Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Unterlassung wegen „Vermittlung von Doktortiteln“ abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt einstweilige Unterlassung gegen eine Zeitungsäußerung über die Vermittlung von Doktortiteln; das Landgericht wies den Antrag zurück und die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das OLG Köln unterscheidet Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung aus Sicht des durchschnittlichen Lesers und hält die Äußerungen für wahr oder durch Art. 5 GG geschützt. Daraus ergeben sich keine Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004, 824, 826 BGB.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Lesers abzustellen; substanzarme oder wertende Formulierungen können als Meinungsäußerung zu behandeln sein.
Eine Meinungsäußerung, die keine versteckte Tatsachenbehauptung enthält, ist durch Art. 5 GG geschützt, auch wenn sie einen Verdacht anspricht.
Die Wahrheitsangabe einer Tatsachenbehauptung schließt deren Rechtswidrigkeit aus; wahre, nicht ehrenrührige und nicht geschäftsschädigende Tatsachen begründen keinen Unterlassungsanspruch.
Unterlassungsansprüche aus deliktischen Vorschriften (§§ 823, 824, 826, ggf. § 1004 BGB analog) setzen rechtswidriges Verhalten voraus; liegen Wahrheit oder durch Grundrechte geschützte Meinungsäußerungen vor, sind diese Ansprüche ausgeschlossen.
Juristische Personen können Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; ihr Schutzinteresse ist jedoch im Abwägungsprozess mit der Meinungsfreiheit insbesondere bei öffentlichen oder wirtschaftlich bedeutsamen Äußerungen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 277/93
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 2. August 1993 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 1993 - 4 O 277/93 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht weder gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, § 1004 BGB (ana-log) noch gemäß § 823 BGB (wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), § 824 BGB oder § 826 BGB, jeweils in Verbindung mit § 1004 BGB (analog) ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen zu.
1.)
Die Antragstellerin wird durch die von ihr bean-standeten Äußerungen nicht in rechtswidriger Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 823 BGB i.V.m. § 186 StGB).
Am Schutz der Grundrechte, auf denen das allgemei-ne Persönlichkeitsrecht beruht, nehmen nicht nur natürliche Personen, sondern - soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind - auch juristi-sche Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts teil (vgl. BGH, NJW 1981, 2402 - Car-rera). Eine Ausdehnung der Schutzwirkung des all-gemeinen Persönlichkeitsrechts über natürliche Per-sonen hinaus auf Kapitalgesellschaften kommt insbe-sondere in Betracht, wenn diese in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirt-schaftsunternehmen betroffen werden oder wenn ihr Recht auf wirtschaftliche Selbstbestimmung insoweit beeinträchtigt wird, als ihr der geschützte Bereich wirtschaftlicher Entfaltung streitig gemacht wird (vgl. BGH, NJW 1986, 2951, 2952 - BMW).
a)
Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Äußerung im Bericht der A. Volkszeitung vom 18.06.1993, die Antragstellerin vermittele Doktor-titel, um eine Tatsachenbehauptung handelt oder ob der tatsächliche Gehalt so substanzarm ist, daß sie als Meinungsäußerung zu behandeln ist. Selbst wenn von einer Tatsachenbehauptung ausgegangen wird, ist diese jedenfalls nach den von der Antragstellerin zu den Akten gereichten Urkunden wahr und im übri-gen weder ehrenrührig noch geschäftsschädigend.
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin kann die Äußerung nicht dahin verstanden werden, daß die Antragstellerin ohne eigene wissenschaftliche Leistung des Kandidaten und nur gegen Geld Doktor-titel verschiedener Universitäten, Akademien oder Institute vermittelt und daß sie dadurch quasi auf eine Stufe "mit dubiosen Titelvermittlern" gestellt wird.
Vielmehr faßt der durchschnittliche Leser den Be-griff "Vermittlung" bereits deshalb in einem weite-ren Sinn auf, weil der Pressesprecher der Antrags-gegnerin in der Begründung seiner Ablehnung "dieser Art der Vermittlung von Doktortiteln" den "Promo-tionsstudiengang" erwähnt hat. Dieser Hinweis auf einen Studiengang zum Erwerb der Promotion deutet darauf hin, daß durch die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin ein Doktortitel nicht gegen eine bloße Entgeltentrichtung zu erlangen ist.
Auch die weitere Äußerung, die Antragsgegnerin billige die Vorgänge nicht, "weil der Verdacht ent-steht, daß einem Titelkauf Vorschub geleistet wer-de", stützt die von der Antragstellerin vorgenomme-ne Auslegung des Begriffs "Vermittlung von Doktor-titeln" nicht.
Zwar kann die Äußerung eines Verdachts genügen, um den Eindruck einer Tatsachenbehauptung zu ver-mitteln (vgl. BGH, NJW 1978, 2151). Im vorliegenden Fall enthält die Erklärung jedoch nicht die - ver-steckte - Tatsachenbehauptung, die Antragstellerin leiste einem Titelkauf Vorschub. Aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers, auf dessen Verständnis es maßgeblich ankommt, bringt die Antragsgegnerin vielmehr ihre Mißbilligung darüber zum Ausdruck, daß aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Antrag-stellerin in der Öffentlichkeit ein bestimmter Verdacht entsteht, ohne auch nur andeutungsweise zu äußern, daß dieser Verdacht gerechtfertigt sein könnte. Die Antragsgegnerin wollte aus der Sicht des Lesers klarstellen, daß einer der drei von ihr genannten Gründe für die Ablehnung der "Vermittlung von Doktortiteln" durch die Antragstellerin derje-nige ist, nicht mit einem bestimmten in der Öffent-lichkeit entstehenden Verdacht in Verbindung ge-bracht zu werden. Aus ihrer Sicht ist dabei völlig unerheblich, ob der Verdacht zu Recht oder zu Un-recht besteht.
Ist somit nicht glaubhaft gemacht, daß der durch-schnittliche Leser aufgrund des gesamten Inhalts des Zeitungsberichts den Begriff des "Vermittelns" in dem von der Antragstellerin behaupteten Sinne versteht, so ist er nach dem allgemeinen Sprach-gebrauch dahin zu deuten, daß die Antragstellerin in irgendeiner Weise als Vermittler zwischen Pro-motionswilligen und Universitäten tätig wird. In diesem Sinne ist die inkriminierte Äußerung jedoch wahr.
Ihrem eigenen Vortrag zufolge organisiert die Antragstellerin aufgrund entgeltlicher Verträge mit Promotionswilligen Studiengänge, die diese Promo-tionswilligen in die Lage versetzen, nach einem ordnungsgemäßen Promotionsverfahren an einer ost-europäischen Universität den von dieser zu verlei-henden Doktorgrad zu erwerben. Nach dem Inhalt des von der Antragstellerin vorgelegten, üblicherweise von ihr mit den Promotionswilligen geschlossenen Vertrags über einen postgradualen Europa-Promo-tionsstudiengang der Universität für Wirtschafts-wissenschaften Budapest übernimmt die Antragstel-lerin die Immatrikulation des Promotionsstudenten in den Europa-Promotionsstudiengang, wird der Stu-diengang gemeinsam von der Universität, der Antrag-stellerin und der "Stiftung Europäische Zusammenar-beit" verantwortet und erhält die Antragstellerin Studiengebühren in Höhe von 24.000,00 DM zur Dek-kung sämtlicher Kosten, die durch den Studiengang entstehen. Ferner stellt der Geschäftsführer der Antragstellerin im Leserbrief der G. Volkszeitung vom 10.06.1993 die Antragstellerin als "Anbieter" von postgradualen Studiengängen dar. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10.04.1993 ist Basis aller postgradualen Ausbildungen eine 120 bis 140 Stunden umfassende Grundausbildung in bestimm-ten Bereichen, die in Ü.-P. - dem Sitz der Antrag-stellerin - erfolgt.
Hieraus wird hinreichend deutlich, daß der Teilneh-mer eines Europa-Promotionsstudiengangs die von ihm angestrebte Promotion durch die vermittelnde Tätig-keit der Antragstellerin erlangt.
Die Antragstellerin kann nicht die Unterlassung dieser wahren und im übrigen weder ehrenrührigen noch geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung ver-langen.
b)
Ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, in bezug auf die Antragstellerin sei der Verdacht gegeben, daß sie einem Titelkauf Vorschub leiste, besteht nicht, weil die Antragsgegnerin durch ihren Pressesprecher keine entsprechende Tatsachenbehaup-tung aufgestellt hat.
Die Erklärung, daß die Antragsgegnerin die Vorgänge in keiner Weise billige, weil der Verdacht entste-he, daß einem Titelkauf Vorschub geleistet werde, stellt eine Meinungsäußerung dar.
Wie bereits oben ausgeführt, enthält die Erklärung insbesondere nicht die versteckte Tatsachenbehaup-tung, die Antragstellerin leiste einem Titelkauf Vorschub. Vielmehr wird mit der Äußerung, daß ein bestimmter Verdacht entsteht, eine bloße Bewertung darüber vorgenommen, wie die Tätigkeit der Antrag-stellerin in der Öffentlichkeit verstanden werden kann. Dieses Werturteil genießt den Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG ohne Rücksicht darauf, ob es richtig, falsch oder sachlich veranlaßt ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1845).
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit möglicherweise beein-trächtigten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem angegriffenen Zeitungsbericht insge-samt um die Stellungnahme des Pressesprechers der Antragsgegnerin für diese zu der Vermittlung von Doktortiteln durch die Antragstellerin handelt. Da zwischen den Parteien über das Institut für Europa-politik eine indirekte Verbindung besteht, hat die Antragsgegnerin ein berechtigtes Interesse, eine von ihr für notwendig erachtete Distanzierung von der Tätigkeit der Antragstellerin kundzutun und zu begründen. Dieses Interesse besteht umsomehr, als nach der nicht angegriffenen Äußerung des Presse-sprechers der Antragsgegnerin der Hinweis auf das Institut für Europapolitik an der RWTH Aachen in Werbeschriften (der Antragstellerin) fälschlicher-weise den Eindruck erweckt, die RWTH unterstütze den Promotionsstudiengang. Da es um eine für die Hochschule wesentliche und damit auch die Öffent-lichkeit berührende Frage geht und in der Stellung-nahme des Pressesprechers allein die Auseinander-setzung in der Sache im Vordergrund steht, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Wenn durch die beanstandete Äußerung zugleich die Antragstellerin - wie diese meint - in ihrer Ehre und ihrem beruflichen Fortkommen beeinträch-tigt werden kann, so ist dies zwangsläufige Folge der Meinungsäußerung, steht jedoch keineswegs im Vordergrund. Damit besteht keine Veranlassung, das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten zu lassen.
2.)
Ansprüche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder gemäß §§ 824, 826, 1004 BGB (analog) bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil es an einem rechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin fehlt.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 50.000,00 DM.