Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 75.000 € als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagte richtete eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 75.000 € durch das Landgericht Köln. Das Oberlandesgericht Köln hält die Beschwerde für statthaft und zulässig, weist sie jedoch als unbegründet ab. Es stützt sich auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts, denen die Verfügungsbeklagte nicht weiter entgegengetreten ist. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten gegen Festsetzung des Streitwerts auf 75.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft.
Ist die Streitwertbeschwerde zulässig, kann sie als unbegründet angesehen werden, wenn die Vorinstanz in ihrer Nichtabhilfeentscheidung die Einwendungen des Beschwerdeführers zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig behandelt hat und der Beschwerdeführer dem nicht weiter entgegentritt.
Das Berufungsgericht kann die Beschwerde aus den Gründen eines vorherigen Beschlusses über die Nichtabhilfe abweisen, wenn diese Gründe die streitwertrelevanten Einwendungen erschöpfend darlegen.
Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten kann entfallen, wenn nach den einschlägigen Vorschriften hierzu keine Veranlassung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 728/11
Tenor
Das gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG als Streitwertbeschwerde statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2011 – 28 O 728/11 –, soweit in diesem der Streitwert auf 75.000,00 € festgesetzt und dem Rechtsmittel nicht durch die am Ende dessen Urteils vom 01.02.2012 enthaltene Herabsetzung auf 60.000,00 € teilweise entsprochen worden ist, ist aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Beschlusses über die Nichtabhilfe vom 01.02.2012, in dem sich das Landgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Verfügungsbeklagten auseinandergesetzt hat und dem die Verfügungsbeklagte nicht weiter entgegengetreten ist, unbegründet.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GG nicht veranlasst.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.