Beschwerde gegen Kostenvorschuss im selbständigen Beweisverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin richtete sich gegen die Höhe des vom Landgericht angeordneten Kostenvorschusses für eine Beweisaufnahme und erhob Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Vorschussanforderung im selbständigen Beweisverfahren nicht nach § 67 GKG, sondern durch Regelungen der ZPO (u.a. §§ 379, 402, 492 Abs. 1) abschließend geregelt ist und eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist. Vorsorglich stellt das Gericht fest, dass der vorgeschriebene Vorschuss auch materiell nicht zu beanstanden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Höhe des Kostenvorschusses im selbständigen Beweisverfahren als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme ist nicht nach § 67 GKG gegeben, wenn die Vorschussregelung abschließend in der ZPO (insbesondere §§ 379, 402, 492 Abs. 1 ZPO) normiert ist.
Eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO gegen die Vorschussanforderung im selbständigen Beweisverfahren ist nicht statthaft; die Vorschussanforderung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht selbständig anfechtbar.
Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung, sind nicht gesondert gegen die Vorschussanforderung durch sofortige Beschwerde geltend zu machen, sondern vom Prozessgericht bei der Verwendung des Gutachtens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich (analog) nach §§ 567, 97 ZPO; bei unzulässiger Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O H 9/08
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.12.2008 gegen die Höhe der mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - angeordneten Vorschusszahlung wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Beschwerde gegen die Anforderung des Kostenvorschusses ist nicht nach § 67 GKG eröffnet, denn die Anforderung des Vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme findet ihre Grundlage nicht in §§ 10 ff GKG, sondern ist in den §§ 379, 402, 492 Abs. 1 ZPO selbständig und abschließend geregelt (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2004, 1255, bei Juris unter Rdnr. 5 zu § 6 GKG a.F.). Auch eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO ist nicht statthaft; die Anforderung des Kostenvorschusses im selbständigen Beweisverfahren ist nicht selbständig anfechtbar, Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung, sind vielmehr vom Prozessgericht bei der Benutzung des Gutachtens durch eine der Parteien im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, a.a.O., bei Juris unter Rdnr. 6, 7; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 490 Rdnr. 4).
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet ist. Die Höhe der Vorschussanforderung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 21.04.2009, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 567, 97 ZPO analog.
Beschwerdewert: 750,- €