Gebrauchtwagenkauf: Zusage „TÜV 5/92“ als Eigenschaftszusicherung trotz Gewährleistungsausschluss
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Gebrauchtwagenkauf (Gewährleistungsausschluss) Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz verschiedener Aufwendungen Zug um Zug gegen Rückgabe. Streitpunkt war, ob eine Zusage „TÜV 5/92“ eine zugesicherte Eigenschaft begründet und ob das Fahrzeug bei Übergabe wegen Durchrostungen verkehrsunsicher war. Das OLG bejahte eine Eigenschaftszusicherung, sah erhebliche, TÜV-relevante Durchrostungen als bereits bei Übergabe vorhanden an und sprach großen Schadensersatz zu. Eine Nutzungsentschädigung wegen vorübergehender Unbenutzbarkeit wurde dagegen verneint; Unterstellkosten wurden zugesprochen und künftig festgestellt.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Kaufpreis und Aufwendungen (u.a. Unterstellkosten) zugesprochen, Nutzungsentschädigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereinbarung „TÜV neu“ bzw. die Angabe eines künftigen TÜV-Ablaufdatums im Kaufvertrag kann als Zusicherung verstanden werden, dass das Fahrzeug bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen verkehrssicheren Zustand entspricht.
Ein formularmäßiger Ausschluss der Mängelgewährleistung steht Ansprüchen aus § 463 BGB a.F. nicht entgegen, wenn dem Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB a.F. fehlt.
Der Käufer verliert Gewährleistungsrechte wegen Kenntnis nicht, wenn er lediglich Rosterscheinungen erkennt, das für die Verkehrssicherheit maßgebliche Ausmaß (Durchrostungen an tragenden Teilen) jedoch ohne Sachkunde nicht zuverlässig beurteilen kann und auf die Zusage eines verkehrssicheren Zustands vertrauen durfte.
Beim großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen sowie Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen (z.B. Reparaturbeteiligung, An- und Abmeldekosten, Unterstellkosten) verlangen.
Verlangt der Käufer im großen Schadensersatz die Rückabwicklung des Kaufvertrags (Kaufpreisrückzahlung nebst Zinsen), besteht daneben regelmäßig kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für eine vorübergehende mängelbedingte Unbenutzbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 464/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14. April 1994 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 464/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1. 7.700,00 DM nebst 4 % Zinsen von 6.200,00 DM seit dem 17. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 sowie 4 % Zinsen von 7.700,00 DM seit dem 01. Juli 1990 - Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW F.G., amtliches Kennzeichen , Fahrgestell-Nr. -, 2. 1.375,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. April 1992 sowie weitere 525,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. November 1992 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die weiteren monatlichen Aufwendungen für die Unterstellung des PKW F.G., Fahrgestell-Nr. zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 4 % und die Beklagte 96 %; von den Kosten der Streithilfe werden dem Kläger 4 % und der Streithelferin 96 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 4 % und die Beklagte 96 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg; das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen.
1.
Durch Kaufvertrag vom 12. Mai 1990, auf den wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Kläger von der Beklagten den F.G., 2,8 ltr., Ghia, Fahrgestell-Nr. , "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" erworben. Vorbesitzer dieses Fahrzeugs war die Firma U. & H. Bürotechnik GmbH & Co KG, die Streithelferin, die dieses Fahrzeug von März 1981 bis Anfang 1990 besessen und bei einem Neuwagenkauf der Beklagten in Zahlung gegeben hat.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger - Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW F.G. - die Erstattung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 6.200,00 DM sowie den Ersatz eines "nutzlos aufgewandten" Reparaturkostenanteils in Höhe von 1.400,00 DM, die Kosten für die Neuzulassung und Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 100,00 DM sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 456,00 DM und der Unterstellkosten. Er hat vorgetragen, das Fahrzeug sei bei Übergabe (17. Mai 1990) mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen, die eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages rechtfertigten. So habe das Fahrzeug nicht nur erhebliche Durchrostungen an tragenden Teilen aufgewiesen, sondern es habe auch einen erheblichen Motorschaden gehabt. Auch nach einer aufwendigen Motorreparatur, an der er sich mit einem Kostenanteil von 1.400,00 DM beteiligt habe, seien "im Bereich des Motors" erneut erhebliche Geräusche aufgetreten. Das im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens (3 H 35/90 Amtsgericht Rheinbach) eingeholte Sachverständigengutachten T. vom 13. August 1990 habe ergeben, daß der Motor einen Lagerschaden aufweise, den die Beklagte bereits am 12. Mai 1990, also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, habe "bemerken müssen". Nach den Feststellungen des Sachverständigen T. müsse darüber hinaus davon ausgegangen werden, daß der Motor des Fahrzeugs "bereits mehr als 150.000 km gelaufen" sei.
Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten sind den Behauptungen des Klägers entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, daß "das von ihm erworbene Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufwies oder daß er arglistig hierüber getäuscht worden wäre" (Urteil Seite 6). Nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis könne nicht angenommen werden, daß das Fahrzeug mehr als 50.229 km "gelaufen" sei. Die von dem Sachverständigen T. festgestellten Motorschäden seien "altersbedingt" und auf eine "extensive" Motornutzung zurückzuführen und somit als Langzeitschaden einzustufen, für den die Beklagte nicht hafte. Der Kläger habe schließlich auch nicht hinreichend dargetan, daß er von der Beklagten über die von dem Sachverständigen T. "festgestellten Durchrostungen und den Riß in der Windschutzscheibe" (arglistig) getäuscht worden sei. Der Kläger habe hier mit Rost "rechnen" müssen, auch wenn es sich bei dem verkauften Fahrzeug um ein äußerlich gepflegtes gehandelt habe. Der Kläger habe schließlich das Fahrzeug auch abgenommen, obwohl ihm Durchrostungen im Zeitpunkt der Abnahme bereits bekannt gewesen seien (§ 464 BGB).
2.
Dem vermag der Senat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht beizutreten:
a)
Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß der F.G. im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 12. Mai 1990 noch über den "Originalmotor" verfügte und nicht mehr als "50.229 km" gelaufen war; insoweit fehlte dem Fahrzeug demnach keine zugesicherte Eigenschaft.
Das zweitinstanzliche Beweisergebnis läßt auch nicht den Schluß zu, die Beklagte habe hier (arglistig) einen vorhandenen Motorschaden, der ihr bekannt war, verschwiegen:
Der Zeuge R.S. hat berichtet, daß er das Fahrzeug (zweimal) auf Veranlassung des Klägers auf Mängel untersucht habe. Bei der ersten Untersuchung des Fahrzeugs - diese fand einige Tage nach Kaufvertragsabschluß statt - hat der Zeuge S. keine "auffallenden" Motorgeräusche festgestellt, zu diesem Zeitpunkt lief der Motor nur "unruhig". Auch nach der von der Beklagten durchgeführten Motorreparatur (Nockenwelle) hat der Zeuge S. bei seiner erneuten Überprüfung des Fahrzeugs keine verdächtigen Motorgeräusche wahrgenommen. Da der Zeuge S. Kraftfahrzeugmeister ist und 3 Jahre "bei F. gelernt" hat, ist anzunehmen, daß er einen (vorhandenen) Lagerschaden auch gehört hätte. Nichts anderes gilt für die Beklagte, wie der Sachverständige T. bei seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt hat (Bl. 460 d. A.).
Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte durch eine Kompressionsdruckmessung einen Motorschaden hätte feststellen können; denn für eine solche (weitergehende) Untersuchung bestand mangels konkreter Hinweise auf einen Motorschaden kein Anlaß (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Auflage 1992, Rdn. 1926).
b)
Der Kläger kann nach dem zweitinstanzlichen Beweisergebnis jedoch im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB) Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen; denn das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der Übergabe nicht die von der Beklagten zugesicherten Eigenschaften (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB). Das ergibt sich aus folgendem:
Unstreitig hatte die Beklagte dem Kläger auf dessen Verlangen zugesagt, den verkauften PKW F.G. vor der Fahrzeugübergabe noch zu einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzustellen und eine neue TÜV-Plakette zu beschaffen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Kaufvertrag vom 12. Mai 1990 (Bl. 6 d. A.), der unter der Rubrik "Bezeichnung des Fahrzeugs" den handschriftlichen Vermerk enthält: "TÜV 5/92". Es ist weiterhin unstreitig, daß diese Erklärung im Kaufvertrag nicht etwa eine bereits durchgeführte Überprüfung betraf; denn "vorbehaltlich der Besichtigung am 14.05.1990" sollte der Liefertermin erst am 17. Mai 1990 - nach der TÜV-"Abnahme" - sein. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW 1988, 1378 ff.), daß in der Abrede "TÜV neu" die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB, nämlich daß der PKW bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erF.erlichen Zustand entsprechen werde, liegt. Nichts anderes gilt für die Vereinbarung "TÜV 5/92", da sie ebenfalls hier eine Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 StVZO erF.erlich machte.
Auch wenn in der Abrede "TÜV 5/1992" keine ausdrückliche Zusicherung entnommen werden kann, ergibt die interessengerechte Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB), wie sie der Kläger als Käufer (Erklärungsempfänger) unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner verstehen durfte, doch eine verbindliche Zusage des Inhalts, das Fahrzeug "werde sich bei Übergabe in einem verkehrssicheren, vorschriftsmäßigen Zustand befinden, und zwar auch dann, wenn die Mängelgewährleistung im übrigen ausgeschlossen worden ist" (so zutreffend LG Bielefeld, NJW-RR 1989, 561). Der Käufer, der in dem Betrieb eines F.händlers (mit eigener Werkstatt) einen Gebrauchtwagen erwirbt, will nämlich in aller Regel ein verkehrssicheres, den Vorschriften der StVZO entsprechendes Fahrzeug erhalten. Wird ihm deshalb - wie im vorliegenden Fall - zugesagt, daß bis zum Zeitpunkt der Übergabe (hier: am 17. Mai 1990) noch eine Hauptuntersuchung von Seiten des Verkäufers durchgeführt werde, so erwartet er nicht nur "deren formale Erledigung, sondern ein ihren Vorschriften tatsächlich entsprechendes Fahrzeug" (LG Bielefeld , a.a.O.). Diese Erwartung richtet sich auch nicht an die amtliche Prüfstelle, die mit Ausnahme von Fällen des Amtsmißbrauchs dem Halter gegenüber nicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet, sondern direkt an den Verkäufer, hier also die Beklagte.
Das zweitinstanzliche Beweisergebnis läßt nicht den Schluß zu, daß die Beklagte der ihr übernommenen Verpflichtung, das verkaufte Fahrzeug in einen ausreichenden verkehrssicheren Zustand zu versetzen, hinreichend nachgekommen ist.
Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen R.S. und J.W. sowie der sachverständigen Bekundungen des Dipl.Ing. G. J. T. steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), daß das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit einem schweren Mangel behaftet war, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte.
Der Zeuge R.S. hat bereits bei seiner ersten Besichtigung des Fahrzeugs, die einige Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs lag, "Rost festgestellt" (Bl. 455 d. A.), "und zwar auf der Beifahrerseite in Richtung Mitte des Fahrzeugs", dort "wo die Getriebetraverse befestigt ist". Hierbei handelt es sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. "um Durchrostungen", denn der Zeuge konnte mit einem Schraubenzieher "bis unter den Beifahrersitz (Teppichboden) durchstoßen". Aus diesem Grunde hat der Zeuge S. dem Kläger angeraten, noch einmal "bei H.vorbeizufahren". Nach den Bekundungen des Zeugen S. befanden sich die Durchrostungen an einer "Schwachstelle" des F.G.; und das Schadensbild hätte, so der Zeuge S., nach seiner Auffassung "einer TÜV-Abnahme entgegengestanden" (Bl. 456 d. A.).
Dies bestätigt auch der Sachverständige T., der das Fahrzeug des Klägers im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens 3 H 35/90 Amtsgericht Rheinbach untersucht hat. Der Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 13. August 1990, auf das im einzelnen verwiesen werden kann, zu der Feststellung, daß "starke Korrisionserscheinungen bzw. Durchrostungen" vorhanden sind, die einer TÜV-Abnahme entgegengestanden hätten. Dies hat der Sachverständige bei seiner Vernehmung am 19. Mai 1995 unter dem Eindruck der Bekundungen des Zeugen R.S. nochmals bekräftigt (Bl. 460 d. A.).
Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Kaufabschluß/Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger und den Feststellungen der Zeugen S. und W. sowie des Sachverständigen T. - dieser hat das Fahrzeug am 07. August 1990 untersucht - belegt, daß die (auch) von dem Sachverständigen T. festgestellten Rosterscheinungen bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden sein müssen (§ 286 ZPO). Für den Senat ist daher erwiesen, daß die Beklagte die ihr obliegende Verpflichtung (Zusage), dem Kläger ein verkehrssicheres Fahrzeug zu übergeben, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Es kann hier dahinstehen, ob die Durchrostungen bei der Hauptuntersuchung durch den TÜV nicht entdeckt worden sind oder ob der Beklagten etwa von dem amtlichen Prüfer die Auflage erteilt worden ist, den Rost (noch) zu beseitigen, was in der Praxis (bei Vertragswerkstätten) öfters geschieht (Zeuge S.); denn der Beklagten oblag wegen der von ihr übernommenen Zusicherung, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu liefern, in jedem Falle die Verpflichtung, das Fahrzeug vor der Aushändigung an den Kläger einer abschließenden Untersuchung zu unterziehen. Hierzu bestand umsomehr Anlaß, wenn - wie der Zeuge J.W. bekundet (Bl. 458/459 d. A.) - Herr H.bei der (zweiten) Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger und den Zeugen W. auf die Rosterscheinungen angesprochen wurde.
Fehlte somit dem verkauften Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB), so ist der Kläger berechtigt (§ 463 BGB), von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; denn die Ansprüche des Klägers sind hier nicht gemäß § 464 BGB ausgeschlossen. Zwar kann aufgrund der Bekundungen des Zeugen J.W. angenommen werden, daß der Kläger bei der (zweiten) Besichtigung des Fahrzeugs "Rostbildungen" gesehen hat. Durch die vorbehaltlose Abnahme des Fahrzeugs hat der Kläger hier jedoch noch nicht seine Ansprüche aus §§ 462, 463 BGB verloren; denn das Ausmaß der Durchrostungen haben erst der Zeuge S. und der Sachverständige T., die beide sachkundig sind, feststellen können. Dem Kläger waren die Auswirkungen dieser "Rosterscheinungen" nicht bekannt und sie mußten es auch angesichts der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, dem Kläger ein verkehrssicheres Fahrzeug auszuhändigen, nicht sein. Der Kläger durfte deshalb den Erklärungen des Herrn H., "das habe seine Richtigkeit und sei so in Ordnung" (Zeuge W.) vertrauen. Es bedurfte hier nicht etwa eines "vorsorglichen" Vorbehalts von Rechten gegenüber der Beklagten.
3.
Der Kläger kann deshalb auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 10. September 1990, Bl. 96 ff d. A. sowie Bl. 48 d. A.); der Kläger macht im Wege des "großen" Schadensersatzes (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1999 mit Nachw.) folgende Schadenspositionen geltend:
* 6.200,00 DM (Rückzahlung des Kaufpreises)
Dieser Anspruch ist berechtigt; denn der bereits gezahlte Kaufpreis stellt den Mindestschaden des Käufers dar (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 2000). Der Betrag von 6.200,00 DM ist im übrigen ab Empfang mit 4 % zu verzinsen (Reinking/Eggert, a.a.O., Anm. 44 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
* 1.400,00 DM (Erstattung des Reparaturkostenanteils)
Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung seines Reparaturkostenanteils in Höhe von 1.400,00 DM (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 2004, 2005). Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der von der Beklagten durchgeführten Motorreparatur um eine "nützliche" bzw. "notwendige" Maßnahme gehandelt hat (was nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T. nicht der Fall ist); den in jedem Falle handelt es sich für den Kläger bei dem von ihm aufgebrachten Reparaturanteil von 1.400,00 DM um eine nutzlos gewordene Aufwendung, die die Beklagte zu erstatten hat.
* 100,00 DM (Neuanmeldung u. Abmeldung)
Die Kosten der Neuanmeldung und Abmeldung sind ebenfalls als nutzlos gewordene Aufwendung von der Beklagten zu erstatten; gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestehen keine durchgreifende Bedenken (§ 287 ZPO).
* 456,00 DM (entgangene Gebrauchsvorteile)
Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs in der Werkstatt der Beklagten (06. Juni bis 13. Juni 1990 = 8 Tage à 57,00 DM = 456,00 DM).
Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu; ist der Verkäufer - wie hier - verpflichtet, den Kaufpreis zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, so kann der Käufer einen Ausgleich für eine vorübergehende mängelbedingte Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beanspruchen (Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 2007 mit Nachw.).
* 1.375,00 DM u. 525,00 DM (Unterstellkosten)
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der sog. Unterstellkosten, die er mit Schriftsätzen vom 07. April 1992 (Bl. 173 ff. d. A.) und 16. November 1992 (Bl. 217 ff. d. A.) geltend gemacht hat. Unwidersprochen hat der Kläger das Fahrzeug seit dem 01. September 1990 untergestellt (Bl. 176 d. A.). Die hierfür aufgewandten Kosten sind zu erstatten (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 2004). Aus diesem Grunde erweist sich auch der Feststellungsantrag des Klägers als begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 101 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz:
Klageantrag zu 1) 8.156,00 DM
Klageantrag zu 2) 1.375,00 DM
525,00 DM
Klageantrag zu 3) 1.500,00 DM
11.556,00 DM