Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·15 W 90/02·20.11.2002

Zurückverweisung an Landgericht wegen Rubrumsberichtigung und Streitwertfeststellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat entscheidet die sofortige Beschwerde nicht vorab, sondern gibt die Sache an das Landgericht zurück. Das Landgericht soll zunächst über die noch offene Rubrumsberichtigung und über den Wert des gegen die Antragsgegnerin Nr. 5 gerichteten Beweisverfahrens befinden. Die Zurückverweisung dient dazu, der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, die hierzu nötigen Beschlüsse zu fassen.

Ausgang: Sache an das Landgericht zurückgegeben, damit dieses Rubrumsberichtigung und Streitwert des Beweisverfahrens entscheidet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde aussetzen und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn vorab klärungsbedürftige prozessuale Fragen bestehen.

2

Die Berichtigung des Rubrums obliegt in erster Linie dem erstinstanzlichen Gericht und ist vor einer endgültigen Entscheidung über weitergehende Rechtsbehelfe festzustellen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für einen Verfahrensabschnitt (etwa ein gegen einen Beteiligten geführtes Beweisverfahren) ist zunächst vom erstinstanzlichen Gericht zu treffen und kann für die Rechtsmittelprüfung entscheidend sein.

4

Eine Zurückverweisung ist geboten, wenn die von der Vorinstanz zu treffenden Verfügungen den weiteren Instanzenzug substantiiert beeinflussen oder die Entscheidung des Beschwerdegerichts erleichtern können.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 OH 14/95

Tenor

Die Sache wird an das Landgericht- 18. Zivilkammer- 18 OH 14/95 – zurückgegeben, um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, zunächst über die noch offene Rubrumsberichtigung und den Wert des die Antragsgegnerin zu 5) betreffenden Verfahrens zu entscheiden.

Gründe

2

Über die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 04.11.2002 (Bl. 495ff d.A.) gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer vom 17.10.2002 (Bl. 476ff d.a.) will der Senat erst entscheiden, wenn zunächst die vorgreifliche Frage des zutreffenden Rubrums auf Antragstellerseite und der Wert des gegen die Antragsgegnerin zu 5) gerichteten Beweisverfahrens vom Landgericht geklärt sind. Der Kammer war somit vorab Gelegenheit zu geben, die hierzu anstehenden Beschlüsse zu fassen.