EV-Unterlassung: „nach Recherchen“ als Tatsachenbehauptung zur Kenntnis von Missbrauchsakten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung eines EV-Antrags wegen Berichterstattung über seine angebliche Kenntnis belastender Unterlagen ein. Streitentscheidend war, ob die Formulierung „nach Recherchen“ nur einen Verdacht oder eine feststehende Tatsachenbehauptung darstellt. Das OLG Köln wertete die Passagen als ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und nahm eine Wahrheitspflicht/Glaubhaftmachungslast der Antragsgegnerin analog § 186 StGB an. Da diese die Wahrheit nicht glaubhaft machte, untersagte der Senat die beanstandeten Aussagen weitergehend; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde teilweise stattgegeben; weitergehendes Unterlassungsgebot wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen erlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Rechercheergebnis präsentierte Aussage („nach Recherchen“) ist bei verständiger Würdigung als Tatsachenbehauptung einzuordnen, wenn sie nach Duktus und Formulierung als belegt und feststehend dargestellt wird.
Bei identifizierender Berichterstattung ist die Presse gehalten, erkennbar zwischen offenem Verdacht und als gesichert dargestelltem Sachverhalt zu unterscheiden; eine scheinbar sichere Darstellung unterliegt strengeren Anforderungen als Verdachtsberichterstattung.
Ist eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB anzunehmen, trifft den Äußernden im Unterlassungsverfahren grundsätzlich eine (analoge) Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der Behauptung.
Wird die Wahrheit einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Wiedergabe einer Stellungnahme beseitigt den Charakter einer als eindeutig dargestellten Tatsachenbehauptung nicht, wenn sie deren Aussagegehalt für den Durchschnittsrezipienten nicht messbar abschwächt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 179/21
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.05.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.05.2021 (28 O 179/21) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 07.06.2021 (28 O 179/21) teilweise abgeändert und nunmehr insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin,
v e r b o t e n,
1. in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
„Denn nach A-Recherchen kannte B viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.
A liegt ein brisantes Schreiben des örtlichen Polizeipräsidiums an das Erzbistum C vor, das B gekannt haben MUSS, als er den Missbrauchs-Priester X. zum Vize-Stadtdechanten von E ernannte. (…)
Das Schreiben landete in der Personal-Akte von X., die B gekannt haben muss, als er X. 2017 den höheren Posten verschaffte. (…)
Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der B nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern. (…)
Für B offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von X. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“
wenn dies geschieht wie im unter Internetadresse 1 am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung“ wie nachstehend als Anlage AST 1 eingeblendet,
und/oder
2. im Hinblick auf den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass dieser bei seiner Ernennungsentscheidung zu Pfarrer X. 2017 die Personalakte zu Pfarrer X., insbesondere den im Artikel eingeblendeten Polizeibericht vom 07.09.2001 und die dort wie nachstehend benannten Protokollierungen des Herrn F kannte:
„Denn nach A-Recherchen kannte B viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.
Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der B nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.
► So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Erzbistums, G F, die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den X. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Erzbistums ausgesagt, dass X. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll X. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von X. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.
► Der junge Mann hatte F, laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach E zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von Pfarrer X. im Pfarrbüro unten links zu schauen“. „Dort würde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Oder fragen Sie doch seine Sekretärin nach dem Balletttänzer, mit dem er Geschlechtsverkehr hatte. Die hat doch alles mitbekommen.“
Für B offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von X. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“
wenn dies geschieht wie im unter Internetadresse 1 am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung“ wie nachstehend als Anlage AST 1 eingeblendet,
und/oder
3. im Hinblick auf den Antragsteller wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass dieser bei seiner Ernennungsentscheidung zu Pfarrer X. 2017 die Personalakte zu Pfarrer X., insbesondere den im Artikel eingeblendeten Polizeibericht vom 07.09.2001 und die dort wie nachstehend benannten Protokollierungen des Herrn F kannte:
„Denn nach A-Recherchen kannte B viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.
Das Schreiben landete in der Personal-Akte von X., die B gekannt haben muss, als er X. 2017 den höheren Posten verschaffte.
Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der B nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.
► So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Erzbistums, G F, die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den X. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Erzbistums ausgesagt, dass X. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll X. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von X. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.
► Der junge Mann hatte F, laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach E zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von Pfarrer X. im Pfarrbüro unten links zu schauen“. „Dort würde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Oder fragen Sie doch seine Sekretärin nach dem Balletttänzer, mit dem er Geschlechtsverkehr hatte. Die hat doch alles mitbekommen.“
Für B offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von X. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,
wenn dies geschieht wie im unter Internetadresse 1 am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung“ wie nachstehend als Anlage AST 2 eingeblendet.
(…)
Die Kosten des Verfahrens trägt insgesamt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.05.2020 (Bl. 130 ff. d.A.) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 7.06.2021 (Bl. 182 ff. d.A.) ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat von der ihr mit Beschluss des Senats vom 09.06.2021 (Bl. 188 ff. d.A.) gewährten Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
1. Mit dem Tenor zu Ziff. 1) hat der Senat zunächst - unter marginalen Klarstellungen nach § 938 ZPO - das vom Landgericht ursprünglich im Beschluss vom 26.05.2021 (Bl. 130 ff. d.A.) bereits zugesprochene Verbot gemäß des Ausgangsantrages zu Ziff. 1 (Bl. 3 d.A.) aufgegriffen und zudem die vom Landgericht über § 938 ZPO dazu gemachten Weiterungen im Teilabhilfebeschluss vom 07.06.2021 (Bl. 182 ff. d.A.), die prozessual ebenfalls nicht Gegenstand des (übrigen) Beschwerdeverfahrens vor dem Senat geworden sind. Da sich diese Teilabhilfe offensichtlich auf den (neuen) Antrag zu Ziff. 2 aus der Beschwerdeschrift und die dort auf S. 6 f. (Bl. 176 f. d.A.) kommunizierte Annahme (zumindest) einer (unzulässigen) Verdachtsberichterstattung (in Anlehnung an das Ausgangsverbot) bezieht, ist dieser Antrag damit durch die Teilabhilfe in vollem Umfang im Sinne des Antragstellers beschieden und beim Senat nicht mehr angefallen. Der Teil spielt auch bei der Kostenentscheidung keine Rolle, weil er letztlich ohnehin wirtschaftlich identisch ist mit dem (inhaltlich sogar weitergehenden) Hauptangriff (gerichtet auf Verbot einer unwahren Tatsachenbehauptung); deswegen führte der neue Antrag auch nicht zu einer Streitwerterhöhung im Beschwerdeverfahren.
2. Im Übrigen steht dem Antragsteller der geltend gemachte weitergehende Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in tenoriertem Umfang zu.
a) Hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 2) (= Ausgangsantrag zu Ziff. 2) geht der Senat mit dem Antragsteller davon aus, dass bei verständiger Würdigung der streitgegenständlichen Berichterstattung aus Sicht des Durchschnittsrezipienten in den gerügten Passagen eine i.S.d. § 186 StGB ehrenrührige Tatsachenbehauptung vorliegt. Denn der Passus „nach A-Recherchen“ bezieht sich – entgegen dem Landgericht - nicht nur auf einen bloßen Verdacht und/oder rein subjektive Schlussfolgerungen oder ein vorläufiges Zwischenergebnis, sondern stellt nach Duktus und Formulierung das Ergebnis dieser Recherche schon als „belegt“, „sicher“ und feststehend dar. Eine derartige Auslegung ist auch im Hinblick auf Art 5 Abs. 1 GG unbedenklich, zumal die Presse im Bereich der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ohnehin schon mit Blick auf die Ausgewogenheit und das Verbot der Vorverurteilung vorsichtig verfahren muss und damit (erst recht) gehalten ist, sich auch hinreichend klar festzulegen, ob man den Sachverhalt (dann mit einem Mindestbestand an Beweistatsachen und unter Beachtung der weiteren Vorgabe der identifizierenden Verdachtsberichterstattung) „nur“ als offen oder als nach „Recherchen“ bereits belegt, eindeutig und als „gesetzt“ berichten will.
Damit trägt die Antragsgegnerin analog § 186 StGB die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der Behauptung, der sie hier – trotz Anhörung unter entsprechendem Hinweis des Senats vom 09.06.2021 - nicht nachgekommen ist. Soweit bei Beschlussverfügungen diskutiert wird, dass der Antragsteller sich u.U. nicht auf die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 186 StGB berufen könne und auch insofern selbst Glaubhaftmachungsmittel vorzulegen habe (zum Problem etwa nur Walker/Kessen, in Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 920 Rn. 25 m.w.M), hat der Antragsteller dem hier genügt (Anlage ASt 6, Bl. 48 ff. d.A.), so dass dahinstehen mag, ob sich diese Problematik bei Durchführung eines Anhörungsverfahren nicht eher nach den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens zu lösen hätte.
b) Hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 3) (= Ausgangsantrag zu Ziff. 3) gilt das zu a) Gesagte entsprechend. Der Senat hält es für richtig, hier jedenfalls auch die Zweifelsregelung aus BVerfG v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, 208 f. bei der Auslegung anzuwenden; jedenfalls schwächt die Wiedergabe der Stellungnahme die eindeutigen Behauptungen im Übrigen nicht messbar ab. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.Mai 2021 (Bl. 84 f. d.A.) trägt keine andere Sicht der Dinge. Ob – mit dem Landgericht - eine entsprechende identifizierende Verdachtsberichterstattung über das Geschehen zulässig gewesen wäre, bedarf dann keiner Entscheidung des Senats; es spricht aber wohl alles für den Standpunkt des Landgerichts.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch (§ 936, 924 ZPO) eingelegt werden. Dieser ist nach ständiger Praxis im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei Erlass einer einstweiligen Verfügung erst im Beschwerdeverfahren dennoch stets bei dem Gericht erster Instanz – dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln – schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Der Widerspruch soll begründet werden; er ist nicht an eine Frist gebunden und unterliegt nur der Verwirkung.