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Oberlandesgericht Köln·15 W 8/13·03.02.2013

Beschwerde gegen Zurückweisung von Ordnungsmitteln wegen behaupteter Unterlassungsverstöße zurückgewiesen

ZivilrechtPresserechtUnterlassungsansprücheAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung ein. Streitpunkt war, ob eine redaktionelle Anmerkung zu einer Gegendarstellung untersagte Äußerungen wiederholt oder deren Aufrechterhaltung zum Ausdruck bringt. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und hielt die zitierte Formulierung nicht für einen schuldhaften Verstoß; maßgeblich sei der Gesamteindruck für den durchschnittlich aufmerksamen Leser. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung des Antrags auf Verhängung von Ordnungsmitteln als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine redaktionelle Anmerkung (sog. Redaktionsschwanz) kann zwar eine Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot darstellen, wenn sie verbotene Äußerungen inhaltlich wiederholt oder aufrechterhält.

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Ein bloßer Hinweis, keine Richtigstellung vorzunehmen, stellt nicht schon in jedem Fall die Wiederholung oder Aufrechterhaltung untersagter Äußerungen dar.

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Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot ist auf den Gesamteindruck der veröffentlichten Äußerung aus Sicht des durchschnittlich aufmerksamen Lesers abzustellen.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 793, 567 ff. ZPO§ 890 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 461/12 SH I

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.12.2012 (28 O 461/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat seinen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 30.10.2012 (28 O 461/12) zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

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Die vom Gläubiger beanstandete Passage („Wir sehen deshalb auch keinen Anlass, unsere Berichterstattung zu korrigieren.“) in der „Anmerkung der Redaktion“ zu einer Gegendarstellung des Gläubigers in der Ausgabe des „O“ vom 10.11.2012 (Bl. 7 d. SH I) stellt keinen schuldhaften Verstoß gegen das Unterlassungsgebot gemäß der der Schuldnerin am 2.11.2012 zugestellten einstweiligen Verfügung vom 30.10.2012 dar, durch die ihr untersagt wurde, im Zusammenhang mit dem Gläubiger sechs verschiedene Äußerungen zu verbreiten oder zu veröffentlichen, die sämtlich in dem Gegendar-stellungstext enthalten sind.

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Aus der grundsätzlichen Zulässigkeit eines redaktionellen Zusatzes (sog. Redaktionsschwanz) zu einer Gegendarstellung ergibt sich zwar kein Recht der Presse, darin Behauptungen aufzustellen, deren Wiederholung ihr durch gerichtliches Verbot untersagt worden ist; vielmehr kann eine inhaltliche Stellungnahme zu dem von einem gerichtlichen Äußerungsverbot umfassten Sachverhalt, den auch die Gegendarstellung zum Inhalt hat, eine Zuwiderhandlung i.S.d. § 890 ZPO darstellen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.3.1988 – 3 W 31/88, in: AfP 1989, 464 f.).

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Auch nach diesen Grundsätzen ist indes in der Veröffentlichung vom 10.11.2012 kein Verstoß der Schuldnerin gegen die einstweilige Verfügung vom 30.10.2012 zu sehen. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob durch den o.g. Satz in der redaktionellen Anmerkung die in dem vom Gläubiger stammenden Gegendarstellungstext enthaltenen Zitate aus dem Artikel vom 18.10.2012, welcher der einstweiligen Verfügung zugrunde lag, überhaupt im Sinne einer Auffrischung der verbotenen Äußerungen als eigene Tatsachenbehauptungen der Schuldnerin wiederholt wurden. Jedenfalls geht die Formulierung „Wir sehen deshalb auch keinen Anlass, unsere Berichterstattung zu korrigieren.“ nicht in einer einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 30.10.2012 begründenden Weise über eine bloße Wiedergabe der Sach- und Rechtslage hinaus, wonach die Schuldnerin nicht zur Richtigstellung, sondern „nur“ zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet war.

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Ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot wäre unter den gegebenen Umständen nur dann anzunehmen, wenn durch die „Anmerkung der Redaktion“ der Eindruck erweckt würde, die verbotenen Äußerungen würden in der Sache aufrecht erhalten und/oder die sachliche Berechtigung der gerichtlichen Entscheidung werde in Frage gestellt. Ein solcher Eindruck wird nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Gesamtzusammenhang aus der Sicht eines Lesers, der die Veröffentlichung mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, durch die o.g. Passage in dem Artikel vom 10.11.2012 indes nicht hervorgerufen. Allein die – zutreffende – Information, dass keine Verpflichtung zur Richtigstellung bestehe und die Schuldnerin hierzu auch keinen Anlass sehe, bringt nicht zum Ausdruck, dass sie – vorbehaltlich anders lautender gerichtlicher Entscheidungen – die sachliche Berechtigung und Rechtsverbindlichkeit der einstweiligen Verfügung negiert und/oder an der untersagten Äußerung festhält. Weitere Ausführungen, aus denen sich für den Durchschnittsrezipienten ergäbe, dass die Schuldnerin die einstweilige Verfügung vom 30.10.2012 für unberechtigt hält oder die inkriminierten Äußerungen erneut aufstellt bzw. wiederholt, enthält die redaktionelle Anmerkung nicht.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert:               3.000,00 € (entsprechend der für richtig erachteten Streitwertfestsetzung des Landgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden)