Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung – fehlende Abtretung der gesicherten Forderung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine Grundschuld von 90.000 DM und rügte, die zugrunde liegende Forderung sei abgetreten oder befriedigt. Das OLG wies die Beschwerde zurück, da nicht dargelegt wurde, dass die durch die Grundschuld gesicherte Forderung abgetreten oder beglichen sei. Abtretungserklärungen betrafen insoweit nur eine Übernahme persönlicher Haftungsansprüche (§ 780 BGB).
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung muss glaubhaft gemacht werden, dass die gegenständliche Forderung nicht mehr der vollstreckenden Gläubigerin zusteht oder befriedigt ist.
Die Abtretung von Ansprüchen aus der Übernahme persönlicher Haftung (Schuldversprechen) ist nicht identisch mit der Abtretung der durch eine Grundschuld gesicherten Darlehensforderung.
Eine Abtretungserklärung, die lediglich die Grundschuld und die Haftungsansprüche überträgt, begründet nicht automatisch die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die dem Grundschuld Gläubiger zustehenden Rechte.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 ZPO und trifft bei Zurückweisung den Beschwerdeführer.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 373/92
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 10.08.1992 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.08.1992 - 14 O 373/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grund-buch von W. in Blatt 3250 eingetragenen Grundbe-sitzes. Die Antragsgegnerin betreibt aus einer auf diesem Grundstück laufende Nr. 23, Flur 47, Flurstück 1043, in Abteilung III, laufende Nr. 1 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 90.000,-- DM nebst 16 % Zinsen die Zwangsvollstreckung. Nach der "Zweckerklärung" (Blatt 32 der Akten) dient die Grundschuld als Sicherheit für sämtliche Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann.
Die Antragstellerin hat Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Sie hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe im Jahre 1989 eine Forderung gegen sie bzw. ihren Ehemann in Höhe von insgesamt 500.000,-- DM gehabt, diese Forderung habe sie an den Zeugen Reh zum Betrage von 40.322,05 DM verkauft. Dies ergebe sich daraus, daß der Zeuge Reh von der Antragsgegnerin durch Abtretungserklä-rungen vom 15.08.1989 zwei zugunsten der Antrags-gegnerin im Grundbuch von R. Blatt 1800 A eingetra-gene Grundschulden in Höhe von 230.000,-- DM und 470.000,-- DM erworben habe, und zwar einschließ-lich "der Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grund-schuld zuzüglich Zinsen".
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Be-schluß den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO abgelehnt, da die Antrag-stellerin nicht schlüssig vorgetragen habe, daß die gegenständliche Forderung in Höhe von 90.000,-- DM nicht mehr der Antragsgegnerin zustehe oder befrie-digt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antrag-stellerin.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Inwieweit eine einfache oder sofortige Beschwerde gegen vorläufige Anordnungen bzw. deren Ablehnung nach § 769 ZPO zulässig ist und ob sie jeden-falls nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz dahingehend eröffnet, ob die Grenzen des Ermes-sensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen wurde (so die wohl herrschende Meinung) ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Zusammenstellung bei Zöller/Herget § 769 Rdnr. 13). Im vorliegenden Fall kann dies dahinstehen, da das Landgericht den Antrag im Ergebnis zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß eine Abtretung oder eine Befriedigung der durch die Grundschuld entsprechend der Sicherungsvereinbarung gesicherten Forderung von der Antragstellerin nicht dargelegt worden ist. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Abtretungserklärungen vom 15.08.1989 betreffend die im Grundbuch von R. Blatt 1800 A eingetragenen Grundschulden sind nicht die durch diese Grund-schulden gesicherten Darlehensforderungen der An-tragsgegnerin abgetreten worden, sondern - neben der Grundschuld - nur die Ansprüche aus der Über-nahme der persönlichen Haftung für den Grundschuld-betrag. Dieser Anspruch ist nicht identisch mit der zugrundeliegenden durch die Grundschuld gesicher-ten Forderung, sondern ermöglicht aufgrund eines Schuldversprechens im Sinne von § 780 BGB, das den Sicherungszweck der Grundschuld teilt, die Voll-streckung in das sonstige Vermögen des Schuldners.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 18.000,00 DM.