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Oberlandesgericht Köln·15 W 6/12·06.02.2012

Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 75.000 € als unbegründet abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsbeklagte erhob eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht Köln auf 75.000 €. Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerde als zulässig, jedoch in der Sache unbegründet verworfen und sich den Ausführungen des Landgerichts zur Nichtabhilfe vom 01.02.2012 angeschlossen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 75.000 € als unbegründet abgewiesen; keine Kostenentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ein zulässiges Rechtsmittel zur Überprüfung der vom Gericht festgesetzten Streitwertbemessung.

2

Hat das angefochtene Gericht die Beschwerdegründe hinreichend substantiiert geprüft und begründet, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung mangels Ergänzungsbedarf als unbegründet zurückweisen.

3

Das Beschwerdegericht kann sich bei seiner Entscheidung auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der Vorinstanz stützen.

4

Nach § 68 Abs. 3 GKG ist in Streitwertsachen die gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich, sofern das Gesetz dies vorsieht bzw. die Entscheidung keine Kostenfolge anordnet.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 726/11

Tenor

Das gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG als Streitwertbeschwerde statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2011 – 28 O 726/11 –, soweit in diesem der Streitwert auf 75.000,00 € festgesetzt und dem Rechtsmittel nicht durch die am Ende dessen Urteils vom 01.02.2012 enthaltene Herabsetzung auf 60.000,00 € teilweise entsprochen worden ist, ist aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Beschlusses über die Nichtabhilfe vom 01.02.2012, in dem sich das Landgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Verfügungsbeklagten auseinandergesetzt hat unbegründet.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GG nicht veranlasst.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.