Berufung wegen behaupteter Rückzahlung von 30.707,90 DM abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Rückzahlung von 30.707,90 DM; strittig ist, ob die Beklagte diesen Betrag am 26.02.1992 bar an den Zeugen A.C. ausgezahlt hat. Das OLG bestätigt das Urteil des LG und weist die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück. Die Beklagte konnte die behauptete Barauszahlung nicht beweisen. Die Rückgabe einer Quittung reicht ohne Abrechnung nicht als Zahlungsnachweis; widersprüchliche Zeugenaussagen führten zur Beweisfälligkeit.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung trägt die Beklagte
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Rückzahlung eines Geldbetrags behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die erfolgte Barauszahlung.
Die bloße Rückgabe einer Quittung begründet keinen sicheren Zahlungsnachweis; hierfür ist jedenfalls eine nachvollziehbare Abrechnung oder gleichwertiger Nachweis erforderlich.
Bei unauflöslich widersprüchlichen Zeugenaangaben bleibt die darlegende Partei beweisfällig und kann aus diesem Grund unterliegen.
Eine nachträgliche Abtretung von Forderungen begründet die Aktivlegitimation der Zessionarin zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 O 455/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.03.1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 29 O 455/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Be-gründung stattgegeben.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisauf-nahme ist die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage, ob dem Zeugen A.C. am 26.02.1992 die in Rede stehenden 30.707,90 DM ausgezahlt wor-den sind, ungeklärt geblieben.
Die Beklagte beruft sich auf die in ihrem Besitz befindliche Quittung vom 02.01.1992 (vgl. Bl. 38, 120 d.A.), die dem Zeugen P. unstreitig am 26.02.1992 von dem Zeugen A.C. ausgehändigt worden ist, und meint, die Rückgabe dieser Quittung "sei der Beleg" für die Barauszahlung der 30.707,90 DM: dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Vortrag der Beklagten läuft darauf hinaus, daß die Rückga-be der Urkunde vom 02.01.1992 die stillschweigende Erklärung einschloß, keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte stellen zu wollen. Diese Bedeutung könnte der Rückgabe der Urkunde aber allenfalls dann beigemessen werden, wenn dem Zeugen A.C. am 26.02.1992 zumindest auch eine Abrechnung vorge-legt worden wäre; das steht aber nicht fest; denn die Zeugen P. und A.C. haben auch zu diesem Punkt einander widersprechende Angaben gemacht, ohne daß festgestellt werden könnte, welcher der Zeugen die Wahrheit gesagt hat.
Nach alledem ist die Beklagte für die von ihr be-hauptete Rückzahlung beweisfällig geblieben.
Mögliche Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind nunmehr jedenfalls dadurch ausge-räumt, daß die Klägerin sich etwaige eigene An-sprüche des Zeugen A.C. gegen die Beklagte hat ab-treten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 30.707,90 DM.