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Oberlandesgericht Köln·15 W 2/24·06.02.2024

Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsanspruch wegen negativer Unternehmensbewertung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob Streitwertbeschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts Düsseldorf. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch gegen eine negative Unternehmensbewertung. Das OLG Köln änderte die Festsetzung und setzte den Streitwert pauschal auf 10.000 EUR, weil die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin maßgeblich ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorlagen. Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin erfolgreich; Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG ist im eigenen Gebühreninteresse zulässig und kann zur Überprüfung der Streitwertfestsetzung führen.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch wegen negativer Unternehmensbewertungen ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO vor allem die wirtschaftliche Bedeutung des Unterlassungsinteresses für die Klägerin maßgeblich.

3

Ein Unterlassungsanspruch gegen eine negative Internetbewertung ist als vermögensrechtliche Streitigkeit zu würdigen, wenn die Geltendmachung auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient.

4

Bei pauschalisierender Betrachtung kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte der Streitwert für einzelne Bewertungen regelmäßig mit 10.000 EUR angesetzt werden, um der weiten Verbreitung der Plattformnutzung und der Breitenwirkung einzelner Bewertungen Rechnung zu tragen.

5

Bei der Streitwertbemessung sind private Vergütungsüberlegungen des Prozessbevollmächtigten für außergerichtliche Tätigkeiten nicht maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO§ 4 Abs. 1 RVG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Dezember 2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2023 (12 O 177/23) wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Die nach § 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen (Gebühren-)Interesse hat Erfolg.

3

Der Streitwert ist dabei in Fällen wie dem vorliegenden nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bemessen (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 15 W 151/23, n.v.). Da die Klägerin sich gegen negative Bewertungen ihrer unternehmerischen Tätigkeit gewandt hat, ist offenkundig, dass es ihr in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange ging; es handelte sich deshalb um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (Senat, a.a.O. m.w.N.). Für die Bewertung eines vermögensrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist vor allem die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin maßgeblich, weshalb ihr Interesse an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen oder fortdauernder Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen ist (Senat, a.a.O.). Nicht maßgeblich ist es demgegenüber etwa, von welchen Erwägungen sich der Prozessbevollmächtigte bei Vergütungsvereinbarungen für außergerichtliche Tätigkeiten leiten lässt (vgl. dazu § 4 Abs. 1 RVG), wie er solche Tätigkeiten bewirbt und welcher Arbeitsaufwand mit dem konkreten Mandat verbunden ist.

4

Auf Grund einer im Verfahren der Streitwertfestsetzung angemessenen und gebotenen pauschalisierenden Betrachtungsweise bemisst der Senat die wirtschaftliche Bedeutung eines Anspruchs auf Unterlassung einer negativen Unternehmensbewertung bei Q. oder Q.

5

W. im Einklang mit anderen Oberlandesgerichten in ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit 10.000 EUR pro Bewertung (vgl. Senat a.a.O. sowie schon etwa Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 62; Senatsbeschlüsse vom 30. August 2022 - 15 W 51/22, n.v.; vom 18. Dezember 2023 - 15 W 129/23, n.v. =  Anlage K 4a, Bl. 42 ff. AH KV). Eine solche Streitwertbemessung trägt der gerichtsbekannt sehr stark verbreiteten Nutzung der Dienste der Beklagten und der damit einhergehenden erheblichen Breitenwirkung der Bewertungen Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu einer höheren oder niedrigeren Streitwertbemessung geben, liegen im Streitfall nicht vor. Anders, als in dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 7. November 2023 - 15 W 105/23, n.v. zugrunde lag, hat die Klägerin vorliegend nur eine jüngere Bewertung angegriffen. Auch wenn man vorliegend von immerhin 72 Bewertungen insgesamt für den Betrieb ausgehen mag, schlägt die streitgegenständliche Bewertung – schon wegen der Vorwürfe des Betrugs bzw. unethischen Verhaltens und des emotionalen Bezugs zu Eltern/Kindern -  dem durchschnittlichen Rezipienten obendrein deutlich ins Auge und ungeachtet von einem Einfluss auf die „Gesamtnote“ damit auch nach außen hin für den Betrieb entsprechend negativ zu Buche.

6

Die von der höheren Wertfestsetzung mittelbar betroffene Klägerin hat von der ihr unter dem 15. Januar 2024 gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG) ist ausgeschlossen, wenn – wie hier – das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheidet.