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Oberlandesgericht Köln·15 W 49/99·07.07.1999

Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens (§148 ZPO) erfolgreich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAussetzung / Vorgreiflichkeit (§148 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die vom Landgericht angeordnete Aussetzung des Verfahrens 89 O 31/98 zugunsten eines Parallelverfahrens. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des §148 ZPO (Vorgreiflichkeit) vorliegen. Das OLG Köln hob den Aussetzungsbeschluss auf, weil nur eine bloße Möglichkeit einer Einflussnahme vorlag und keine verbindliche vorgreifliche Entscheidung zu erwarten war. Das Landgericht wurde zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Aussetzung nach §148 ZPO stattgegeben; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und Verfahren zur Fortsetzung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit voraus; die bloße Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen oder eine nur wirtschaftlich zweckmäßige Erleichterung genügen nicht.

2

§148 ZPO verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass ein im Vergleich weniger unterrichtetes Gericht über eine Frage entscheidet; bei parallel zuständigen Gerichten ist dieser Zweck regelmäßig nicht erfüllt.

3

Die Aussetzung darf nur angeordnet werden, wenn die Entscheidung des anderen Rechtsstreits das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines für die Hauptsache entscheidenden Rechtsverhältnisses verbindlich klären kann.

4

Es ist der klagenden Partei nicht zuzumuten, die Rechtskraft eines Parallelverfahrens abzuwarten, wenn dessen Entscheidung allenfalls eine spekulative oder unwahrscheinliche Vereinfachung des aktuellen Verfahrens erwarten lässt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 148 ZPO§ 252 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 89 O 31/98

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 12.6.1998- 89 O 31/98- aufgehoben.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 148, 252 ZPO zulässig und auch begründet.

3

Für die mit dem angefochtenen Beschluß angeordnete Aussetzung des Verfahrens ist kein Raum.

4

Gemäß § 148 ZPO kann ein Rechtsstreit- außer in den hier nicht interessierenden Fällen- ausgesetzt werden, wenn seine Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Für diese sog. Vorgreiflichkeit genügt nicht die bloße Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen oder der Umstand, daß die in dem anderen Verfahren bevorstehende Entscheidung geeignet ist, einen irgendwie gearteten Einfluß auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Rechtsstreit zu nehmen. Solche Gründe der Prozeßökonomie reichen auch für eine analoge Anwendung des § 148 ZPO nicht aus, weil jede Partei Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit auf Durchführung eines Prozesses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes hat. Durch die in § 148 ZPO enthaltene Bestimmung soll allein verhindert werden, daß ein weniger gut unterrichtetes Gericht über eine Frage befinden muß, die ihm ferner als dem anderen Gericht liegt. Dieser Zweck wird im Falle der Parallelität zweier Prozesse verfehlt, weil beide Gerichte in gleicher Weise zur Entscheidung berufen sind (vgl. zu allem Vorstehenden: OLG Köln MDR 1983, 848 m.w. N.; Stein/ Jonas/ Roth, ZPO- Kommentar, 21. Auflage, § 148 Rdn. 16; Thomas/Putzo, ZPO- Kommentar, 19. Auflage, § 148 Rdn. 3).

5

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Aussetzung des Verfahrens 89 O 31/98 LG Köln bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 11O 173/97 LG Bonn= 20 U 16/99 OLG Köln nicht in Betracht, da für die Aussetzung des bei dem Landgericht Köln anhängigen Prozesses keine weiteren Argumente sprechen als die bloße- nicht einmal sonderlich wahrscheinliche- Möglichkeit, daß sich nach der Rechtskraft des mit umgekehrtem Rubrum geführten, zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz befindlichen Prozesses 11 O 173/97 LG Bonn das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den Teilbetrag von 4.700,63 DM einfacher erledigen könnte als nach derzeitigem Sachstand. Dieser Teil der in dem Verfahren 89 O 31/98 LG Köln geltend gemachten Klageforderung spielt in jenem Verfahren mittelbar insofern eine Rolle, als die Weiterleitung des Betrages von 4.700,63 DM an die hiesige Beklagte zu 1), die Fa. K. Promotion Veranstaltungs- Marketing & Co KG, durch den hiesigen Beklagten zu 2) als einer von mehreren Gründen für dessen fristlose Kündigung durch die hiesige Klägerin geltend gemacht wird und es deshalb darauf ankommt, ob die K. Promotion Veranstaltungs- Marketing & Co KG diesen Betrag als Provision beanspruchen konnte oder nicht. Der Teilbetrag von 36.174,37 DM ist in dem Parallelprozeß nicht einmal mehr mittelbar im Streit; mit ihrem Schriftsatz vom 14.7.1998 (Bl. 215 der Akten 11 O 173/97 LG Bonn) hat die Fa. K. Promotion Veranstaltungs- Marketing & Co KG in ihrer dortigen Eigenschaft als Klägerin zu 2) ihre Klage um diesen Betrag reduziert, indem sie erklärt hat, hiermit gegen die in dem Verfahren 89 O 31/98 LG Köln erhobene Klage aufgerechnet zu haben. Ungeachtet der Frage, ob das Landgericht Bonn diese Reduzierung zu Recht als Klagerücknahme behandelt hat, steht damit jedenfalls fest, daß bezüglich dieses Teilbetrages der hiesigen Klage in jenem Prozeß keine für den hiesigen Streit vorgreifliche Entscheidung ergehen wird.

6

Der Klägerin kann unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, die rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens 11 O 173/97 LG Bonn abzuwarten, so daß auf ihre Beschwerde der angefochtene Beschluß aufzuheben war, damit das Landgericht Köln dem Verfahren Fortgang geben kann.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens denen der Hauptsache folgen.

8

Wert des Beschwerdeverfahrens: 13.600 DM (=1/3 der Hauptforderung)