a ZPO die Möglichkeit eingeräumt, den Antragsteller mittels gerichtlicher Fristsetzung zur Hauptsacheklage zu veranlassen. Die damit erreichbare Beschleunigung dient nicht den Interessen des Antragstellers, in dessen Entscheidung liegt, ob er das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens zum Anlass einer Hauptsacheklage nehmen will, sondern denen des jeweiligen Antragsgegners, der sich auf diese Weise vor einem eventuell unzumutbar langen Zustand der Ungewissheit schützen kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterliegt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 5) auch nicht dem Einwand der Verwirkung, weil dafür der Zeitablauf allein nicht ausreicht. Verwirkung eines Rechts oder Anspruchs kann immer erst dann eintreten, wenn sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass

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dieser das Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH NJW 1982, 1999 sowie -mit Blick auf prozessuale Rechte- OLG Frankfurt MDR 1974, 240; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 55, 56). Dafür lässt das Vorbringen der Antragsteller nichts erkennen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus dem sonstigen Akteninhalt.

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Die sofortige Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: Außergerichtliche Kosten der Antragsgegner nach einem Wert des auf die Antragsgegnerin zu 5) bezogenen selbständigen Beweisverfahrens von 7.121,68 € = 13.928,80 DM )