Hinweisbeschluss zur Berufung: fehlende Substantiierung der Vertretung (§ 164 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln teilt mit, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg und beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitpunkt war, ob ein Zeuge im Namen der Klägerin einen Vertrag zur Visumsbeschaffung abgeschlossen hat. Das Landgericht hatte die pauschale Vertretungsbehauptung wegen fehlender Substantiierung zurückgewiesen; demgegenüber legte die Beklagte konkrete Umstände (u. a. E-Mail, Rechnung an den Zeugen) vor. Ein Hinweis nach § 139 Abs. 4 ZPO oder eine weitere Anhörung erachtete der Senat als nicht geboten, da nicht ersichtlich war, was ergänzend vorgetragen worden wäre.
Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussichten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; die Vertretungsbehauptung war unsubstantiiert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Partei erfüllt grundsätzlich ihre Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; detailreiche Ablaufsschilderungen sind nur erforderlich, soweit sie entscheidungserheblich sind.
Der Umfang der erforderlichen Substantiierung bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag; widersprechende, substantiiert vorgetragene Umstände der Gegenpartei können eine nähere Darlegungspflicht auslösen.
Die Behauptung, ein Dritter habe als Vertreter gehandelt (§ 164 BGB), bedarf konkreter, substantiierter Anhaltspunkte; konkrete Belege, etwa Rechnungs- oder Zustellungsanweisungen an den Dritten, können die bloße pauschale Vertretungsbehauptung entkräften.
Ein richterlicher Hinweis nach § 139 Abs. 4 ZPO oder eine ergänzende Anhörung ist nicht geboten, wenn aus der Rechtsmittelbegründung nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen, entscheidungserheblichen Umstände die Partei hätte vortragen können.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.05.2021 – 15 O 338/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Rubrum
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Wegen der Gründe wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die durch die Angriffe der Berufung nicht entkräftet werden. Diese geben nur zu folgenden Ausführungen Anlass:
Dass hier nicht feststeht, dass der Zeuge Dr. V. als Vertreter der Klägerin einen Vertrag über die Beschaffung des von dieser für ihre Reise nach I. benötigten Visums abgeschlossen hat, hat das Landgericht zu Recht ausgeführt.
Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, der Zeuge habe in ihrem Namen die Beklagte beauftragt, entsprechende Reisedokumente einzuholen.
Dies hat aber das Landgericht mit zutreffender Begründung für unsubstantiiert angesehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem der Senat folgt, genügt grundsätzlich eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe von Einzelheiten zu dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Dementsprechend ist eine Partei grundsätzlich nicht gehalten, zur Substantiierung einer Klage, die sich – wie hier - auf eine getroffene Einigung stützt, zu den Umständen vorzutragen. Zu einer näheren Darlegung kann indes eine Partei allerdings dann gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag (vgl. grundsätzlich BGH NJW 2011, 3291 ff. Rn. 14 m. w. N.). So liegt aber der Fall hier: Unwidersprochen hatte nämlich die Beklagte darauf verwiesen, dass der Zeuge Dr. V. die Beschaffung der Visa nicht für die Klägerin, sondern für die gesamte Teilnehmergruppe der von ihm organisierten Konferenz übernommen hatte, dies aber zu einem Zeitpunkt, in dem der Beklagten die Namen und Adressen der Teilnehmer noch nicht einmal bekannt waren. Auch hatte die Beklagte als Anlage B 3 die ausgedruckte E-Mail vom 12. November 2019 (Bl. 58 GA) überreicht, in der ausdrücklich durch den Zeugen Rechnungstellung und Übersendung der Visa an ihn selbst, nicht aber an die Kläger gebeten worden war. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die pauschale Behauptung der Klägerin, der Zeuge sei in ihrem Namen aufgetreten, für unsubstantiiert gehalten hat, da weiterer Sachvortrag zu diesen Umständen seitens der Klägerin nicht erfolgt ist. Soweit die Klägerin gemäß ihrer Berufungsbegründung einen entsprechenden richterlichen Hinweis auf die fehlende Substantiierung im Hinblick auf § 139 Abs. 4 ZPO vermisst und zudem rügt, das Landgericht habe unterlassen, die anwesende Klägerin weiter zu den Umständen anzuhören, trägt das nicht. Unabhängig davon, ob ein solcher Hinweis in Anbetracht des Umstandes, dass von Seiten der Beklagen schon mit der Klageerwiderung dezidiert, die Passivlegitimation im Hinblick auf die fehlende Offenlegung gemäß § 164 Abs. 1 BGB bestritten war, veranlasst war (vgl. BGH NJW-RR 2008, 581 Rn. 2), ist der Rechtsmittelbegründung der Klägerin jedenfalls nicht zu entnehmen, was auf entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre bzw. was die Klägerin bei ihrer Anhörung an „erhellenden Umstände“ hätte erklären können; die wäre aber geboten (vgl. grundsätzlich Zöller/Greger ZPO, 33. Aufl. 2020, § 139 Rn. 30). Dass das Visum der Klägerin allein höchstpersönlich zu erteilen war und die Beklagte nicht als Reiseveranstalter aufgetreten ist, sondern (unstreitig) organisatorische Aufgaben übernommen hat, wie in der Berufungsbegründung angeführt, besagt auch nicht, dass der Zeuge V. für die Klägerin im Sinne von § 164 BGB gehandelt hat. Ganz im Gegenteil ist auch dann nicht erkennbar, dass dieser ausdrücklich, oder den Umständen nach für diese aufgetreten ist.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehendem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung wird hingewiesen (Nr. 1220, 1222 KV GKG).