Unterlassung ehrverletzender Tatsachenbehauptungen in Schriftsatz: keine Prozessprivilegierung
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungsbeklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das ihn zur Unterlassung bestimmter Äußerungen verpflichtete. Streitpunkt war, ob in einem Schriftsatz aufgestellte Aussagen über eine angebliche Verantwortlichkeit der Antragsteller für NS‑Berichterstattung zulässige Meinungsäußerungen bzw. im Prozess privilegiert seien. Das OLG qualifizierte die Aussagen als unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen und bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Eine Privilegierung prozessualen Vorbringens verneinte es wegen leichtfertig/unwahrer Behauptung und fehlenden Sachzusammenhangs; Wiederholungsgefahr bestand fort. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Unterlassungsurteil wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB folgen, wenn ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden.
Auch Personenhandelsgesellschaften genießen grundsätzlich Persönlichkeitsschutz und können gegen Angriffe auf ihren sozialen Geltungsanspruch als Presseunternehmen vorgehen.
Ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst; die Einordnung richtet sich nach einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung.
Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sind nicht privilegiert, wenn bewusst oder jedenfalls leichtfertig unhaltbare Tatsachen behauptet werden oder wenn die Äußerung offensichtlich ohne inneren Zusammenhang mit dem Prozessanliegen steht.
Nach einem bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriff wird die Wiederholungsgefahr vermutet; sie entfällt regelmäßig nur durch eine ernsthafte, insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung und Aufgabe der Rechtsverteidigung in der Sache.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 123/93
Tenor
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.4.1993 - 28 O 123/93 - wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
Den Verfügungsklägern steht ein Anspruch auf Un-terlassung der beanstandeten Äußerungen gegen den Verfügungsbeklagten wegen Verletzung des allgemei-nen Persönlichkeitsrechts aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB analog zu. Die Verfü-gungskläger sind durch die beanstandeten Äußerun-gen des Verfügungsbeklagten in dessen Schriftsatz vom 16.2.1993 in diesem Recht verletzt.
Nicht nur der Verfügungskläger zu 1), sondern auch die Verfügungsklägerin zu 2), bei der es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, ist ak-tivlegitimiert, denn beide werden durch Äußerungen des Verfügungsbeklagten betroffen. Auch Personen-handelsgesellschaften genießen grundsätzlich Per-sönlichkeitsschutz (BGH NJW 1980, 2807 (2808); BGH NJW 1981, 2117 (2119)). Durch beide Äußerungen des Verfügungsbeklagten ist auch die Verfügungskläge-rin zu 2) als Verlegerin des K. S. s und des E. angegriffen. In der ersten beanstandeten Äußerung sind die beiden Zeitungen ausdrücklich erwähnt. Auch die zweite Äußerung ist ausdrücklich auf den K. S. bezogen. Da die beiden in den Äußerungen erwähnten Zeitungen von der Verfügungsklägerin zu 2) verlegt werden, beeinträchtigt die Äußerung des Verfügungsbeklagten auch die Verfügungsklägerin zu 2), die durch den Angriff in ihrem sozialen Gel-tungsbereich als Presseunternehmen verletzt ist. Beide Zeitungen sind Produkte des herstellenden Verlags, nämlich der Verfügungsklägerin zu 2). Wird das Zeitungsverlagsobjekt angegriffen, hat der Verlag die Möglichkeit zu rechtlichen Schrit-ten, da die Zeitungen keine eigene Rechtspersön-lichkeit haben.
Bei den Äußerungen des Verfügungsbeklagten handelt es sich um ehrverletzende unwahre Tatsachenbehaup-tungen. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten in seinem Schriftsatz vom 16.2.1993 enthalten die unwahre Tatsachenbehauptung, die Verfügungskläger seien für die Berichterstattung in der K. Zei. im Jahre 1939 wie überhaupt im Dritten Reich verant-wortlich gewesen. Der Aussagegehalt ergibt sich bei einer am Empfängerhorizont orientierten und unter Berücksichtigung des Art. 5 GG erfolgenden Auslegung der Äußerungen des Verfügungsbeklagten.
Bei der Auslegung sind zunächst die vom Bundesver-fassungsgericht zu Art. 5 Abs. 1 GG aufgestellten Auslegungsgrundsätze zu berücksichtigen, um der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts gerecht zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts wird bei einem Eingriff in die Meinungsfreiheit der Einfluß des Grundrechts verkannt, wenn Gerichte ihrer Entscheidung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht erfolgt ist, wenn sie ihr einen Sinn geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für diejenige entscheiden, welche dem Erklärenden nachteilig ist, ohne die andere unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfG NJW 1992, 2013 f.; BVerfG NJW 1992, 1439 (1440); BVerfG NJW 1991, 95 (96); ferner: BVerfG NJW 1990, 1980 f.; BVerfG NJW 1977, 799). Zudem sind Bedeu-tung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, wenn eine Auffassung unzutreffend als Tatsachenbe-hauptung eingestuft wird (BVerfG NJW 1992, 1439 (1440); BVerfG NJW 1991, 95 (96)). Auch unter Beachtung dieser Maßstäbe sind die Äußerungen des Verfügungsbeklagten in dem genannten Sinne auszu-legen, denn nur so können sie unter Heranziehung des Empfängerhorizonts verstanden werden.
Bei der Auslegung der Äußerungen des Verfügungs-beklagten ist auf die Verständnismöglichkeit ei-nes Durchschnittslesers abzustellen. Erklärungs-empfänger und bestimmungsgemäßer Adressat der Äu-ßerungen des Verfügungsbeklagten sind nicht allein die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln um ihre Mitglieder sowie die gegnerische Partei und ihr Anwalt gewesen, sondern auch die Öffentlichkeit. Dies folgt bereit daraus, daß bei dem landgericht-lichen Verfahren eine öffentliche Verhandlung im Sinne des § 169 GVG stattfand. Hierbei garantiert § 169 GVG nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Öffentlichkeit, soweit es sich um die Verbreitung mündlicher oder schriftlicher Verhandlungsberichte handelt. Im Hinblick auf den Verhandlungsablauf geht § 137 Abs. 2 ZPO im Grund-satz davon aus, daß die Vorträge der Parteien in der Verhandlung in freier Rede zu halten sind. Selbst wenn in der Praxis regelmäßig § 137 Abs. 3 S. 1 ZPO Anwendung findet, wird jedoch daran deutlich, daß die Äußerungen in vorbereitenden Schriftsätzen auch für die Öffentlichkeit bestimmt sind, jedenfalls soweit es sich um eine öffent-liche Verhandlung handelt, ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich die schriftlichen Äußerun-gen im Verfahren im einzelnen kundgetan werden. Der Bestimmungszweck für die Öffentlichkeit ergibt sich des weiteren auch daraus, daß der Verfügungs-beklagte in dem damaligen Prozeß dem Antragsgegner Herrn Jürgen B. gegenüber, der angekündigt hatte, den maßgeblichen Schriftsatz in der nächsten "S." zu verlesen, erklärte, dies sei in seinem Sinne, er bestünde aber darauf, jedes Wort zu verlesen. Auch im Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 19.2.1993 an Herrn Rechtsanwalt D., der namens des Verfügungsklägers zu 1) mit Schreiben vom 18.2.1993 gegenüber dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung der maßgeblichen Äußerung gefordert hatte, entgegnete der Verfügungsbeklagte, er bedauere, daß es in der "S." noch nicht zu der Verlesung seines Schriftsatzes gekommen sei und forderte dazu erneut auf, indem er die Rückgabe des Schriftsatzes an Herrn B. erbat. Diese Äuße-rungen mögen insofern ironisch und nicht ernsthaft gemeint gewesen sein, als der Verfügungsbeklagte - wie er im Termin vom 14.9.1993 geltend gemacht hat - in Wahrheit nicht damit rechnete, daß der in Rede stehende Schriftsatz in einer "S." verle-sen würde; die Äußerungen des Verfügungsbeklagten lassen aber unabhängig davon keinen Zweifel dar-an, daß dem Verfügungsbeklagten an einer solchen Verlesung oder sonstigen Bekanntgabe seiner Äuße-rungen an sich ernstlich gelegen war (die Ironie hätte also nicht sein Interesse an einer Verlesung betroffen, sondern seine Erwartung, daß das tat-sächlich geschehen werde).
Handelt es sich um für die Allgemeinheit bestimmte Erklärungen, richtet sich deren Auslegung nach dem Maßstab dessen, wie ein Durchschnittsleser die Äußerung versteht. Der Durchschnittsleser ver-steht die Äußerungen als die unwahre Tatsachenbe-hauptung, die Verfügungskläger seien für die Be-richterstattung der K. Zei. im Dritten Reich ver-antwortlich gewesen. Mit den ersten beiden Sätzen seiner ersten Äußerung spricht der Verfügungsbe-klagte den Verfügungskläger zu 1) ("Herr D.") und die Verfügungsklägerin zu 2) ("E. und S.") an. So sind der K. S. und der E. Zeitungen, die heute, nicht aber im Dritten Reich existieren, und durch die Nennung von "Herr(n) D." ist der Verfügungs-kläger zu 1) angesprochen, denn es ist von "seinen Blättern" die Rede. Indem der Verfügungsbeklagte nun im dritten Satz seiner Äußerung ebenfalls von "seine(n) Zeitungen im Dritten Reich" spricht, stellt er die unstreitig unwahre Tatsachenbehaup-tung auf, die Verfügungskläger seien für die Berichterstattung im Dritten Reich verantwortlich gewesen. Durch die Formulierung "seine Zeitungen" im dritten Satz wird für den unbefangenen Durch-schnittsleser dieser Eindruck hervorgerufen. Es erfolgt eine Gleichsetzung zwischen dem heutigen Herausgeber und Verlag der Zeitungen E. und K. S. mit dem Herausgeber und Verlag der K. Zei. im Dritten Reich. Für den Durchschnittsleser ist nicht erkennbar und deutlich, daß der Verfügungs-kläger zu 1) im Dritten Reich keinerlei Funktion bei der K. Zei. ausgeübt hat und die Verfügungs-klägerin zu 2) nicht mit dem damaligen Verlag gleichzusetzen ist. Da diese Aussage unstreitig unwahr ist, werden die Verfügungskläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne daß sich der Verfügungsbeklagte auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Denn ehrverletzende unwahre Tat-sachenbehauptungen sind nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfaßt (BVerfG NJW 1992, 1439 (1440); BVerfG NJW 1991, 1475 (1476); BGH NJW 1987, 1398 (1399)).
Auch in bezug auf die zweite Äußerung liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger vor, denn hierdurch wird er-neut ein Vergleich zwischen der heutigen Bericht-erstattung und derjenigen im Dritten Reich gezo-gen. Dadurch ist der falsche Eindruck der Verant-wortlichkeit der Verfügungskläger für die Bericht-erstattung im Dritten Reich erneuert und wiederum eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt, wel-che die Verfügungskläger in ihrem allgemeinen Per-sönlichkeitsrecht verletzt.
Die Äußerungen machen entgegen der Auffassungg des Verfügungsbeklagten nicht deutlich, daß es sich bei der K. Zei. um ein Blatt des Vaters des Verfügungsklägers zu 1) (Herrn K. N. D.) gehandelt habe und damit eine persönliche Verantwortlichkeit der Verfügungskläger nicht gegeben sei. Durch das im dritten Satz der ersten Äußerung verwendete Possessivpronomen "seine" (Zeitungen im Dritten Reich) wird ein unmittelbarer Bezug zu den in den ersten beiden Sätzen angesprochenen Verfügungsklä-gern hergestellt, ohne daß für den unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar wird, daß etwa ein anderer gemeint sein soll. Dies gilt um so mehr, als es durchaus denkbar ist, daß ein noch im Jahre 1993 für die Zeitung Tätiger bereits im Dritten Reich verantwortliche Funktionen für die Zeitung ausgeübt hat. An dieser Auslegung ändert sich auch nichts dadurch, daß im ersten Satz lediglich von Herrn D. ohne Angabe eines Vornamens die Rede ist, denn durch die gleichzeitige Nennung der Blätter E. und K.-A. der Verfügungsklägerin zu 2) ist deutlich, daß mit "Herr(n) D." der Verfügungsklä-ger zu 1) gemeint ist, der wiederum zusammen mit der Verfügungsklägerin zu 2) nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont durch die im dritten Satz erfol-gende Äußerung "seine Zeitungen im Dritten Reich" und durch die Nennung des S.s in der zweiten Äuße-rung für die damaligen Veröffentlichungen verant-wortlich gemacht wird.
Dem Verfügungsbeklagten kommt auch keine Privile-gierung im Hinblick darauf zugute, daß die Äuße-rungen im Rahmen eines inzwischen (abgeschlosse-nen) gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Köln erfolgten, denn der Grundsatz, daß ein ge-richtliches Verfahren als ehrenschutzfreier Raum zu behandeln ist, greift nicht ein, weil die Vor-aussetzungen für Ausnahmen von dieser Regel vor-liegen. Ehrkränkende Äußerungen, die der Rechts-verfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts-verfahren dienen, können in der Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden (BGH NJW 1992, 1314, (1315); BGH NJW 1988, 1016; BGH NJW 1987, 3138 (3139), jeweils m.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, daß das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit und Pro-zeßführungsfreiheit der daran Beteiligten beein-trächtigt werden soll (BGH NJW 1992, 1314 (1315); BGH NJW 1988, 1016; BGH NJW 1987, 3138 (3139)). Dies ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich ga-rantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Grund-sätzlich sollen die Parteien in einem Gerichtsver-fahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (BGH NJW 1992, 1314 (1315); BGH NJW 1988, 1016). Zudem würde im Ehrenschutzprozeß das Vorbringen des Hauptprozesses kontrolliert. Es wäre mit dem Interesse an einem sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Geltend-machung von Unterlassungsansprüchen in einem ge-sonderten Prozeß von einem anderen Gericht unter-laufen werden könnten (BGH NJW 1992, 1314 (1315); BGH NJW 1988, 1016). Es bestünde zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu dersselben Frage, was zu einer Beeinträchtigung der Rechts-sicherheit und Rechtskraft führt. Dabei sind nega-torische Ehrenschutzansprüche grundsätzlich auch nach Abschluß des Erstverfahrens ausgeschlossen, denn auch noch dann bestehen die aufgezeigten Nachteile fort.
Diese aufgezeigten Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos. Vorliegend sind zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Privilegierung einschlägig. Der Aus-schluß der Ehrenschutzklage stellt nämlich eine einschneidende Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren gerecht-fertigt werden kann und in engen Grenzen zu halten ist (BGH NJW 1992, 1314 (1315f.)).
Es kann offenbleiben, ob die Begründung des Landgerichts Köln, das den Ausschluß der Privi-legierung damit rechtfertigt, daß die Verfügungs-kläger an dem Verfahren, in dem die Äußerung fiel, nicht unmmittelbar beteiligt waren, zutref-fend ist; grundsätzlich gilt der Ausschluß des Ehrenschutzprozesses auch dann, wenn die Äußerung sich gegen eine Person richtet, die formell nicht an dem Ausgangsverfahren beteiligt ist. Dies hat seinen Grund darin, daß die aufgezeigten Gefahren, die ein Ehrenschutzprozeß mit sich bringen würde, auch in diesem Fall bestehen. Jedenfalls greifen vorliegend zwei in der Rechtsprechung erwogene Ausnahmen von der Privilegierung ein. Bei der einen Ausnahme handelt es sich darum, daß eine Partei in einem Prozeß leichtfertige Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder gar bewußt unwahre Behauptun-gen vortragen werden (siehe BVerfG NJW 1991, 29; BGH NJW 1971, 284 (285); BGH NJW 1962, 243 (244); für bewußt falsche Angaben ebenso OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522). Die zweite Ausnahme, die in der Rechtsprechung erwogen wird und hier ebenfalls einschlägig ist, liegt vor, wenn die beeinträch-tigende Äußerung mit dem Prozeßanliegen nichts zu tun hat, d.h. auch nicht erforderlich ist, und offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (siehe BVerfG NJW 1991, 29; BGH NJW 1971, 284 (285); ferner: BGH NJW 1987, 3138 (3139); OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1250 (1251)).
Wie bereits ausgeführt, sind die in Rede stehenden Äußerungen nach dem Empfängerhorizont so zu ver-stehen, daß die Verfügungskläger für die Bericht-erstattung der K. Zei. im Dritten Reich verant-wortlich gewesen seien. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die unstreitig nicht der Wahrheit entspricht. Der Verfügungsbeklagte selbst räumt ein, er wisse, daß nicht der Verfügungsklä-ger zu 1), sondern Herr K. N. D. damals Heraus-geber war, er möchte jedoch die Aussage in einem anderen Sinn verstanden wissen. Hierdurch wird deutlich, daß eine unhaltbare Aussage zumindest leichtfertig aufgestellt worden ist, denn der Ver-fügungsbeklagte hätte bei der von ihm formulierten Äußerung zumindest ohne weiteres erkennen können, wie seine Behauptung tatsächlich verstanden wird und bei vernünftiger Betrachtung zu verstehen ist.
Auch die zweite dargestellte Ausnahme ist gegeben, denn die Äußerungen standen offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung und der Verteidigung von Rechten in dem landgericht-lichen Verfahren. Grund für diese Ausnahme ist, daß durch den grundsätzlichen Ausschluß der Eh-renschutzklage u.a. der Ablauf des Erstverfahrens nicht beeinträchtigt werden soll, bei Äußerungen, die ohne irgendeinen Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgestellt werden, diese Gefahr jedoch nicht besteht (Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl. 1993, Einf. v. § 823 Rdnr. 21). Es erfolgt in die-sem Fall keine Kompetenzverlagerung, noch besteht mangels eines Zusammenhangs mit dem Ausgangsver-fahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheidun-gen. Auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn die Ehrenschutzklage bei Äußerungen zugelassen wird, die mit dem Ausgangs-verfahren nichts zu tun haben und auch überhaupt nicht erforderlich waren. Daß die Äußerungen nicht im inneren Zusammenhang mit der Ausführung und der Verteidigung von Rechten standen und unerheblich waren, ist bereits dadurch indiziert, daß in dem das Erstverfahren abschließenden Beschluß an kei-ner Stelle diese Äußerungen des Verfügungsbeklag-ten angesprochen sind. Auch aus der Sicht des Ver-fügungsbeklagten, dessen Betrachtungsweise bezüg-lich der Frage der Erforderlichkeit des Vortrags im Erstprozeß einzubeziehen ist, stellen sich die Äußerungen für das Ausgangsverfahren als offen-sichtlich unerheblich dar, denn diese Äußerungen waren für die Entscheidung im Erstprozeß auch aus damaliger Sicht in keiner Weise relevant. Der Verfügungsbeklagte konnte dies bei vernünftiger Betrachtung nicht anders beurteilen. Insofern ist auch eine deutliche Fallgestaltung und Offensicht-lichkeit im Sinne der genannten Ausnahme gegeben. Im Erstverfahren wehrte sich der Verfügungsbeklag-te gegen den Vorwurf des damaligen Antragsgegners B., er handele aus werbetaktischen Gründen. Um diesen Vorwurf auszuräumen, wäre es jedoch ausrei-chend gewesen, wenn der Verfügungsbeklagte sich auf den Vortrag beschränkt hätte, daß nicht er an die Öffentlichkeit gegangen sei, und daß die Veröffentlichung im S., aus der sich sein Name und seine Telefonnummer ergaben, gegen seinen Willen erfolgt sei. Auch mag es im Interesse des Verfü-gungsbeklagten gelegen haben, die Auswirkungen der Nennung seines Namens und seiner Telefonnummer im S. aufzuzeigen. Die hier zu behandelnden Äußerun-gen stehen jedoch bei vernünftiger Betrachtung zu dem damaligen Streitgegenstand in keinerlei inne-rem Zusammenhang und waren offensichtlich für die Prozeßführung nicht erforderlich. Um den Vorwurf des damaligen Antragsgegners B. auszuräumen, der Verfügungsbeklagte handele aus Werbegründen, fehl-te jede sachliche Notwendigkeit, die Verfügungs-kläger als Verantwortliche für die Berichterstat-tung im Dritten Reich darzustellen. Diese Ausfüh-rungen konnten für den Ausgang des Erstverfahrens nicht relevant sein, was dem Verfügungsbeklagten, der Rechtsanwalt ist, auch klar sein mußte. Die Äußerungen sind vielmehr nur bei Gelegenheit des Erstverfahrens ohne einen inneren Zusammenhang zu diesem aufgestellt worden.
Im übrigen entspricht die Verneinung der Pri-vilegierung im vorliegenden Fall auch dem Sinn und Zweck und den Grundsätzen, aufgrund derer ein gerichtliches Verfahren normalerweise als ehrenschutzfreier Raum zu behandeln ist. Wie dargelegt, soll die Privilegierung unter anderem vermeiden, daß in einem zweiten Prozeß Fragen des Ausgangsverfahrens erneut zur Entscheidung stehen. Erfolgen jedoch Angriffe gegen einen Drit-ten, die mangels irgendeines Zusammenhangs in dem Erstprozeß gar nicht vom Gericht sachlich geprüft werden, dann rechtfertigt sich auch nicht die Pri-vilegierung derartiger Äußerungen, weil die Gefahr nochmaliger Überprüfung oder gar widersprüchlicher Entscheidungen nicht gegeben ist.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist ebenfalls zu bejahen. Hat ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden, wird die Gefahr der Wiederholung vermutet (BGH NJW 1980, 2801 (2805); Palandt-Bassenge, BGB, 52. Aufl. 1993, § 1004 Rdnr. 29 jeweils m.w.N.), wobei an die dem Störer obliegende Darlegung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr strenge An-forderungen zu stellen sind (BGH NJW 1980, 2801 (2805)). Der Verfügungsbeklagte hat einen straf-bewehrte Unterlassungserklärungabgegeben. Im Ge-genteil hat er in dem erstinstanzlichen Verfah-ren, das der Berufung zugrunde liegt, in seinem Schriftsatz vom 16.3.1993 seine Äußerungen erneut wiederholt und ausführlich bekräftigt. Ebenfalls in seiner Berufungsbegründung vom 22.6.1993 hat der Verfügungsbeklagte dies getan und erklärt, er brauche die beanstandeten Äußerungen nicht zu unterlassen, was deutlich macht, daß der Verfü-gungsbeklagte auf seinem Standpunkt beharrt. Dies wird auch in seinen Schriftsätzen vom 8.9.1993 und 13.9.1993 erkennbar. Er beruft sich auf ein sach-liches Recht zu den Äußerungen. Wird jedoch der Antrag auf Klageabweisung auch mit der Begründung aufrechterhalten, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt, so ist die Wiederholungs-gefahr zu bejahen. Darüber hinaus hat das gesamte den Hintergrund der streitgegenständlichen Äuße-rungen bildende Geschehen eine erhebliche öffent-liche Resonanz gefunden. Das Strafverfahren gegen den Regisseur der "S." kann mit Rücksicht auf das Rechtsmittel, das die Staatsanwaltschaft gegen die im Strafverfahren ergangene Entscheidung eingelegt hat, noch nicht als abgeschlossen gelten; diese Umstände sprechen ebenfalls für die Wiederholungs-gefahr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Anspruch über die Rechtskraft des Urteils er-geht gemäß § 545 Abs. 2 S. 1 ZPO.