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Oberlandesgericht Köln·15 U 87/22·23.10.2022

Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenauferlegung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen; das OLG Köln stellt fest, dass dies zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Senat setzt den Streitwert der ersten Instanz zur Gebührenbemessung auf bis zu 4.000 € und den Streitwert der Berufung auf bis zu 500 €; das selbständige Beweisverfahren bleibt unberührt.

Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Berufung des Klägers wird verworfen und Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels führt grundsätzlich zum Verlust des Rechtsmittels, sodass das Rechtsmittelverfahren nicht weiter betrieben wird.

2

Bei Rücknahme der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Rücknehmenden aufzuerlegen; dies ergibt sich aus § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Für die Bemessung der Anwaltsgebühren ist der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz gemäß § 32 Abs. 1 RVG maßgeblich; das Berufungsverfahren ist subsidiär gesondert zu bewerten.

4

Die Festsetzung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens bleibt von der Bewertung des Hauptrechtsstreits unberührt; die Frage einer Anrechnung von Verfahrensgebühren ist bei Bedarf gesondert zu entscheiden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO§ 32 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 237/21

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz, der gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend ist, wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.03.2022 - 25 O 237/21 - aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.09.2022 auf bis zu 4.000 € festgesetzt; das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.10.2022 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.09.2022 auf bis zu 500 € festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des selbständigen Beweisverfahrens bleibt unberührt. Ob und inwieweit die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.