Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung: Herabsetzung auf 15.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren ein. Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 15.000 € herab. Schädigungsabsicht oder ein angeblich kostengünstigerer Rechtsweg sind für die Streitwertbestimmung unbeachtlich. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben; Streitwert für einstweilige Verfügung auf 15.000 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist wegen der Eigenart des Verfahrens regelmäßig ein Bruchteil des Hauptsachewerts heranzuziehen.
Für die Bestimmung des Streitwerts nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO sind Umstände wie Schädigungsabsicht des Antragsgegners oder die Möglichkeit eines kostengünstigeren Rechtswegs unbeachtlich.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen eine Kostenfestsetzung ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und kann in der Sache teilweise Erfolg haben.
In dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG eine gesonderte Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 96/08
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.02.2008 - 28 O 96/08 - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat auch in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Von den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen her ist der angefochtene Beschluss mit der in dem Beschluss des Landgerichts über die Nichtabhilfe vom 31.03.2008 gegebenen Begründung zunächst nicht zu beanstanden. Das gilt auch in Anbetracht der weiteren Stellungnahme des Antragsgegners vom 09.04.2008. Ob der Antragsgegner die Äußerung, deren Verbreitung ihm mit dem angefochtenen Beschluss verboten worden ist, in Schädigungsabsicht abgab oder nicht und ob die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel auf – hier einmal unterstelltem – leichterem Weg mit geringerer Kostenbelastung des Antragsgegners erreichen konnte, ist für die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO ohne Belang.
Der Senat hält allerdings dafür, dass der Eigenart des vorliegenden Verfahrens, das auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet und deswegen in der Regel mit einem Bruchteil des – auf der Grundlage der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts mit dem Betrag von 30.000,00 € angemessen bewerteten – Hauptsachewerts festzusetzen ist (vgl. nur: Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3 Rn. 16, Stichwort "Einstweilige Verfügung"), durch Senkung auf 15.000,00 € Rechnung zu tragen ist.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.